Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 05.05.2022
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 20:58 Uhr
Ort: im Zugspitzsaal des Landratsamtes Weilheim-Schongau, Amtsgebäude Stainhartstraße 7, Weilheim

Anwesenheitsliste

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Mitglieder des Stadtrates

  • Andrä, Franz
  • Arneth-Mangano, Petra
  • Asam, Romana
  • Bertl, Alexandra
  • Dr. Bosch, Roland
  • Prof. Dr. Emeis, Stefan
  • Enders, Susann
  • Flock, Angelika
  • Gast, Klaus
  • Gebauer-Merx, Saika
  • Grehl, Karl-Heinz
  • Gronau, Brigitte
  • Holeczek, Brigitte
  • Honisch, Alfred
  • Imgart, Rüdiger
  • Klinkicht, Ullrich
  • Lunz-Schmieder, Marion
  • Martin, Horst
  • Neulinger, Manuel
  • Nowak, Luise
  • Pentenrieder, Rupert
  • Ratter, Gerd
  • Dr. Reindl, Claus
  • Schwaiger, Hubert
  • Schwalb, Roland
  • Thieler, Ragnhild
  • Vollmann, Hans
  • Wahlefeld, Tillman
  • Zirngibl, Stefan

Schriftführer

Popp, Stefan

Verwaltung

Gross, Karin
Scharf, Christoph
Schleich, Michael
Schwentzek, Marco
Stork, Manfred
Weber, Walter

Presse

Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt

Weitere Anwesende:

Herr Schamper, Büro plan3, zum öffentlichen Tagesordnungspunkt 4
Herr Müller, Stadtwerke, zum öffentlichen Tagesordnungspunkt 5

Abwesende und entschuldigte Personen

Mitglieder des Stadtrats

  • Dr. med. Langer, Johannes

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung

  1. Genehmigung der Niederschrift
  2.  Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)
  3. Bekanntgaben
    1. Bürgerversammlung 2022
    2. Französische Woche 2022
  4. Stadthalle Weilheim - Sanierung der Dachträgerkonstruktion - aktueller Sachstand und weitere Vorgehensweise
  5. Hallenbad Weilheim - Auftrag zur Prüfung der Realisierbarkeit für einen Neubau an die Stadtwerke Weilheim
  6. Zweckverband Sparkasse Oberland; Bestellung eines weiteren Verbandsrates (sowie Stellvertretung) anlässlich Fusion mit Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen
  7. Neuerlass der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2022
  8. Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2022
  9. Bauanfrage; Errichtung eines Solarfeldes auf Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 4559/1, Gemarkung Weilheim - Anträge auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes
  10. Anfragen, Dringlichkeitsanträge
    1. Anfrage der SPD-Gruppierung vom 03.05.2022 zum Rechtskreiswechsel für ukrainische Flüchtlinge
    2. Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 04.05.2022 zur Unterstützung der Stadt Weilheim für das Vorhaben der Handwerkskammer zum Neubau eines Bildungszentrums
    3. Anfrage von Stadtratsmitglied Klinkicht vom 04.05.2022; Geplanter Solarpark Unterhausen 3 - Ausbringung von Gülle

Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift

Beschluss:

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31.03.2022 wird genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)

Sitzung vom 31.03.2022

Mietcontaineranlage Andreas-Schmidtner-Straße / Flurnummer (Fl.Nr.) 2272/3;
Weiternutzung der Mietcontaineranlage Andreas-Schmidtner-Straße / Verlängerung Mietvertrag / Kooperation mit AWO

Beschluss:

Dem Verwaltungsvorschlag wird zugestimmt.

Die Zustimmung zur vorgestellten Kooperation mit AWO wird erteilt. Zur Vermeidung von möglichen Mietpreiserhöhungen wird zudem die Zustimmung zur Verlängerung des Mietvertrages um mindestens 24 Monate erteilt.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

3. Bekanntgaben

3.1. Bürgerversammlung 2022

Die nächste Bürgerversammlung findet am 27.06.2022 um 19:00 Uhr in der Großen Hochlandhalle statt.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

3.2. Französische Woche 2022

Die Französische Woche 2022 kann leider nicht stattfinden.

