Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 18.03.2021
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 20:40 Uhr
Ort: in der Stadthalle Weilheim, Wessobrunner Straße

Anwesenheitsliste

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Mitglieder des Stadtrates

Andrä, Franz
Arneth-Mangano, Petra
Asam, Romana
Bertl, Alexandra
Prof. Dr. Emeis, Stefan
Enders, Susann
Flock, Angelika
Gast, Klaus 
Gebauer-Merx, Saika
Grehl, Karl-Heinz
Gronau, Brigitte
Halas, Andreas
Holeczek, Brigitte
Honisch, Alfred
Imgart, Rüdiger
Klinkicht, Ullrich
Dr. med. Langer, Johannes
Lunz-Schmieder, Marion
Martin, Horst
Neulinger, Manuel
Nowak, Luise
Pentenrieder, Rupert
Ratter, Gerd
Dr. Reindl, Claus
Schwaiger, Hubert
Schwalb, Roland
Thieler, Ragnhild
Vollmann, Hans
Wahlefeld, Tillman
Zirngibl, Stefan

Schriftführer

Popp, Stefan

Verwaltung

Buchner, Thomas
Frenzl, Stefan
Groß, Karin
Roppelt-Sommer, Andrea
Scharf, Christoph
Stork, Manfred

Presse

Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt

Abwesende und entschuldigte Personen:

keine

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung


  1. Genehmigung der Niederschrift
  2. Bekanntgaben
  3. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.12.2014; Änderung der Anlage hinsichtlich Nr. 4 Personalkosten
  4. Bauleitplanung
    1. Machbarkeitsstudie "Nördlich der Geistbühelstraße" - Vorstellung der Charta
    2. Bebauungsplan "Nördlich der Geistbühelstraße" - Teilbereich Baugebiet Ost
    3. Innenbereichssatzung "Eichtweide-Nord" - Abwägung und Satzungsbeschluss
  5. Finanzen / Haushalt
    1. Sanierung der B 2 - Aufnahme von zusätzlichen Mitteln in den Haushalt 2021 zur Herstellung der Barrierefreiheit bei verschiedenen Einmündungsbereichen
    2. Beschluss der Haushaltssatzung der Stadt Weilheim i.OB für das Haushaltsjahr 2021
    3. Beschluss Finanzplan 2020 bis 2024
  6. Städtische Kindertagesstätten 
    • Festsetzung der Benutzungsgebühren für das Kindergartenjahr 2021 / 2022
  7. Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Weilheim und dem Mittelschulverband Weilheim zur Übernahme der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte
  8. Anfragen, Dringlichkeitsanträge
    1. CSU/FDP-Fraktion: Anfrage vom 11.03.2021 zu Lüftungsanlagen (raumlufttechnischen Anlagen) bzw. mobilen Luftfilteranlagen in städtischen Kindergärten und Schulen
    2. BfW-Fraktion: Anfrage vom 04.03.2021 zum Stand der Entlastungstraße

Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Stadtrates

Beschluss:

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.02.2021 wird genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

2. Bekanntgaben

keine

3. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.12.2014; Änderung der Anlage hinsichtlich Nr. 4 Personalkosten

Beschluss:

Hinsichtlich der Personalkosten wird die Anlage zur Satzung unter Nr. 4 ab 01.04.2021 wie folgt geändert:

Personalkosten für

  • Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (ohne Lohnausfall): 16,40 Euro je Stunde
  • Hauptamtlicher Gerätewart / Angestellte der Stadt Weilheim i.OB: 37,44 Euro je Stunde
  • Lohnersatz an Fremdfirmen: Nach Anfall bzw. Rechnungstellung
  • Selbstständig tätiger Feuerwehrmann: Nach Anfall bzw. Rechnungstellung

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

4. Bauleitplanung

4.1 Machbarkeitsstudie "Nördlich der Geistbühelstraße" - Vorstellung der Charta

Beschluss:

Die vorliegende „Weilheimer Charta“ für nachhaltigen Wohnungsbau wird beschlossen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 31 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

4.2 Bebauungsplan "Nördlich der Geistbühelstraße" - Teilbereich Baugebiet Ost

Beschluss:

