Bekanntmachung der Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen in der ab 01.01.2002 gültigen Fassung gemäß Stadtratsbeschluß vom 19.07.2001 zur Anpassung der örtlichen Rechtsvorschriften an den Euro.

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erläßt die Stadt Weilheim i.OB folgende

VERORDNUNG

Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- und Reinigungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Weilheim i.OB.

§ 2 - Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

b) in Fußgängerbereichen, die Randflächen in einer Breite von 2,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus oder

c) selbständige Fuß- und Radfahrerwege.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 - Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen und Behältnisse

  1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
  2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
  3. in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

§ 4 - Gebote

Innerhalb der geschlossenen Ortslage von Weilheim i.OB sind Hunde an der Leine zu führen.

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 5 - Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die Gehbahnen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. Zur Nutzung dinglich Berechtigte sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

§ 6 - Reinigungsarbeiten

(1) Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Verpflichteten

a) Gehbahnen, die befestigt sind (z.B. Teer- oder Pflasterbelag),von Abfällen, Unrat, Staub und Schmutz zu reinigen,

b) Gehbahnen, die nicht befestigt sind, von Abfällen und Unrat zu reinigen, von Gras und Unkraut zu befreien sowie bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung mit Wasser zu besprengen.

(2) Die Reinigung muß, sobald die Gehbahn verunreinigt ist, vorgenommen werden.

§ 7 - Reinigungsfläche

Die Verpflichtung der beteiligten Anlieger umfaßt den Gehbahnabschnitt, auf dessen Länge das Grundstück des Vorderliegers eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße besitzt. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Gehbahnabschnitt.

§ 8 - Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach § 9 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderlieger-Grundstück angrenzt.

§ 9 - Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, daß die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern daß die Zeitabschnitte in dem selben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

Schlußbestimmungen

§ 10 - Befreiungen und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 kann die Stadt Weilheim i.OB gewähren, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt

(2) In den Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 9 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 11 - Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 511,29 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen läßt,

b) die ihm nach den §§ 5 und 6 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,

c) entgegen § 4 seinen Hund nicht an der Leine führt.

§ 12 - Verwaltungszwang

Die Stadt Weilheim i.OB kann Einzelanordnungen, die zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen im Sinne dieser Verordnung anhalten, erlassen und nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vollstrecken.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16.10.1987 in Kraft.

Satdt Weilheim i.OB, 20.12.2001

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

(1) Diese Verordnung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 51 vom 15.10.1987 amtlich bekanntgemacht.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Reinhalten und Reinigen der öffentlichen Straßen in der Stadt Weilheim i.OB vom 27.01.1978 außer Kraft.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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