Die Regierung von Oberbayern stellt für den Landkreis Weilheim-Schongau eine Notstandsbeihilfe nach den Finanzhilferichtlinien zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind sowohl Gewerbebetriebe als auch Privatpersonen, die einen unmittelbaren Schaden, sei es an gewerblichen oder freiberuflichen Vermögen, an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen oder an Hausrat, durch die vorangegangenen Unwetter ab Juni 2002 bis Ende August 2002 erlitten haben. Die Antragsvordrucke für Hochwasser-/Unwettergeschädigte können beim Landratsamt Weilheim-Schongau - Katastrophenschutzbehörde - abgeholt werden.

Finanzhilfe kann nicht erhalten, wem es zumutbar ist, die Schäden durch Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen (einschl. steuerlicher Hilfen) oder durch Aufnahme eines Darlehens selbst zu beheben. Finanzhilfefähig sind ferner nur unmittelbare Schäden an gewerblichem oder freiberuflichem Betriebsvermögen, an privaten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen und Hausrat, deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.

Beim Hausrat sind in der Regel nur lebensnotwendige Gegenstände einzubeziehen (z.B. Möbel, Bekleidung, Wäsche, hauswirtschaftliche Geräte, nicht jedoch Nahrungsmittel und dergleichen). Finanzhilfe können nur Geschädigte erhalten, die in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können.

Die Finanzhilfeanträge müssen bis spätestens 31. Oktober 2002 beim Landratsamt ein-gereicht werden. Der angegebene Schaden muß amtlich geschätzt werden, unter Um-ständen von behördenfremden Sachverständigen auf Kosten des Geschädigten, wenn es sich um Spezialmaschinen und Geräte handelt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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