Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 20.05.2021
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 21:05 Uhr
Ort: in der Stadthalle Weilheim, Wessobrunner Straße 8, Weilheim

Anwesenheitsliste

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Mitglieder des Stadtrates

Andrä, Franz
Arneth-Mangano, Petra
Asam, Romana
Bertl, Alexandra
Prof. Dr. Emeis, Stefan
Flock, Angelika
Gast, Klaus 
Grehl, Karl-Heinz
Gronau, Brigitte
Halas, Andreas
Holeczek, Brigitte
Honisch, Alfred
Imgart, Rüdiger
Klinkicht, Ullrich
Dr. med. Langer, Johannes
Lunz-Schmieder, Marion
Martin, Horst
Neulinger, Manuel
Nowak, Luise
Pentenrieder, Rupert
Ratter, Gerd
Dr. Reindl, Claus
Schwaiger, Hubert
Schwalb, Roland
Thieler, Ragnhild
Vollmann, Hans
Wahlefeld, Tillman

Schriftführerin

Groß, Karin

Verwaltung

Frenzl, Stefan
Roppelt-Sommer, Andrea
Stork, Manfred

Presse

Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt

Weitere Anwesende:

Frau Segerer, künftige Klimaschutzmanagerin, zum öffentlichen Tagesordnungspunkt 2
Herr Müller, Vorstand Stadtwerke, zum öffentlichen Tagesordnungspunkt 4

Abwesende und entschuldigte Mitglieder des Stadtrates

Enders, Susann
Gebauer-Merx, Saika
Zirngibl, Stefan


Tagesordnung der öffentlichen Sitzung

  1. Genehmigung der Niederschrift
  2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)
  3. Bekanntgaben
  4. Sicherheitsbericht der Polizei
  5. Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung aufgrund Neukalkulation der Friedhofsgebühren
  6. Städtische Musikschule; Aktualisierung bzw. Neufassung der Satzung für die Musikschule der Stadt Weilheim i.OB
  7. Städtische Musikschule; Neugestaltung der Gebührensatzung und Festsetzung der Musikschulgebühren ab 01.09.2021
  8. Bayerische Landesgartenschau - Interessensbekundung für das Jahr 2030
  9. 24. Änderung Flächennutzungsplan "Nördlich der Deutenhausener Straße"
    • Abwägung
  10. Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der Deutenhausener Straße" - 2. Änderung und Erweiterung
    • Abwägung
  11. Bebauungsplan "Leprosenweg II - Erweiterung Nord"
    • Abwägung
  12. Anfragen, Dringlichkeitsanträge
    1. Dringlichkeitsantrag Bündnis 90 / Die Grünen - Prüfung und Diskussion verschiedener Modelle zur Abschöpfung von Bodenwertsteigerungent

Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Stadtrates

Beschluss:

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.04.2021 wird genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)

Keine!

3. Bekanntgaben

Beschluss:

Die Bekanntgaben werden zur Kenntnis genommen.

Zur Kenntnis genommen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

4. Sicherheitsbericht der Polizei

Zur Kenntnis genommen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

5. Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung aufgrund Neukalkulation der Friedhofsgebühren

Beschluss:

Der Stadtrat schließt sich der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses an und beschließt folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB.

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikeln 1, 2 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. Seite 264, Bayerische Rechtssammlung - BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBl. Seite 40) und Artikel 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl. Seite 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVBl. Seite 153), folgende Satzung:

Paragraf (§) 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Im Einzelnen werden erhoben:

  1. Grabgebühren (§§ 4 und 5)
  2. Bestattungsgebühren (§ 6)
  3. Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2 Gesamtschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. wer einen Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt,
  2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  3. wer sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs (§ 5) und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des festgesetzten Nutzungsrechts nach § 19 Absatz 1 Friedhofssatzung,
  2. bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 19 Absatz 2 Friedhofssatzung),
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts zum Ablauf der neuen Ruhefrist (§ 19 Absatz 3 Friedhofssatzung). 

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. 

(3) Die sonstigen Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. 

