BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 18.09.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Dorfgebiet Unterhausen“ für das Grundstück Fl.Nr. 166, Gemarkung Unterhausen, zu ändern und zu erweitern.

Mit dieser 11. Änderung des Bebauungsplanes soll auf Antrag des Grundstückseigentümers auf dem bislang unbeplanten Grundstück Fl.Nr. 166, Gemarkung Unterhausen, eine Bebauung möglich sein, um einen Handwerksbetrieb anzusiedeln sowie ein weiteres Wohngebäude zu errichten. Zum nicht für Bebauung vorgesehenen nördlichen Bereich des Grundstückes soll eine Ortsrandeingrünung hergestellt werden. Weiter wird die verkehrsmäßige Erschließung für die zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten geregelt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung als „Dorfgebiet“ i.S.v. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt unberührt.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann gemäß § 13b BauGB nach Maßgabe der Vorschriften des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Die von der Bebauungsplanänderung umfasste Fläche unterschreitet deutlich die Flächenbegrenzung des § 13b BauGB.

Bei den zugelassenen Bebauungen handelt es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben und sie lassen keine Beeinträchtigungen von FFH- oder von europäischen Vogelschutzgebieten erwarten.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren führt zur entsprechenden Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB). Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Hiermit wird die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses für den geänderten Geltungsbereich wiederholt.

Der Änderungsplan und die Begründung hierzu liegen in der Zeit vom 27.11.2018 mit 28.12.2018 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202 aus oder können unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 28.12.2018 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an