Die Stadt Weilheim i.OB erläßt gemäß Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) folgende

SATZUNG:

§ 1 - Erhaltung des schützenswerten Stadtbildes

Zur Erhaltung des schützenswerten Stadtbildes werden für Werbeanlagen und Markisen in dem in § 2 näher bezeichneten Geltungsbereich dieser Satzung die folgenden örtlichen Bauvorschriften erlassen.

§ 2 - Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die im in der Anlage abgedruckten Lageplan vom 01.08.1987 schwarz eingerandeten Flächen der Innenstadt von Weilheim.

§ 3 - Erweiterte Genehmigungspflicht für Werbeanlagen

Über Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BayBO hinaus sind im Geltungsbereich dieser Satzung die Errichtung, Aufstellung und Anbringung sowie die wesentliche Änderung von Werbeanlagen (einschließlich Werbefahnen, Spruchbänder, Automaten und Markisen) genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind nur unbeleuchtete Namens-, Firmen- und Hinweisschilder, die flach an der Wand anliegen und eine Größe von höchstens 0,30 m² aufweisen.

§ 4 - Anbringung von Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur zulässig:

a) An Gebäudefassaden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses; bei Gebäuden ohne Fenster bis zu einer maximalen Höhe von 3,50 m;

b) als Hinweisschilder an Gebäuden im Eingangsbereich, an Einfriedungen und in  Vorgärten mit einer maximalen Größe von 0,30 m².

§ 5 - Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen und Markisen

(1) Die Werbeanlagen und Markisen haben sich in der Farbgestaltung, der Materialwahl, der Anordnung und den Proportionen den umgebenden Gebäuden anzupassen.

(2) Werbeanlagen und Markisen dürfen insbesondere nicht stören durch:
a) Zu starke Kontraste und grelle oder abstoßende Farbgebung (keine Signal- oder Leuchtfarben);
b) Verteilen von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fenster;
c) Häufung gleicher Anlagen oder durch das Zusammentreffen miteinander unvereinbarer Anlagen.

§ 6 - Besondere Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen und Markisen

Über § 5 hinaus sind nur folgende Werbeanlagen zulässig:

a) Einzeilige, waagrechte Schriften mit einer Höhe von höchstens 0,30 m, die sich in Höhe, Länge und Farbgestaltung in die Hausfassade einfügen, insbesondere

  • durch Putz oder Malerei hergestellte Schriften unter Berücksichtigung der Fassadenfarbe,
  • unbeleuchtete, angestrahlte oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben mit max. 0,12 m Ausladung vor der Fassade,
  • unbeleuchtete oder angestrahlte Schriftbänder aus Metall oder Kunststoff mit aufgemalten oder aufgesetzten Buchstaben mit max. 0,12 m Ausladung vor der Fassade. Trägerplatten von Werbeschriften mit starkem Farbkontrast zur Fassade dürfen nicht höher als 0,30 m sein. An die Fassadenfarbe angepasste oder durchsichtige Trägerplatten dürfen eine max. Höhe von 0,50 m nicht überschreiten.

b) unbeleuchtete Ausleger in handwerklicher Ausführung (z.B. frühere Zunftzeichen);

c) beleuchtete oder angestrahlte Ausleger in einer max. Stärke vom 0,10 m;

d) Fahnen an Masten oder an Fassaden als befristete Werbeträger für Eröffnungen, Schlußverkäufe u.a.;

e) dauerhafte Schaufensteraufkleber bis 10 % der Einzelschaufensterfläche, nur im Erdgeschoß;

f) befristete Werbeanlagen an Schaufenstern, insbesondere Aufkleber, Plakate u.ä.  bis zu 15 % der Einzelschaufensterfläche für Eröffnungen, Schlußverkäufe, Sonderangebote u.ä., nur im Erdgeschoß.

§ 7 - Unzulässige Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen, die nicht den §§ 4, 5 oder 6 entsprechen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Nasenschilder.
(2) Darüber hinaus sind Werbeanlagen, die den §§ 4, 5 oder 6 entsprechen unzulässig, wenn die Markenwerbung auf der Werbefläche überwiegt.

§ 8 - Warenautomaten

Warenautomaten sind nur in Verbindung mit einer Verkaufsstelle und nur in Hauseingängen, Hofeinfahrten oder innerhalb von Arkaden zulässig.

§ 9 - Markisen

(1) Markisen an geschäftlich genutzten Gebäuden sind Werbeanlagen, unabhängig ob sie eine Beschriftung tragen.

(2) Im geöffneten Zustand ist eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,20 m und ein Abstand zum Fahrbahnrand von mind. 0,60 m einzuhalten. Maximale Ausladung: 2,00 m. Für Markisen bei Betrieben des Gaststättengewerbes ist die Fläche der vom Ordnungsamt genehmigten Sondernutzung für die Ausladung maßgeblich. Notwendige Rettungswege dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden.

(3) Über die Gestaltungsanforderungen nach § 5 hinaus sind Markisen aus nicht glänzendem Material zu verwenden. Werbung auf Markisen ist nur an senkrechten Flächen und parallel zur Straße zulässig.

§ 10 - Ausnahmen und Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können Ausnahmen und Abweichungen auf schriftlichen, zu begründenden Antrag, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 70 BayBO gewährt werden.

§ 11 - Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbe-anlage oder Markise ohne die erforderliche Genehmigung bzw. ohne Vereinbarkeit mit dieser Satzung oder abweichend davon errichtet, ändert, abbricht oder einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage nicht nachkommt.

§ 12 - Andere Vorschriften

Von dieser Satzung bleiben straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften in Bebauungsplänen unberührt.

§ 13 - Schlußvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Werbeanlagen und Markisen in der Innenstadt der Stadt Weilheim  i.OB in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1989 (Amtsblatt Nr. 15 vom 16.03.1989) außer Kraft.

(2) Die bisher genehmigten Werbeanlagen und Markisen werden von dieser Satzung nicht berührt.

Stadt Weilheim i.OB, 01.12.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat diese Satzung am 24.11.2005 (Ö 92/2005) beschlossen.

Kontakt

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