AUSFERTIGUNG

Vierte Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunal-unternehmen „Stadtwerke Weilheim i.OB“, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weilheim i.OB Vom 30.01.2014

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1, Art. 86 Nr. 2 und Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

SATZUNG

zur Änderung der Unternehmenssatzung der Stadtwerke Weilheim i.OB vom 23.11.2007.

§ 1

Die Unternehmenssatzung wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

  1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 4),
  2. Bestellung und Abberufung des Vorstands und dessen Abwesenheitsvertreters, sowie die Regelung ihrer Dienstverhältnisse und Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB.
  3. Ernennung, Einstellung, Beförderung Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 7),
  4. Erteilung und Widerruf der Prokuren,
  5. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
  6. Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- und Benutzungsbedingungen, sowie Beiträge, Gebühren und sonstige Entgelte,
  7. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  8. Bestellung des Abschlussprüfers,
  9. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,
  10. Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Weilheim i.OB,
  11. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 150.000,00 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
  12. die Gewährung von Darlehen die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen,
  13. Gewährung von Gehaltsvorschüssen an den Vorstand, dessen Abwesenheitsvertreter und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind,
  14. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 30.01.2014

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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