Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 13.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für das "Gewerbegebiet Zarges", Gemarkung Weilheim i.OB gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der neue Bebauungsplan wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 08.05.2006 mit der Maßgabe der Einarbeitung verschiedener geringfügiger Ergänzungen samt Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Ergänzungen sind lediglich redaktioneller Art und haben keine Änderung der Planung zur Folge. Eine erneute Auslegung ist daher nicht notwendig.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungs- und Grünordnungsplan samt Begründung rechtskräftig. Der Bebauungsplan, die Begründung und die abschließende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Falls durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten sind, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsan-spruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Bebauungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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