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(5) ¹Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird. ²Die Grabgebühren werden regelmäßig im Voraus erhoben.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr (einschließlich Friedhofsunterhalt) beträgt

a)

A-Grab (im Gräberplan grün gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 34,00 Euro pro Jahr; 510,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 65,00 Euro pro Jahr; 975,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 98,00 Euro pro Jahr; 1.470,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 128,00 Euro pro Jahr; 1.920,00 Euro pro 15 Jahre

B-Grab (im Gräberplan blau gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 43,00 Euro pro Jahr; 645,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 81,00 Euro pro Jahr; 1.215,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 123,00 Euro pro Jahr; 1.845,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 160,00 Euro pro Jahr; 2.400,00 Euro pro 15 Jahre

C-Grab (im Gräberplan rot gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 60,00 Euro pro Jahr; 900,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 114,00 Euro pro Jahr; 1.710,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 172,00 Euro pro Jahr; 2.580,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 223,00 Euro pro Jahr; 3.345,00 Euro pro 15 Jahre

D-Grab (im Gräberplan schwarz gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 78,00 Euro pro Jahr; 1.170,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 146,00 Euro pro Jahr; 2.190,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 221,00 Euro pro Jahr; 3.315,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 287,00 Euro pro Jahr; 4.305,00 Euro pro 15 Jahre

b) Gruftplätze: 78,00 Euro pro Jahr; 1.170,00 Euro pro 15 Jahre

c) Kindergrab (eigene Sektion): 16,00 Euro pro Jahr; 240,00 Euro pro 15 Jahre

d) Urnengrab (im Gräberplan besonders gekennzeichnet): 28,00 Euro pro Jahr; 420,00 Euro pro 15 Jahre

e) Urnenwandnische (einschließlich Verschlussplatte): 87,00 Euro pro Jahr; 1.305,00 Euro pro 15 Jahre

f) anonymes Urnengrab: 31,00 Euro pro Jahr; 465,00 Euro pro 15 Jahre

g) Urnengruftplatz (einschließlich Verschlussplatte): 83,00 Euro pro Jahr; 1.245,00 Euro pro 15 Jahre

h) Baumbestattung, je Urnenplatz (einschließlich Verschlussplatte): 80,00 Euro pro Jahr; 1.200,00 Euro pro 15 Jahre

(2) Bei der Belegung eines Grabes durch Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch sind die Gebühren mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten.

§ 5 Verlängerung von Grabnutzungsrechten

(1) ¹Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. ²Abweichend davon gelten folgende Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:

  1. Urnenwandnische 81,00 Euro
  2. Urnengruft 76,00 Euro
  3. Baumbestattung 77,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Bestattung betragen:

(1) Benutzung des Leichenhauses im Friedhof:

  1. bei Särgen je angefangenen Benutzungstag 56,00 Euro
  2. bei Aschenurnen und Gebeinen 56,00 Euro

(2)

  1. Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließender Beerdigung am Friedhof 112,00 Euro
  2. Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 168,00 Euro

(3) Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger

  1. Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges (4 Träger), je Träger 52,50 Euro: 210,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 105 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren
  2. Transport der Urne zum Urnengrab, Urnennische (1 Träger): 52,00 Euro

(4) Gebühr für die Grabherstellung 

  1. Ausheben und Schließen des Grabes für Sargbestattung; Abtransport des überschüssigen Erdaushubs:620,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 310,00 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren
  2. Errichtung Grabanlage mit Humuslieferung: 225,00 Euro
  3. Ausheben und Schließen des Grabes für eine Urne im Erdurnengrab: 220,00 Euro
  4. für das Öffnen und Schließen einer Gruft: Die Gebühren werden im Einzelfall nach Aufwand mit Abschluss einer Sondervereinbarung festgesetzt.
  5. Bestattung einer Aschenurne in Nischen (Öffnung und Schließen der Nische): 110,00 Euro
  6. Zuschlag für Tieferlegung: 170,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 85,00 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren

(5)

  1. Friedhofwärterdienste – je Bestattung: 161,00 Euro
  2. Leichenwärterdienste – bei Überführungen; Annahme des Verstorbenen im Leichenhaus; Überwachung bis zur Überführung nach auswärts:40,00 Euro

(6) Ausgrabungen / Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenresten und Aschenurnen: Die Gebühren werden im Einzelfall nach Aufwand mit Abschluss einer Sondervereinbarung festgesetzt.

