Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 19.09.2002 die 17. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "In der Au", Gemarkung Weilheim i.OB eingeleitet.

Durch Erweiterung der Baugrenzen und teilweise Festsetzung von Baulinien an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Doppelhaushälften soll ergänzend zur bereits rechtskräftigen 13. Änderung (Zulassung von Wintergärten) zusätzliche Baufreiheit für die Schaffung von eingeschossigen Anbauten gegeben werden. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB entschieden. In seiner Sitzung vom 26.05.2003 hat der Bauausschuß diese 17. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 17. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögens-nachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberech-tigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des An-spruches wird dadurch herbeigeführt, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß nach § 215 Abs. 1 BauGB die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weil-heim i.OB geltend gemacht wurden. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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