Grund hierfür ist vor allem die späte Aufhebung der durch die Pandemie bedingten Einschränkungen Ende März 2022.

Die Vorbereitungszeit hat sich hierdurch auf knapp 3 Monate verkürzt. Auf kostenintensive Vorausplanungen, wie Bestellung von diversem Equipment, wurde verzichtet, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Feste in dieser Größenordnung bedürfen unter normalen Umständen einer Vorbereitungszeit von fast einem Jahr.

Hinzu kommen die personellen Probleme, die sich durch die Pandemie bedingt bei den beteiligten Wirten der Französischen Woche ergeben haben. Viele der ehemaligen Mitarbeiter haben sich beruflich umorientiert und stehen jetzt nicht mehr zur Verfügung.

2023 soll die Französische Woche wie gewohnt vom Donnerstag, 29.06.2023, bis Sonntag, 02.07.2023, stattfinden. Die Planungen hierzu haben bereits begonnen.

Außerdem wurde der Termin (04.07. bis 07.07.2024) für die Französische Woche 2024 festgelegt, bei der gleichzeitig das 50-jährige Jubiläum der Städtepartnerschaft zwischen Narbonne und Weilheim gefeiert werden soll.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

4. Stadthalle Weilheim - Sanierung der Dachträgerkonstruktion - aktueller Sachstand und weitere Vorgehensweise

Beschluss:

Die Ausführungen zur Sanierung der Stadthalle Weilheim werden zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Sondersitzung des Stadtrates bzw. Klausurtagung zu den Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierbarkeit der anstehenden Maßnahmen vorzubereiten. Die Sitzung soll vor oder spätestens nach der Sommerpause stattfinden. Die Fraktionen werden gebeten, sich vorab zu den Themen zu beraten.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

5. Hallenbad Weilheim - Auftrag zur Prüfung der Realisierbarkeit für einen Neubau an die Stadtwerke Weilheim

Beschluss: 

Die Stadtwerke Weilheim i.OB Kommunalunternehmen (KU) werden mit der Prüfung zur Realisierbarkeit eines neuen Hallenbades in Weilheim beauftragt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 30 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

6. Zweckverband Sparkasse Oberland; Bestellung eines weiteren Verbandsrates (sowie Stellvertretung) anlässlich Fusion mit Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen

Beschluss: 

Als weiteres Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Oberland wird bestellt: Horst Martin

Einstimmig beschlossen: Ja mit 30 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

7. Neuerlass der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2022

Beschluss:

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Artikel 23, 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB

Paragraf (§) 1 Trägerschaft und Rechtsform

(1) Die Stadt Weilheim i.OB betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen für Weilheimer Kinder.

(2) Kindertageseinrichtungen der Stadt Weilheim sind:

  1. Städtisches Kinderhaus Nepomuk (ehem. Städtischer Kindergarten Nepomuk und Kinderkrippe) in der Westendstraße 32
  2. Städtisches Kinderhaus Pfiffikus in der Andreas-Schmidtner-Straße 21
  3. Städtischer Kindergarten und Kinderkrippe Unterhausener Dorfspatzen in der Raistinger Straße 2

(3) Die Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder. Sie werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Der Besuch erfolgt freiwillig.

§ 2 Personal

(1) Die Stadt Weilheim i. OB stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal zur Verfügung.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Stadt wird durch den Einsatz von qualifiziertem pädagogischem Personal im Sinne der Paragrafen (§§) 15 bis 17 AVBayKiBiG gewährleistet.

§ 3 Aufgabe und Verwaltung der Kindertageseinrichtungen

(1) Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem BayKiBiG in seiner jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Verordnungen. Die Grundlage der pädagogischen Arbeit bildet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan.

(2) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Kindertageseinrichtungen obliegen der Stadtverwaltung.

(3) Die inneren Angelegenheiten der Einrichtungen (Betrieb) werden von der Leitung in Abstimmung mit der Fachberatung der Stadtverwaltung eigenverantwortlich geregelt.

§ 4 Elternbeirat

In allen Kindertageseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB ist ein Elternbeirat einzurichten, der in wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung mitwirken soll (Artikel 14 BayKiBiG).