Das Bebauungsplanverfahren für den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan „Nördlich der Geistbühelstraße“ ist in einen Teilbereich Ost - die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 981-Teilfläche, 981/2 und 1004-Teilfläche, Gemarkung Weilheim i.OB - und einen Teilbereich West - die Grundstücke Fl.Nrn. 981-Teilfläche, 982/1-Teilfläche, 983-Teilfläche und 1004-Teilfläche betreffend - zu teilen. Das Verfahren für den Teilbereich Ost ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches weiter zu führen. Für den Teilbereich West sind weitere Planungsüberlegungen anzustellen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 30 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

4.3 Innenbereichssatzung "Eichtweide-Nord" - Abwägung und Satzungsbeschluss

Beschluss:

Über die vorliegenden Bedenken und Anregungen wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange gemäß Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der Stellungnahme des Stadtbauamtes abgewogen und entschieden.

Die vorliegende Innenbereichssatzung „Eichtweide-Nord“ wird samt Begründung gemäß Paragraf (§) 34 Absatz 4 Nrn. 2 und 3 BauGB als Satzung beschlossen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 5 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

5. Finanzen / Haushalt

5.1 Sanierung der Bundesstraße (B) 2 - Aufnahme von zusätzlichen Mitteln in den Haushalt 2021 zur Herstellung der Barrierefreiheit bei verschiedenen Einmündungsbereichen

Beschluss:

Für die von den Freien Wählern beantragte Kostenübernahme zum Umbau des Einmündungsbereiches der Admiral-Hipper-Straße und zum Neubau einer Querungshilfe in Höhe der Weinhartstaße im Zuge der Asphaltsanierung der B 2 werden im Haushalt 2021 zusätzliche Mittel in Höhe von 75.000 Euro eingestellt.

Mehrheitlich abgelehnt: Ja mit 3 Stimmen, nein mit 28 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

5.2. Beschluss der Haushaltssatzung der Stadt Weilheim i.OB für das Haushaltsjahr 2021

Beschluss:

Die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Weilheim i.OB für das Jahr 2021 wird beschlossen.

Haushaltssatzung der Stadt Weilheim i.OB (Landkreis Weilheim-Schongau) für das Haushaltsjahr 2021

Auf Grund des Artikels 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO -, erlässt die Stadt Weilheim i. OB folgende Haushaltssatzung:

Paragraf (§) 1

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

  • im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 48.061.100 Euro und
  • im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 12.824.900 Euro ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für das Städtische Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen) wird

  • im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 9.020.000 Euro und
  • im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben auf 702.000 Euro festgesetzt.

§ 2

(1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Für das Städtische Bürgerheim werden keine Kreditaufnahmen festgesetzt.

§ 3

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städtischen Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 340 von Hundert (v.H.)
  2. für die Grundstücke (B) 360 v.H.

2. Gewerbesteuer 380 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 7.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städtischen Bürgerheimes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 3 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

5.3. Beschluss Finanzplan für die Jahre 2020 bis 2024

Beschluss:

Der Finanzplan für die Jahre 2020 bis 2024 wird so wie vorgelegt beschlossen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 5 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

6. Städtische Kindertagesstätten - Festsetzung der Benutzungsgebühren für das Kindergartenjahr 2021/2022

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt nachfolgende 15. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB:

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB.

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen (Dorfspatzen) beträgt für alle Kinder im Kindergartenalter

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 100,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 111,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 121,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 131,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 141,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 151,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 161,00 Euro

jeweils zuzüglich des gebuchten Verpflegungsbeitrags.

Es sind jeweils fünf Tage in der Woche zu buchen, wobei an einzelnen Tagen unterschiedliche Buchungszeiten möglich sind. Die monatliche Gebühr errechnet sich in diesem Falle aus dem Durchschnitt der Einzelbuchungen.

