Die Direktion für Ländliche Entwicklung München erlässt nach § 8 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgenden

BESCHLUSS

I.  Die mit Flurbereinigungsbeschluss der Direktion für Ländliche Entwicklung München vom 5. September 2000, Az. P/a2 V7533 1 209 festgestellte Grenze des Verfahrensgebietes wird geändert.

Sämtliche bisher nicht beteiligten Flurstücke der Gemarkung Etting werden nachträglich in das Neuordnungsverfahren einbezogen.

II. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten   gerechnet ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses   bei der Direktion für Ländliche Entwicklung München anzumelden.
Auf Verlangen sind diese Rechte innerhalb einer von der Direktion für Ländliche Entwicklung München zu setzenden Frist nachzuweisen, andernfalls wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt (§ 14 Abs. 1 FlurbG).

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorgenannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Direktion für Ländliche Entwicklung München die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

Inhaber dieser Rechte müssen die Wirkung eines vor der Anmeldung bereits eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie Beteiligte, denen gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

I.  Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschränkungen:

1.  In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Direktion für Ländliche Entwicklung München nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

2.  Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies , Sand  oder Lehmgruben und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Direktion für Ländliche Entwicklung München errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

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3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Direktion für Ländliche Entwicklung München beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Sind entgegen Nr. 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dies im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Direktion für Ländliche Entwicklung München kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies der Durchführung des Verfahrens dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind entgegen Nr. 3 Eingriffe vorgenommen worden, so muss die Direktion für Ländliche Entwicklung München Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verursachers anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

II. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Direktion für Ländliche Entwicklung München (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen dieser Vorschrift vorgenommen worden, kann die Direktion für Ländliche Entwicklung München anordnen, dass der Verursacher die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen des zuständigen Forstamtes wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG, Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes AGFlurbG).

III.  Wer den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 FlurbG zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig (§ 154 Abs. 1 FlurbG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Gründe

Die erhebliche Änderung des Verfahrensgebietes nach § 8 Abs. 2 FlurbG ist zur zweckmäßigen Durchführung des Neuordnungsverfahrens Etting erforderlich, da

  • die von Gemeinde und Teilnehmergemeinschaft gewünschte und vom Straßenbauamt geplante Verlegung und Tieferlegung der B 2 ohne umfassende Bodenordnung der landwirtschaftlichen Flächen nicht realisiert werden kann,
  • die Wirtschaftswege großteils in schlechtem Zustand und ohne ausreichende Entwässerungseinrichtungen sind sowie teilweise in schwer befahrbaren Hohlwegen liegen,
  • zahlreiche Grundstücke keine rechtlich gesicherte Zufahrt besitzen,
  • die Schlaggrößen und Schlaglängen zukunftsorientiert ausgerichtet werden sollen und
  • in den Flurlagen weitgehend ökologisch notwendige landschaftsgestaltende Elemente fehlen.

Die nachträglich zum Verfahren beizuziehenden Grundeigentümer und Bürger wurden am 10.09.2002 über Zweck und Ziele des Verfahrens, über die Abgrenzung des Verfahrensgebietes und über die voraussichtlich entstehenden Kosten informiert (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 FlurbG). Gegen die Änderung des Verfahrensgebietes brachten sie mehrheitlich keine Einwände vor.

Die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG). Sie brachten ebenfalls keine Bedenken gegen die Änderung des Verfahrensgebietes vor. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Etting hat der Änderung des Verfahrensgebietes ebenfalls zugestimmt.

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Das geänderte Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 619 ha.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) wird die sofortige Vollziehung im Interesse der Beteiligten angeordnet, damit das Verfahren beschleunigt und reibungslos fortgeführt werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ferner im öffentlichen Interesse, weil nur so der umfassende Erfolg des Neuordnungsverfahrens Etting erreicht werden kann.

Diese Interessen an einer beschleunigten Fortführung des Verfahrens überwiegen das private Interesse einer erfahrungsgemäß nur geringen Anzahl von Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung der etwa von ihnen eingelegten Rechtsbehelfe.

Rechtsbehelfsbelehrung

Widersprüche gegen diesen Beschluss zur Änderung des Verfahrensgebietes können innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Direktion für Ländliche Entwicklung München (Hausanschrift: Infanteriestraße 1, 80797 München; Postfachanschrift: Postfach 40 06 49, 80706 München) vorgebracht werden.

Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof   Flurbereinigungsgericht   in München (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 0148, 80098 München) zulässig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

gez. Selz
Baudirektor

Der Änderungsbeschluss kann in der Zeit vom 21.11.2002 mit 10.12.2002 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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