BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.06.2014 beschlossen, für den Bereich „Südlich der Pöltner Kirche II“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß §§ 1 Abs. 3 i. V. m § 2 Abs. 2 BauGB und § 12 BauGB aufzustellen. Nach Durchführung der ersten Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB nun in seiner öffentlichen Sitzung am 25.06.2015 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Der insoweit geänderte vorhabenbezogene Bauleitplan, die Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, sowie der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 20.08.2015 mit 21.09.2015 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern „Tiere und Pflanzen“ (landwirtschaftliche Nutzung), „Boden, Wasser, Klima/Luft“ (Flächenverbrauch, Grundwasser, Überschwemmungsflächen), „Landschaftsbild“ (Einbindung in die Landschaft), „Kultur- / Sachgüter“ (Rücksichtnahme auf Denkmäler und Denkmalnähe) und „Mensch“ (Lärmschutz) vor. Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Erneute Stellungnahmen werden bis spätestens 21.09.2015 erbeten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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