2. § 3 Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen (Dorfspatzen) beträgt für alle Kinder in der Kinderkrippe

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 200,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 220,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 240,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 260,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 280,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 300,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 320,00 Euro

jeweils zuzüglich des Verpflegungsbeitrags.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 31 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

7. Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Weilheim und dem Mittelschulverband Weilheim zur Übernahme der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte

Beschluss:

Nachfolgender Zweckvereinbarung wird zugestimmt:

Die Stadt Weilheim i.OB. (im folgenden Stadt), vertreten durch den ersten Bürgermeister Markus Loth und der Mittelschulverband Weilheim i.OB (im folgenden Mittelschulverband), vertreten durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden Harald Mansi, schließen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 3, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2, Artikel 7 ff. und Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende gemäß Artikel 12 Absatz 2 KommZG durch das Landratsamt Weilheim-Schongau mit Schreiben vom __________ genehmigte
Zweckvereinbarung

§ 1 Regelungsumfang

Diese Zweckvereinbarung regelt die Übertragung der laufenden Angelegenheiten der Verwaltung des Mittelschulverbandes und die Führung von dessen Kassengeschäften durch die Stadt sowie die Erhebung des hierfür anfallenden Verwaltungskostenbeitrags.

§ 2 Aufgabenübertragung

(1) Der Mittelschulverband überträgt der Stadt die Besorgung der laufenden Verwaltungs- und Kassenangelegenheiten, die für den Mittelschulverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

(2) Der Mittelschulverband überträgt der Stadt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und den verwaltungsmäßigen Vollzug der Beschlüsse der Schulverbandsversammlung.

§ 3 Weisungsrecht, Vertretung

(1) Die Stadt führt die ihr übertragenen Aufgaben nach Weisung des Mittelschulverbandes aus.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende kann den Mittelschulverband auch im Rahmen der an die Stadt übertragenen Aufgaben nach außen vertreten.

§ 4 Umfang der Aufgaben

1) Die nach § 2 übertragenen Aufgaben umfassen, soweit nicht die Schulverbandsversammlung oder ein Ausschuss zuständig sind, insbesondere:

  1. die jährliche Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans einschließlich sämtlicher vorgeschriebener Bestandteile und eventuell notwendiger Nachträge,
  2. die Verwaltung und der Vollzug des Haushalts,
  3. die Beschaffung aller notwendigen Kreditmittel und Zuschüsse,
  4. die Führung aller erforderlichen Verzeichnisse (z. B. Bestands- und Vermögensverzeichnisse),
  5. die Führung der Kassengeschäfte im Rahmen der KommHV und der Dienstanweisung für das
    Finanz- und Kassenwesen der Stadt und des Mittelschulverbandes,
  6. die Erstellung der Jahresrechnung,
  7. die Erstellung aller notwendigen Kalkulationen,
  8. die Erstellung und Bearbeitung der Umlage- und Gebührenbescheide einschließlich der
    begleitenden Bearbeitung im Widerspruchs- oder Klageverfahren,
  9. allgemeine Personalangelegenheiten, wie Berechnung und Zahlung der Bezüge.

2) Von der Übertragung der Aufgaben nicht erfasst sind insbesondere:

  1. alle Aufgaben, für die ein Ausschuss oder die Schulverbandsversammlung zuständig sind,
  2. die Entscheidung über den Abschluss von Sondervereinbarungen.

§ 5 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Mittelschulverbandes befindet sich an der Adresse der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB.

§ 6 Aktenführung, Information

(1) Die Stadt führt alle mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Akten.

(2) Die Stadt informiert den Schulverbandsvorsitzenden in geeigneter Weise über alle bedeutsamen Vorgänge im Rahmen der Erledigung der übertragenen Aufgaben.

§ 7 Unterschriftsberechtigung, Anordnungsbefugnis

1Der Schulverbandsvorsitzende behält sich die Unterschriftsberechtigung vor für

  • Ausfertigung von Satzungen,
  • Unterzeichnung von Verträgen,
  • Unterzeichnung von Bescheiden

und die Anordnung vor.

2Der Schulverbandsvorsitzende kann der Stadt bezüglich der übertragenen Aufgaben Weisungen sowie einzelnen Bediensteten der Stadt Zeichnungsbefugnis erteilen.

§ 8 Aufwandsträger, Kostenerstattung

(1) Die Stadt stellt das zur Erledigung der übertragenen Aufgaben nötige Personal, die technische
und räumliche Ausstattung und die erforderlichen Sachmittel.

