AUSFERTIGUNG und BEKANNTMACHUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende in der Sitzung des Stadtrates am 23.11.2017 beschlossene

SATZUNG

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Kanalstraße / Singerstraße“, Teilbereich Süd, das Grundstück Fl.Nr. 3210/52, Gemarkung Weilheim, umfassend.

Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem unten abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 14.11.2017 im Maßstab 1 : 1000.

§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre

  1. Die Geltungsdauer der mit Satzung vom 02.12.2015, bekannt gemacht am 08.12.2015, erlassenen Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Kanalstraße / Singerstraße“ wird für den Teilbereich Süd, Grundstück Fl.Nr. 3210/52, Gemarkung Weilheim, um ein Jahr verlängert.

  2. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre zu laufen.

§ 2 In- und Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  2. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.

Weilheim i.OB, 23.11.2017

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB am 23.11.2017 in öffentlicher Sitzung (Ö 93/2017) beschlossen.

Sie kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer Nr. 201/202 eingesehen werden.