Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB mit Schulordnung vom 18.03.2005

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Schulträger, Benutzung durch auswärtige Schüler

(1) Die Musikschule ist eine Einrichtung der Stadt Weilheim i.OB. Sie führt die Bezeichnung "Städtische Musikschule Weilheim i.OB".

(2) Die Stadt Weilheim i.OB betreibt die Musikschule als öffentliche Einrichtung für ihre Gemeindeangehörigen und für die Angehörigen derjenigen Gemeinden, mit denen sie vertragliche Vereinbarungen eingegangen ist. Sie kann durch Vereinbarung mit Schülern aus anderen Gemeinden ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Satzung und die Musikschulgebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird.

§ 2 - Auftrag

Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.

§ 3 - Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen

Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen werden in einer Schulordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, niedergelegt.

§ 4 - Gebühren

Die Benutzer leisten einen finanziellen Eigenbetrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.

§ 5 - Räumlichkeiten

Der Schulträger stellt der Musikschule geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in genügendem Umfang zur Verfügung und sorgt für die notwendigen Einrichtungen.

§ 6 - Miet- und Leihinstrumente

(1) Die Musikschule vermietet und verleiht im Rahmen ihrer Bestände Instrumente und Unterrichtsmaterial.

(2) Die Mietzeit ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt. Die Musikschule kann eine längere Mietzeit einräumen.

§ 7 - Schulleiter

Der Leiter und der stellvertretende Leiter werden vom Träger der Musikschule bestellt. Beim letzterem hat der Leiter ein Vorschlagsrecht.

§ 8 - Lehrkräfte

An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte. Sie werden auf Vorschlag des Schulleiters vom Träger der Musikschule eingestellt. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden in einer Dienstanweisung näher geregelt.

§ 9 - Vergütung

Die Vergütungen richten sich nach den einschlägigen Regelungen für kommunale Musikschulen (Tarifvertrag u.a.) und den ergänzenden Beschlüssen der Stadt Weilheim i.OB.

§ 10 - Fort- und Weiterbildung

Die Lehrkräfte der Musikschule sollen sich laufend über neue Entwicklungen im Bereich der Musikerziehung informieren. Für den Besuch wichtiger Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen kann die Unterrichtsverpflichtung für diese Zeit aufgehoben werden. Der Träger der Musikschule gewährt Zuschüsse zu den Fahrt- und Aufenthaltskosten und übernimmt die Tagungsbeiträge. Dabei können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Obergrenzen festgelegt werden.

§ 11 - Verwaltung

Regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Einhebung der Gebühren und die Bezahlung der Lehrkräfte, werden vom Träger der Musikschule übernommen.

§ 12 - Unterstützende Gremien

Zur Unterstützung der Musikschularbeit und zur Wahrung von Interessen können Vereinigungen wie Beirat, Elternvertretung oder Förderverein gegründet werden.

§ 13 - Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 01. September 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB mit Schulordnung vom 27.07.1990 einschließlich der hierzu ergangenen Änderungssatzung vom 26.04.1996 außer Kraft.

Stadt Weilheim i. OB, 18.03.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

Schulordnung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB

§ 1 - Aufbau

Die Musikschule gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Grundfächer
  2. Instrumentalunterricht
  3. Ensemblefächer
  4. Förderklasse
  5. Ergänzende Einrichtungen

1. Abteilung Grundfächer

1.1 Musikalische Früherziehung (MFE)

1.1.1 In die Musikalische Früherziehung werden Kinder ein Jahr vor der Einschulung aufgenommen. Der Kurs ist auf zwei Jahre angelegt und wird im 2. Jahr als Musikalische Grundausbildung (siehe 1.2) fortgeführt.

1.1.2 Der Unterricht wird in der Regel in Gruppen von 6 - 10 Kindern einmal wöchentlich 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Benehmen mit der Schulleitung möglich. Die Kurse werden von einer Lehrkraft oder von zwei Lehrkräften gemeinsam geführt.

1.2 Musikalische Grundausbildung (MGA)

1.2.1 Musikalische Grundausbildungskurse werden eingerichtet

  • für Kinder, die bereits die Musikalische Früherziehung besucht haben,
  • als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter und
  • als grundlegende, weiterführende und begleitende Kurse für andere Altersgruppen.

1.2.2 Der Unterricht für Kinder im Grundschulalter wird in der Regel in Gruppen von 8 bis 12 Kindern wöchentlich einmal 60 Minuten erteilt. Die Gestaltung anderer Grundausbildungskurse richtet sich an den jeweiligen Erfordernissen aus.