(2) 1Die Stadt erhält für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einen jährlich im Haushaltsplan festzusetzenden Verwaltungskostenbeitrag. 2Der Verwaltungskostenbeitrag wird anhand der tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden des vorangegangenen Jahres multipliziert mit den Kosten des Arbeitsplatzes je Stunde ermittelt. 3Bei Beamten und Beschäftigten (Arbeitnehmer) werden die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) jährlich herausgegebenen und in der „Gemeindekasse“ (BayGK) veröffentlichten Kosten eines Arbeitsplatzes je Stunde herangezogen. 4Bei Wahlbeamten erfolgt die Berechnung des Stundensatzes nach tatsächlichen Kosten zuzüglich Sach- und Gemeinkostenzuschlag.

§ 9 Kündigung, Änderungen, Vermögensauseinandersetzung

(1) Diese Zweckvereinbarung kann von jedem Beteiligten schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres (ordentlich) und aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden.

(2) Kündigung und Änderungen werden erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam.

(3) 1Bei Kündigung der Zweckvereinbarung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, soweit das erforderlich ist. 2Auf Artikel 13 Absatz 2 GO wird insoweit verwiesen.

§ 10 Inkrafttreten

1Diese Zweckvereinbarung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 3Gleichzeitig treten etwaige bisherige Zweckvereinbarungen oder dahin gehende Regelungen außer Kraft. 

Einstimmig beschlossen: Ja mit 31 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder. 

8. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

8.1. CSU/FDP-Fraktion: Anfrage vom 11.03.2021 zu Lüftungsanlagen (raumlufttechnischen Anlagen) bzw. mobilen Luftfilteranlagen in städtischen Kindergärten und Schulen

 Mitteilung:

Mit Schreiben vom 11.03.2021 ging folgende Anfrage der CSU/FDP-Fraktion im Stadtrat in der Stadtverwaltung ein:

Anfrage zu Lüftungsanlagen (raumlufttechnischen Anlagen) bzw. mobilen Luftfilteranlagen in städtischen Kindergärten und Schulen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Loth,
sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates,

Auch wenn aktuell sinkende Infektionszahlen zuversichtlich stimmen, wird uns das Coronavirus noch länger begleiten. Lehrkräfte und Erzieherinnen / Erzieher sind in besonderem Maße exponiert. Gerade die Frage ob und wann Kinder geimpft werden, ist noch weitgehend offen. Ebenso wie sich Virusmutanten mit den bisher entwickelten Impfstoffen bekämpfen lassen und wie sie sich auf das Infektionsgeschehen auswirken. Gleichzeitig verdienen auch Kinder Schutz vor diesem Virus. Während sie seltener schwer akut erkranken als Erwachsene, treten auch bei ihnen LongCovid - Fälle auf und wir wissen noch kaum etwas über mögliche Spät- und Langzeitfolgen.

Insbesondere RLT-Anlagen aber auch mobile Luftfilteranlagen können neben den allgemeinen Maßnahmen und regelmäßigem Lüften ein Baustein zur Reduktion von Übertragungen sein. Auch in Zeiten nach der Pandemie könnten sie nützliche Dienste tun (Stichwort Feinstaub, andere schädliche Umweltpartikel, andere Viren). Bund und Freistaat gewähren dafür Zuschüsse.

1. Wird der Einbau von Lüftungsanlagen oder die Anschaffung von mobilen Filtern für unsere
städtischen Kindergärten und Schulen geprüft oder sind solche Anlagen (teilweise) bereits
vorhanden?
2. Gibt es dazu Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände?
3. Mit welchen Kosten ist zu rechnen und wie könnte diese Maßnahme finanziert werden?
4. Gibt es Kommunen, die ihre Einrichtungen bereits entsprechend ausgestattet haben?
...

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1.)

