In seiner Sitzung am 20.05.2010 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Altstadt Ia“ i. d. F. der Änderung und Erweiterung vom 18.10.1999 bezüglich der Festsetzungen für die Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nr. 18, 21 und 49, Eisenkramergasse, im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

Im Grunde wird die im Bebauungsplan bereits am Ende der Eisenkramergasse seit Jahren vorgesehene Bebauung, die sich über drei Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer erstreckt, städtebaulich modifiziert. Als innerstädtische Bebauung soll das Dachgeschoss als IV. Vollgeschoss ausgebildet werden können. Die überbaute Grundfläche ändert sich nur geringfügig.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses. Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 06.09.2010 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, eingesehen werden. Auf den anliegend abgedruckten Lageplan über den Geltungsbereich der Änderung wird verwiesen. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister