AUSFERTIGUNG der Satzung über die Wochenmarktgebühren der Stadt Weilheim i.OB (Wochenmarktgebührensatzung) vom 21. März 2003

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund von § 71 Gewerbeordnung (GewO) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Überlassung von Verkaufsplätzen auf dem Wochenmarkt der Stadt Weilheim i.OB sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des Verkaufsplatzes.

§ 2 - Gebührenentstehung

Die Gebühr entsteht mit der Zuweisung des Verkaufsplatzes.

§ 3 - Gebührensatz und Gebührenschuldner

(1) Die Gebühr beträgt 3,50 € pro laufenden Meter Verkaufsvorrichtung oder Verkaufsfrontfläche für jeden Wochenmarkttag. Auf Wunsch des Markthändlers können die Gebühren und Nebenkosten auch per Lastschrifteinzug entrichtet werden.

(2) Die Gebühr ist nach Rechnungsstellung des Marktbeauftragten oder einer von der Stadt ermächtigten Person sofort zur Zahlung fällig oder an den Beauftragten der Stadt in bar oder per Lastschrifteinzug zu entrichten.

(3) Gebührenschuldner sind die Wochenmarkthändler.

(4) Wird der zugewiesene Platz ohne vorherige Absage (Krankheit, Urlaub u.a.) bis spätestens 8 Tage vor dem Markt nicht genutzt, bleibt die festgesetzte Gebührenschuld unverändert bestehen.

§ 4 - Nebenkosten

Für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen für Strom wird im Einzelfall ein verbrauchsabhängiges Entgelt auf der Grundlage des jeweils gültigen  Strombereitstellungstarifes erhoben und mit der Platzgebühr in Rechnung gestellt.

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wochenmarktgebühren der Stadt Weilheim i.OB vom 30.03.1977 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 9/1977 vom 07.04.1977) außer Kraft.

Weilheim i.OB, 21.03.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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