§ 5 Anmeldung

(1) Die Anmeldung des Betreuungsbedarfes erfolgt ausschließlich über das zentrale Online-Anmeldeportal der Stadt Weilheim i. OB (KITABOARD).

(2) Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu machen.

§ 6 Aufnahmebedingungen, Betreuungsjahr, Betreuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Regel zum Beginn eines Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.

(2) Die Betreuungsplätze in den Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen in Weilheim wohnhaften Kindern überwiegend ab Vollendung des 1. Lebensjahres in Krippen und ab Vollendung des 3. Lebensjahres in Kindergärten offen.

(3) Im Rahmen der Aufnahme haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten (§ 9 Absatz 1) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Absatz 2) sowie die weiteren von den Personensorgeberechtigten festgelegten Nutzungszeiten (=Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden dabei für die Kindertageseinrichtungen Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 8).

(4) Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Eine Buchungszeiterhöhung setzt zudem voraus, dass genügend Personalstunden vorhanden sind. Im Zeitraum 01.05. bis 31.08. eines Jahres ist das Zurückbuchen der Buchungszeiten nicht möglich.

(5) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Die Höchstzahl der in den Kindertageseinrichtungen aufzunehmenden Kinder ergibt sich aus der Betriebserlaubnis. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Weilheim i.OB wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden oder Schulrückläufer;
  2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
  3. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
  4. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration oder aus pädagogischen Gründen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen;
  5. Kinder, die ein Geschwisterkind in der Einrichtung haben.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(6) Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeit.

(7) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

(8) Bei Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist durch die Personensorgeberechtigten der Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen vorzulegen.

(9) Bei Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah eine ärztliche Beratung in Bezug
auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Masernimpfungen bzw. eine ärztliche Bestätigung über die Masernimmunität oder eine Kontraindikation, müssen entsprechend des Alters zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. bei Aufnahme vorliegen (§ 20 Infektionsschutzgesetz -IfSG).

(10) Die Aufnahme erfolgt für die in der Stadt wohnenden Kinder unbefristet.

(11) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz nach Maßgabe des Absatzes 5 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. 

§ 7 Gastkinder

(1) In begründeten Ausnahmefällen können Kinder, die ihren Wohnsitz nicht bzw. nicht mehr in Weilheim haben, aufgenommen bzw. weiter betreut werden.(2) Die Aufnahme und Weiterbetreuung beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr.(3) Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Stadtgebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sollen vorab gehört werden.

§ 8 Mindestbuchungszeit

Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss mindestens 20 Wochenstunden an 5 Tagen umfassen (Mindestbuchungszeit).

§ 9 Öffnungs- und Betreuungszeiten, Schließzeiten

(1) Die Öffnungs- und Schließzeiten (inklusive gesetzlicher Feiertage) der Kindertageseinrichtung werden von der Einrichtung im Einvernehmen mit der Stadt rechtzeitig festgesetzt und bekannt gegeben.

(2) Neben der Öffnungszeit wird für jede Einrichtung eine Kernzeit festgesetzt. In der Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht für die angemeldeten Kinder, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung gerecht werden zu können. Kann die Kernzeit ausnahmsweise nicht eingehalten werden (z. B. wegen einem Arzttermin), ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Kinder können die Einrichtung aus versicherungstechnischen Gründen nur zu ihrer gebuchten Zeit besuchen. Daher müssen sie pünktlich zum Ende der gebuchten Zeit von der Kindertageseinrichtung abgeholt werden.

(4) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Stadt bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.

(5) Die Stadt ist berechtigt, eine Einrichtung bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist, sowie nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Im Falle der Schließung nach Anordnung werden die Personensorgeberechtigten über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert.

§ 10 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen, das Kind pünktlich und regelmäßig zu bringen und abzuholen. Weicht die tatsächliche monatliche Besuchszeit um mehr als zwei Stunden von der vertraglichen Buchungszeit ab, kann die Stadt Weilheim i.OB für den Folgemonat die vertragliche Buchungszeit einseitig entsprechend anpassen. Ist ein Kind am Besuch der Kindertageseinrichtung verhindert, so ist dies der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der partnerschaftlichen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Dazu finden regelmäßige Elternabende und Entwicklungsgespräche (Sprechstunden) statt.

