Stand: Oktober 2024
Verantwortlicher der Datenverarbeitung:
Stadt Weilheim i.OB
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 682-0
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Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
actago GmbH
Weidenstraße 66
94405 Landau
Telefon: +49 9951 99990-20
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Zwecke der Datenverarbeitung:
- Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Einwohner- und Meldewesen, u. a. Vollzug des Meldegesetzes mit Führung Melderegister, Einwohnerdatei, An-, Ab-, Ummeldungen, Mikrozensus, Melderegisterauskünfte, Auskunfts- und Übermittlungssperren, Wahl- und Abstimmungsvorbereitungen, Mitwirkung Durchführung Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, Abrechnung Gebühren.
- Aussprache von Glückwünschen zur Geburt jeden Kindes, zu Alters- und Ehejubiläen, bei Eheschließungen gemäß der Richtlinie vom 12.04.2019 über die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister und seine Stellvertretung.
- Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Pass- und Ausweiswesen, u. a. Vollzug des Pass- und Personalausweisgesetzes mit Ausstellen und Ausgeben von Ausweis- und Passdokumenten.
- Vollzug Staatsangehörigkeitsrecht.
- Ausländer- und Auswanderangelegenheiten, Bearbeiten von Anträgen zur eID-Karte.
- Amtliche Beglaubigungen.
- Bearbeiten des Antrages eines Führungszeugnisses.
- Wahlangelegenheiten, u. a. Führung Wählerverzeichnisse; Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen; Organisation von Wahlen, Volks-/Bürgerbegehren, -entscheiden; Wahlniederschriften, Wahlakten.
- Bearbeiten des Antrages auf Fischerei-Erlaubnis und zur Fischereiprüfung.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:
- Bundesmeldegesetz (BMG), Bayerisches Ausführungsgesetzt zum Bundesmeldegesetz, Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (BmeldDÜV), Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV), Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV), Landesverordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenverordnung – MeldDV), Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV), Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
- Passgesetz (PassG), Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV), Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes, Personalausweisgesetz (PAuswG), Personalausweisverordnung (PAuswV), Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV).
- § 139b Abgabenordnung (AO), Gebührenverordnungen, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfg), Zuständigkeitsverordnung (ZustV).
- § 69 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57; § 60 Personenstandsverordnung (PStV).
- § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
- § 58c Soldatengesetz (SG).
- §§ 4, 8, 10 Abs. 1, 19 eID-Karte-Gesetz (eIDKG).
- Sozialgesetzbücher, Wohngeldgesetze. Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
- Wahlgesetze.
- Richtlinie über die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister und seine Stellvertretung vom 12.04.2019.
Quelle der Daten, wenn sie nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden:
Meldebehörden und andere Behörden im Rahmen des Amtshilfeverfahrens. Übermittelt werden die für den jeweiligen Sachverhalt erforderlichen Daten.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
- Bedienstete/Organisationseinheiten innerhalb der Verwaltung, die in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind.
- Dienstleister im Rahmen der Auftragsverarbeitung, dazu gehören Systembetreuer und IT-Dienstleister, die für uns tätig sind und im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege der Systeme ggf. auch Kenntnis von Ihren Daten erhalten.
- Andere Meldebehörden, andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen einschließlich Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzämter, Bundeszentralregister, Kraftfahrtbundesamt, Bundeszentralamt für Steuern, Staatsangehörigkeitsbehörden, Bundesverwaltungsamt, Ausländerbehörden, Ausländerzentralregister, Versorgungsämter, Wohnungsämter, Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Statistik Bevölkerungsbewegungen), Suchdienst über Statistisches Landesamt, Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), Abfallbehörden.
- Melderegisterauskünfte nach Maßgabe der Gesetze und weiterer Rechtsvorschriften u. a. an private und öffentliche Stellen (Antragsteller: einfache Melderegisterauskunft; erweiterte Melderegisterauskunft bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interessens; Gruppenauskunft, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Adressbuchverlage, Parteien, Wählergruppen, andere Träger von Wahlvorschlägen (innerhalb des gesetzlichen Rahmens), Mandatsträger, Presse, Rundfunk (Ehrung von Alters-/Ehejubiläen), Landesrundfunkanstalten, Bundespräsident, Ministerpräsident (Ehrung von Alters-/Ehejubiläen, gesellschaftliches Engagement).
- Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
- Schulen (Schuleinschreibung).
- Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) für Mammographie-Screening, Landesamt für Gesundheit und Soziales als Servicestelle zur Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen.
- Waffenerlaubnisbehörde des Landkreises, Sprengstoffbehörden.
- Sperrlistenbetreiber.
- Wohnungseigentümer oder Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses.
- Bundesdruckerei (Antragsdaten für Pass und Personalausweis).
- Ggf. gesetzliche Vertreter.
- Beauftragte Gutachter zur medizinischen Beurteilung, Sozialleistungsträger, Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation:
Es findet keine Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen statt.
Speicherdauer der Daten, bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer:
Löschungsfristen ergeben sich aus §§ 13, 14, 15 BMG; § 16 Abs. 2 S. 3 und " 21 Abs. 4 Passgesetz (PassG); § 23 Abs. 4 Personalausweisgesetz (PAuswG) sowie nach den in anderen einschlägigen Gesetzen vorgegebenen Fristen und den Vorgaben aus dem Einheitsaktenplan, u. a.:
- Melderegister: Löschung nach 55 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod, Ausnahmen: Suchdienste, Löschung unverzüglich nach Übermittlung.
- Löschung sofort nach Wegzug oder Tod: Waffen- / Sprengstofferlaubnis, Aufenthaltsfragen, Wohnungsgeber, Wehrerfassung, Ausstellung Pässe und Ausweise.
- Löschung nach 30 Tagen nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder bei Tod: Wahlberechtigung, Ausweis-Ausstellungsdatum, -Gültigkeitsdauer, -Seriennummer.
- Auskunftsnachweis: Löschung 30 Tage nach Wegzug oder Tod bzw. sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als 3 Monate abgelaufen ist.
- Auskunftssperren gelten befristet für 2 Jahre, Verlängerung auf Antrag. Übermittlungssperren gelten unbefristet.
- Protokolldaten automatisierter Melderegisterauskünfte: mind. 12 Monate, Löschung zum Ende Folge-Kalenderjahr.
- Minderjährige Kinder: Löschung, wenn das Kind volljährig wird.
- Pass- und Personalausweisregister Löschung 5 Jahre nach Ablauf des Passes, Fingerabdrücke mit Aushändigung des Dokuments.
- Wahldaten nach Erlass des Gesetzgebers.
- eID-Register (§ 19 eID-Karte-Gesetz eIDKG) bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte.
Information zu Betroffenenrechten – nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).
- Recht auf Berichtigung bei unrichtigen personenbezogenen Daten (Art. 16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
- Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
- Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
Widerrufsrecht bei Einwilligung:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Pflicht zur Bereitstellung der Daten:
Die Verpflichtung ergibt sich aus den oben genannten Rechtsgrundlagen. Ohne Bereitstellung erforderlicher Daten können wir nicht für Sie tätig werden.