BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat bereits in seiner Sitzung vom 25.04.2013 beschlossen, den Flächennutzungsplan gemeinsam mit der Gemeinde Polling für ein „Interkommunales Gewerbegebiet Achalaich“ und „Eichtweide“, gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern. Der Geltungsbereich wurde im Amtsblatt Nr. 24 am 20./21.11.2013 bekannt gegeben.

Im Bereich „Achalaich“ soll – gemeinsam mit der Gemeinde Polling  - ein Gewerbegebiet auf den jeweiligen Gemeindefluren entwickelt werden. In der Stadt Weilheim i.OB wird für diese Ausweisung auf das bisherige Gewerbegebiet „Eichtweide“ verzichtet. Dies wird wieder als Landwirtschaftliche Flächen und Waldbestand dargestellt.

Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB), der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der weiteren Trägeranhörung (§ 4 Abs. 2 BauGB) eingeleitet. Der Stadtrat befasste sich in seinen Sitzungen am 06.11.2014 und 29.01.2015 mit dieser Änderung sowie den vorgebrachten Bedenken und Anregungen und billigte den Bauleitplan samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 29.01.2015.

Der geänderte Flächennutzungsplan und die Begründung samt Umweltbericht werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom

16.03.2015 mit 28.04.2015

im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch unter www.weilheim.de abrufbar.

Es liegen derzeit umweltbezogene Informationen zu dieser Planung in Bezug auf Tiere und Pflanzen (Landratsamt, Bund Naturschutz, Agenda 21), auf Boden und Wasser (Wasserwirtschaftsamt, Landratsamt) sowie Landschaftsbild (Landratsamt, Bund Naturschutz, Agenda 21) vor. Diese können ebenfalls im Rathaus eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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