Liegenschaftsmanagement:

Alle Schulen der Stadt Weilheim sind mit Lüftungsgeräten ausgestattet. Die Mittelschule und die Ammerschule besitzen Sensoren, welche ab einer bestimmten Belastung die Anlage automatisch regeln. Die Hardtschule läuft derzeit auf der höchsten Stufe, um einen möglichst hohen Luftaustausch zu gewähren. Ein zusätzliches manuelles Fensteröffnen ist nicht mehr notwendig, wird aber aus subjektiver Erfahrung trotz dessen umgesetzt.
In Kindergärten sind keine Lüftungsanlagen eingebaut. Der Einbau von Lüftungsanlagen ist nicht geprüft worden. Die nachträgliche Installation solcher Anlagen bedeutet jedoch einen massiven Eingriff in das Gebäude bzw. den Ablauf des Kindergartens. Einerseits müssten die Lüftungskanäle "Aufputz" verlegt werden, andererseits benötigen die Anlagen relativ viel Platz. Die Räume der Kindergärten lassen keinerlei Platz für die Aufstellung einer Lüftungsanlage. Es müsste somit nach einer Möglichkeit auf dem Dach (nach Prüfung der Statik) bzw. im Außenbereich gesucht werden. Möglicherweise ist hierbei auch ein Bauantrag zu stellen.

Hauptamt:

Im Rahmen des Förderprogramms „Hygiene in Kitas“ wurde Ende 2020 in Abstimmung mit den Kitas auch die förderfähige Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten geprüft. Diese Geräte, die in der Regel mehrere tausend Euro kosten können (zuzüglich Wartung / Filter) sind (waren) nur
förderfähig (3.500 Euro pro Gerät), sofern in den betroffenen Räumen keine ausreichende Lüftung im Sinne des Rahmen-Hygieneplans durch gezieltes Fensteröffnen oder Raumlufttechnische (RLT-) Anlagen möglich ist. Für die städtischen Einrichtungen wurden keine Geräte beantragt. Dies gilt überwiegend auch für die nicht-städtischen Kitas im Stadtgebiet. Um das regelmäßige Lüften gemäß Hygieneplan zu fördern und die Erfordernis zur Lüftung zu veranschaulichen, wurden die städtischen Kitas mit Kohlenstoffdioxid (CO2)-Ampeln ausgestattet, denn als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden.

zu 2.)

Hauptamt:

Die kommunalen Spitzenverbände halten die Kommunen regelmäßig hinsichtlich der Fördermöglichkeiten und Informationen von staatlicher Seite auf dem Laufenden. Konkrete Empfehlungen gab es bislang unserer Kenntnis nach nicht.

zu 3.)

Liegenschaftsmanagement:

Eine grobe Kostenschätzung für die nachträgliche Installation einer zentralen Lüftungsanlage beläuft sich auf etwa 300.000 bis 400.000 Euro pro Kindergarten.

Hauptamt:

Die diesbezüglichen Förderprogramme für Kitas und Schulen zielten bzw. zielen auf die Förderung von mobilen Luftreinigungsgeräten und CO2-Messgeräten (sog. CO2-Ampeln) ab. Weitergehende Förderprogramme, die z.B. gezielt RLT-Anlagen in Kitas fördern, sind nicht bekannt.

zu 4.)

Hauptamt:

Im Stadtgebiet haben nur vereinzelt Kitas Förderungen für mobile Luftreiniger beantragt. Demnach sind die Gebäude entweder mittels Fenster oder vorhandener RLT-Anlage entsprechend der Rahmen-Hygienepläne gut zu lüften. Es liegen keine gesicherten Informationen vor, wie andere Kommunen mit diesem Thema umgehen. Eine aussagekräftigte Umfrage erfolgte zeitbedingt nicht. Ein Artikel im „Weilheimer Tagblatt“ vom 15.03.2021 lässt aber darauf schließen, dass bei weitem nicht alle Kommunen Fördergelder für mobile Luftreiniger (Luftfilter) beantragt haben.

Zur Kenntnis genommen: Ja mit 31 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.

8.2. BfW-Fraktion: Anfrage vom 04.03.2021 zum Stand der Entlastungstraße

Die BfW bitten in ihrer Anfrage vom 04. März 2021 um einen kurzen Sachstandsbericht zur Entlastungsstraße. Sie bitten um Informationen, welche Gespräche mit dem neuen Behördenleiter Herrn Scheckinger stattgefunden haben, welches Vorgehen der weitere Zeitplan vorsieht und welche Ergebnisse es aus der Umweltverträglichkeitsstudie und zum Thema "Optimierter B2-Tunnel in Deckelbauweise“ gibt. Gibt es von Seiten des Staatlichen Bauamts weitere Abstimmungsgespräche mit dem Bund?