(3) Sprechstunden finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

(4) Die Personensorgeberechtigten sind gemäß Artikel 27 BayKiBiG (Mitteilungspflichten) verpflichtet, dem Träger folgende Daten mitzuteilen:

  • Namen und Vornamen des Kindes
  • Geburtsdatum des Kindes
  • Geschlecht des Kindes
  • Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Eltern
  • Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe
  • Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Artikel 37 Absatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

§ 11 Betreuung auf dem Wege, Aufsichtspflicht

(1) Die Kinder sind grundsätzlich von den Personensorgeberechtigten in die Kindertageseinrichtung zu bringen und wieder abzuholen. Jede andere Regelung bedarf einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten. Ist eine andere Person zur Abholung des Kindes berechtigt, so ist diese namentlich zu nennen.

(2) Die Personensorgeberechtigten stimmen zu, dass die Stadt die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere die Aufsichtspflicht, an die Leitung der Einrichtung sowie an das pädagogische Personal überträgt, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Beaufsichtigung der Kinder durch die Kindertageseinrichtungen erstreckt sich auf die Öffnungszeiten. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder (grundsätzlich im Gebäude oder dem Grundstück der Einrichtung, gegebenenfalls zu Veranstaltungen) und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen.

§ 12 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Mittagessen

Kinder, die die Kindertageseinrichtung über die Mittagszeit besuchen, nehmen grundsätzlich in der Einrichtung ein kostenpflichtiges Mittagessen ein.

§ 14 Krankheiten, Meldepflicht

(1) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten (vergleiche Infektionsschutzgesetz) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Bei Verdachtsfällen ist die Leitung der Einrichtung befugt, den weiteren Besuch nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zuzulassen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Personensorgeberechtigten werden bei der Anmeldung ihrer Kinder von der Leitung der Kindertageseinrichtung über ihre Pflichten nach dem IfSG belehrt.

(2) Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder verdächtig sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten.

(3) Nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können die zuständigen Behörden die Schließung der Kindertageseinrichtung anordnen.

(4) Auch ärztlich nachgewiesene Allergien müssen der Einrichtung mitgeteilt werden.

§ 15 Abwesenheit, Beendigung

(1) Jede Abwesenheit des Kindes ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Personensorgeberechtigten können ihr Kind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich und unter Angabe des Grundes abmelden. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Schluss des Betreuungsjahres in die Grundschule überwechselt. Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August ist die Abmeldung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. bei Wegzug) möglich. Eine Abmeldung zur Unterbrechung der Beitragszahlung und spätere Wiederanmeldung ist nicht zulässig.

(3) Bei Wegzug während des Betreuungsjahres endet der Betreuungszeitraum mit Ende des Monats, in dem das Kind melderechtlich abgemeldet wird. Auf Wunsch der Eltern kann das Betreuungsverhältnis unter Beachtung des § 7 bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres aufrechterhalten bleiben.

(4) Die Stadt kann das Betreuungsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Schriftform beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Kind mehr als vier Wochen ununterbrochen unentschuldigt gefehlt hat,
  2. die Personensorgeberechtigten mit der Bezahlung des Kindergartenbeitrages über 3 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
  3. die Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten aus der Gebühren- und Benutzungssatzung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr zumutbar erscheint,
  4. das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
  5. die von den Eltern gewünschte Besuchszeit die wirtschaftliche Führung der Einrichtung beeinträchtigt,
  6. sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

Vor Beendigung sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören.

§ 16 Haftung, Versicherung

(1) Der Besuch der Kindertageseinrichtung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 haftet die Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

(4) Für Sachschäden und Diebstahl wird keine Haftung übernommen.

(5) Für die Kinder in den Kindertageseinrichtungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 8 a SGB VII. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und während Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung versichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Wege unverzüglich zu melden.

(6) Der Versicherungsschutz auf dem Wege zur Kindertageseinrichtung ist nur gewährleistet, wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die zur Abholung berechtigten Personen nicht fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen (z.B. Beförderung im Kraftfahrzeug ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Rückhaltesysteme).

§ 17 Umsatzsteuerklausel

(1) Nach § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind entstehende Umsätze für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Kindern in der Kindertagesbetreuung steuerfrei.