2. Abteilung Instrumentalunterricht

2.1 In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen

  • Kinder, die ein Grundfach (MFE und/oder MGA) mindestens ein Jahr lang besucht haben, und
  • musikinteressierte Jugendliche und Erwachsene.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

2.2 Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, die von den Schülern gewünscht und von der Musikschule angeboten werden. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.

2.3 Der Unterricht wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt werden, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

2.4 Instrumentalschüler sollen zusätzlich ein Ensemblefach besuchen.

2.5 Die Regelungen für den Instrumentalunterricht gelten auch für den Gesangsunterricht.

3. Abteilung Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik, Chor oder Gesangsensemble.

4. Abteilung Förderklasse

4.1 Die Förderklasse bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte musikalische Bildung. Darüber hinaus bereitet sie Studierwillige auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

4.2 Die Pflichtbelegung umfasst 4 Wochenstunden à 45 Minuten mit folgender Fächerkombination:

  • 1. Instrument
  • 2. Instrument
  • Theoriekurs / Gehörbildung
  • Ensemble.

4.3 Die Instrumentalfächer sollen so zusammengestellt sein, dass sie an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe als Haupt- und Nebenfach weiter belegt werden können. An Stelle eines der beiden Instrumente kann auch Gesang oder ein anderes mögliches Studienfach gewählt werden.

4.4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund

  • eines ausführlichen, schriftlichen Gutachtens der Fachlehrkraft,
  • einer rechtsverbindlichen Anmeldung des Bewerbers bzw. gesetzlichen Vertreters und
  • einer praktischen Aufnahmeprüfung (in der Regel ein Vorspiel).

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

4.5 Der Eintritt in die Förderklasse soll nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen. Der Verbleib in der Förderklasse soll 4 Jahre nicht überschreiten.

4.6 Ein Ausscheiden aus der Förderklasse ist jeweils zum Schuljahresende möglich. Aus fachlichen Gründen kann ein Ausschluss aus der Förderklasse auch zum 31. Dezember erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrer und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

4.7 Näheres regelt die Schulleitung (Merkblatt).

5. Abteilung Ergänzende Einrichtungen

Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der Abteilungen 1. bis 4. nicht eingefügt werden sollten oder können. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.

§ 2 - Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Auch während der Ferien können unterrichtliche und andere Veranstaltungen stattfinden.

§ 3 - Unterrichtsdauer

Die Unterrichtszeiten werden innerhalb der Möglichkeiten der Musikschule nach fachlichen Erfordernissen zugeteilt. Die Regelstunde dauert 45 Minuten.

§ 4 - Anmeldung / Aufnahme

(1) Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für das ganze Schuljahr. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auch eine kürzere Vertragszeit - z. B. späterer Beginn, frühere Beendigung oder vorläufige Befristung - vereinbart werden.

(3) Für jedes Fach muss ein eigener Schein ausgefüllt werden. Mit der Einteilung zum Unterricht entsteht ein Unterrichtsvertrag.

(4) Die Aufnahme kann von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 - Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

(1) Ein Schüler scheidet zum Ende des Schuljahres aus, wenn er sich nicht rechtzeitig wieder neu anmeldet.

(2) Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beendigen oder unterbrechen.

(3) Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich und muss schriftlich begründet werden (Formblatt).

(4) Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetz-lichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichtes nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlussmöglichkeiten sind beispielsweise mangelnde Disziplin oder erheblicher Zahlungsverzug.

§ 6 - Verhinderung

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon rechtzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

§ 7 - Unterrichtsausfall

Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung (z. B. Konzerttätigkeit) der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft oder ausdrücklich von der Musikschule angeordneten Ausfällen (z. B. Schulveranstaltungen, Weiterbildung).

§ 8 - Unterrichtsstätten / Aufsicht

(1) Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule angewiesenen Räumen statt.

(2) Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Bei variabel vereinbarten Unterrichtszeiten gilt dies sinngemäß für die tatsächliche Unterrichtszeit. Die Aufsicht beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 9 - Veranstaltungen / Bild- und Schallaufzeichnungen

(1) Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet.

(2) Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.

§ 10 - Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht

Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

Schülern der Abteilung 2. "Instrumentalunterricht" ist es untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlich Unterricht zu nehmen.

§ 11 - Instrumente

Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichtes ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

§ 12 - Bescheinigung

Am Ende jedes Schuljahres erhalten die Schüler eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule. Dies kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 13 - Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

§ 14 - Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.

Stadt Weilheim i.OB, 18.03.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

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