§ 7 Sonstige Gebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung, Aufsicht bei Versorgung von Verstorbenen durch Fremdbestatter: 20,00 Euro

(2) Verlängerung bzw. Verkürzung der Beerdigungszeit: 20,00 Euro

(3) Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter: 25,00 Euro

(4) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten; Umbettungsgenehmigung: 25,00 Euro

(5) Genehmigung von

  1. Grabsteinen, Grababdeckplatten, Wandplatten und sonstigen Grabzeichen: 40,00 Euro
  2. Platten-Grabumrahmungen: 15,00 Euro
  3. Grabanlagen größerer Art und Sonderanlagen: 3 von Hundert der Herstellungskosten laut Voranschlag
  4. Grüften (Genehmigung und Überwachung der Ausführung): 3 von Hundert der Herstellungskosten laut Voranschlag

(6) Ausstellung einer Graburkunde: 10,00 Euro

(7) Ausstellung eines Leichenpasses: 35,00 Euro

§ 8 Gebühren für sonstige Dienstleistungen

¹Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. ²Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städtischen Bestattungseinrichtung vom 01.06.2018 (Amtsblatt 10/2018 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

6. Städtische Musikschule; Aktualisierung bzw. Neufassung der Satzung für die Musikschule der Stadt Weilheim i.OB

Beschluss:

Mit der Aktualisierung der Satzung für die Musikschule sowie der darin als Anlage enthaltenen Neufassung der Schulordnung besteht Einverständnis.

Der anliegende Entwurf einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Städtische Musikschule Weilheim i.OB vom 17.03.2005 wird als Satzung beschlossen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

7. Städtische Musikschule; Neugestaltung der Gebührensatzung und Festsetzung der Musikschulgebühren ab 01.09.2021

Beschluss:

Zu 1) Mit der Neustrukturierung der Gebührensatzung besteht Einverständnis.

Zu 2) Mit der Aufnahme des „Ersatzunterrichts“ in die Gebührensatzung besteht Einverständnis.

Zu 3) Mit der Gebührenerhöhung in Summe von 1 Prozent für die Unterrichtsangebote der Musikschule besteht Einverständnis.

Der anliegende Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung)“ wird als Satzung beschlossen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

8. Bayerische Landesgartenschau - Interessensbekundung für das Jahr 2030

Beschluss:

Der Beschluss des Stadtrates vom 01.03.2018 über die Bewerbung wird aufgehoben. Die Bewerbung ist zurück zu nehmen.

Es ist derzeit keine neue Bewerbung für eine Landesgartenschau abzugeben.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 24 Stimmen, nein mit 4 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

9. 24. Änderung Flächennutzungsplan "Nördlich der Deutenhausener Straße" - Abwägung

Beschluss:

Über die vorliegenden Bedenken und Anregungen wird unter Beachtung der öffentlichen und privaten Belange gemäß Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der Stellungnahme des Stadtbauamtes abgewogen und entschieden.

Es wird festgestellt, dass sich hierdurch nur geringfügige redaktionelle Anpassungen ergeben, die keine erneute Planauslegung erforderlich machen.

Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für den Bereich „Nördlich der Deutenhausener Straße“ wird in der sich redaktionell ergebenden Fassung samt Erläuterungsbericht festgestellt.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 23 Stimmen, nein mit 5 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

10. Bebauungsplan "Gewerbegebiet nördlich der Deutenhausener Straße" 2. Änderung und Erweiterung - Abwägung

Beschluss:

Über die vorliegenden Bedenken und Anregungen wird gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB unter Beachtung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne der Stellungnahme des Stadtbauamtes abgewogen und entschieden.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet nördlich der Deutenhausener Straße“, 2. Änderung und Erweiterung, ist entsprechend der Abwägung zu überarbeiten und erneut auf Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 18 Stimmen, nein mit 10 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

11. Bebauungsplan "Leprosenweg II - Erweiterung Nord" - Abwägung

Beschluss:

Mit dem Antrag zur Festsetzung einer 100-prozentigen Photovoltaik (PV) -Anlage auf den Dächern ohne Gründach besteht Einverständnis.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 23 Stimmen, nein mit 4 Stimmen, anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder.

Es verbleibt bei der im Bebauungsplan festgesetzten Firsthöhe. Es ist klarzustellen, dass diese Firsthöhe auch nicht mit aufgeständerten PV-Modulen überschritten werden darf.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 23 Stimmen, nein mit 4 Stimmen, anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder.

Über die vorliegenden Bedenken und Anregungen wird gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB unter Beachtung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne der Stellungnahme des Stadtbauamtes abgewogen und entschieden.

Der Bebauungsplan ist entsprechend der Abwägung zu überarbeiten und erneut öffentlich auszulegen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 23 Stimmen, nein mit 4 Stimmen, anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder.

12. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

12.1. Dringlichkeitsantrag Bündnis 90 / Die Grünen - Prüfung und Diskussion verschiedener Modelle zur Abschöpfung von Bodenwertsteigerungen

Beschluss:

Der vorliegende Antrag wird als dringlich behandelt.

Mehrheitlich abgelehnt: Ja mit 8 Stimmen, nein mit 20 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 21:05 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Karin Groß
Schriftführung

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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