Herr Frenzl von der Stabstelle Mobilität und Verkehr gibt in der Sitzung einen kurzen mündlichen Zwischenstand zum Projekt „Entlastungsstraße Weilheim“.

Am 19. Oktober 2020 fand in der Stadthalle eine Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden und Gruppensprechern und dem Staatlichen Bauamt Weilheim statt. Der neue Behördenleiter Herr Scheckinger und Herr Lenker, Abteilungsleiter für Straßenbau gingen nochmals auf die fünf bekannten Untersuchungsvarianten der Voruntersuchung ein und erinnerten an die Veranstaltungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung und die Ergebnisse aus dem Bürgerdialog im Jahr 2019. Die gesamte Präsentation vom 19. Oktober „Aktueller Überblick zum
Planungsprojekt Entlastungsstraße Weilheim“ und alle weiteren Informationen sind auf der Homepage vom Staatlichen Bauamt Weilheim abrufbar.

Herr Martini vom Büro Dr. Schober Landschaftsarchitektur informierte über die Ergebnisse der fortgeschriebenen Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Seiner Aussage zufolge seien aus Umweltsicht alle Varianten der Voruntersuchung grundsätzlich machbar, wenngleich die untersuchten Schutzgüter (z.B. Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche, Wasser, Luft und Klima, Landschaft) jeweils unterschiedlich stark betroffen sind. Eine Zusammenfassung der UVS kann ebenfalls auf der Homepage des Staatlichen Bauamts Weilheim abgerufen werden.

In der Besprechung am 19. Oktober 2020 wurde von Herrn Ersten Bürgermeister Loth der Wunsch an das Staatliche Bauamt Weilheim herangetragen, die von dem Weilheimer Herrn Dr. Berchtold ins Leben gerufene Variantenidee eines modifizierten B2-Tunnels in Deckelbauweise nochmals gründlicher zu betrachten.

Am 10. Februar 2021 fand in der Stadthalle eine gemeinsame Besprechung der Stadtverwaltung mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim, dem Ingenieurbüro EDR und Herrn Dr. Berchtold zur Variantenidee eines modifizierten B2-Tunnels in Deckelbauweise statt.

Die Idee von Herrn Dr. Berchtold sieht im Wesentlichen eine rund 1,55 Kilometer lange Variante eines B2-Tunnels in Deckelbauweise mit Verlauf zwischen Amtsgerichtskreuzung und Kaltenmoserstraße vor. Außer an der Ein- und Ausfahrt ist keine Vierspurigkeit vorhanden, eine Einführung von Seitenstraßen ist auch nicht vorgesehen.

Behördenleiter Herr Scheckinger versprach, die Tunnelidee von Herrn Dr. Berchtold nochmals intern mit dem Ingenieurbüro EDR genauer zu betrachten.

Weiteres Vorgehen / Ausblick

Nach den Osterferien wird das Staatliche Bauamt Weilheim die Stadt Weilheim über das Ergebnis der internen Betrachtung eines B2-Tunnels in Deckelbauweise informieren. Ebenfalls sollen dann die Ergebnisse der komplett abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsstudie (inklusive Textteil) öffentlich kommuniziert werden und über aktuelle Abstimmungsgespräche mit dem Bund berichtet werden.

Auf dem langen Weg zur Variantenentscheidung für eine Entlastungsstraße Weilheim fehlt nach wie vor das Meinungsbild der Stadt Weilheim, nachdem die letzte Bürgerbefragung im Februar 2020 durch Stadtratsbeschluss annulliert wurde. Die Durchführung einer zweiten Bürgerbefragung ist vorgesehen. Ein genauer Termin hierfür steht noch nicht fest und der exakte Fragenkatalog muss erst wieder mit dem Weilheimer Stadtrat erarbeitet werden.

Zur Kenntnis genommen: Ja mit 31 Stimmen, anwesend waren 31 Stadtratsmitglieder.


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 20:40 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an