BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 24.06.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Färbergasse II“ für das Grundstück Fl.Nr. 942/3, Gemarkung Weilheim, zur Schaffung eines weiteren Garagenstellplatzes anstatt eines bisher offenen  Stellplatzes sowie zur Anpassung der dortigen Grünordnung zu ändern.

Die Änderungsabsicht wurde mit Darlegung der zu ändernden Planungsinhalte im Amtsblatt Nr. 29 vom 05.12.2014 bekannt gemacht. Die Frist zur Stellungnahme zu dieser Fassung der Bebauungsplanänderung ist zwischenzeitlich abgelaufen.

Auf weiteren Antrag des gleichen Grundstückseigentümers soll auch die Zufahrtssituation für die Tiefgarage sowie die Anordnung der weiteren oberirdischen Stellplätze geändert werden. Die Einarbeitung dieser weiteren Änderung wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 20.01.2015 beschlossen. Der Geltungsbereich der 10. vereinfachten Änderung bleibt unverändert und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamtes Weilheim i.OB vom 01.12.2014.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann insgesamt nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des ergänzenden Änderungsbeschlusses.

Den von der ergänzenden Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25.03.2015 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Die Stellungnahme wird auf der Grundlage des § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt auf die von der ergänzenden Änderung umfassten Inhalte des Bebauungsplanes. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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