BEKANNTMACHUNG

Im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Östlich des Prälatenweges II“ hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2013 beschlossen, die bislang an der Südgrenze der Grundstücke Prälatenweg 27 und 27a, Fl.Nr. 1379/8, endende Wohnbaufläche nach Süden hin bis über die Waxensteinstraße zu erweitern. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich nun in seiner Sitzung am 01.07.2014 nach entsprechenden Vorberatungen mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Plan zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich um die Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1360/3, Gemarkung Weilheim i.OB reduziert, da der Eigentümer an einer Baulandausweisung nicht teilhaben möchte. Dieses Grundstück bleibt damit weiterhin als landwirtschaftliche Fläche bestehen. Der reduzierte Geltungsbereich ist dem beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 01.07.2014 zu entnehmen.

Der geänderte Bauleitplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 15.09.2014 mit 17.10.2014 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden. Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Natur und Boden (Einwirkungen in die Landschaft, landwirtschaftliche Belange) sowie auf Mensch und Verkehr (zusätzliche Verkehrsbelastung) vor.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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