(2) Sollten Leistungen oder Teile hiervon unter Anwendung des § 2 UStG in seiner jeweils neuesten Fassung steuerbar und steuerpflichtig sein, stellt die Stadt Weilheim i.OB gesetzliche Umsatzsteuer (nachträglich) in Rechnung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten in Weilheim i.OB vom 18.03.2016 außer Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.

Abstimmungsvermerke:

Abstimmung ohne die Stadtratsmitglieder Imgart und Emeis. Diese hatten kurzzeitig den Sitzungsraum verlassen.

8. Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2022

Beschluss:

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund erlässt aufgrund Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB

Paragraf (§) 1 Geltungsbereich und Gebührenerhebung

(1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Stadt Weilheim i.OB als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
  2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Dorfspatzen Unterhausen beträgt für alle Kinder

a) in der Kinderkrippe:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.09.2022 215 Euro, ab 01.09.2023 225 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.09.2022 237 Euro, ab 01.09.2023 248 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.09.2022 259 Euro, ab 01.09.2023 271 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.09.2022 281 Euro, ab 01.09.2023 294 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.09.2022 303 Euro, ab 01.09.2023 317 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.09.2022 325 Euro, ab 01.09.2023 340 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.09.2022 347 Euro, ab 01.09.2023 363 Euro

b) im Kindergarten:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.09.2022 115 Euro, ab 01.09.2023 125 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.09.2022 127 Euro, ab 01.09.2023 138 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.09.2022 139 Euro, ab 01.09.2023 151 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.09.2022 151 Euro, ab 01.09.2023 164 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.09.2022 163 Euro, ab 01.09.2023 177 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.09.2022 175 Euro, ab 01.09.2023 190 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.09.2022 187 Euro, ab 01.09.2023 203 Euro

(3) Zusätzlich wird ein monatliches Getränkegeld in Höhe von 3,00 Euro erhoben.

(4) Die Kosten für die Inanspruchnahme von Mittagessen (Verpflegungsbeitrag) sind in den Gebühren nach Absatz 2 nicht enthalten. Der Verpflegungsbeitrag wird je nach Inanspruchnahme durch die Einrichtung oder mittels Buchungs- und Abrechnungsportal (z.B. kitafino) abgerechnet.

Der Verpflegungskostenbeitrag je Essen beträgt 3,50 Euro.

Es ergeben sich folgende Monatsbeträge: 

  • 1 Essen pro Woche 14 Euro
  • 2 Essen pro Woche 28 Euro
  • 3 Essen pro Woche 42 Euro
  • 4 Essen pro Woche 56 Euro
  • 5 Essen pro Woche 70 Euro

§ 4 Ermäßigung

Die Gebühr nach § 3 Absatz 2 ermäßigt sich entsprechend der zusätzlichen staatlichen Leistungen, die der Staat zur Entlastung der Familien gemäß Artikel 23 Absatz 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gewährt.

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit einer form- und fristgerechten Abmeldung gemäß der Benutzungssatzung. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Schluss des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes (z.B. bei Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) lässt die Gebührenpflicht unberührt. Gleiches gilt bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung auf überörtliche Anordnung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie während der festgesetzten Schließtage, an Feiertagen und an Verfügungs- und Teamtagen.

(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen kann, kann die Gebühr auf Antrag erstattet werden.

(4) Bei Neuaufnahme oder Abmeldung eines Kindes während des Monats sind die Gebühren nach § 3 dieser Satzung für den vollen Monat zu entrichten. Ein Wechsel der Platzart oder der Buchungszeit wirkt zum Ersten des Monats, in dem er erfolgt.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung 

(1) Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Für die Benutzung der Einrichtung werden je Betreuungsjahr 12 Monatsbeiträge erhoben. Die Gebühr wird jeweils zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig (Stadtkasse).

(2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Weilheim i.OB eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Finanzadresse bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.

§ 7 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, maßgebliche Veränderungen unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 8 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB vom 28.09.2007 in der zuletzt gültigen Fassung vom 24.03.2021 außer Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 30 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

9. Bauanfrage; Errichtung eines Solarfeldes auf Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 4559/1, Gemarkung Weilheim - Anträge auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes

Beschluss:

Der angefragten PV-Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 4559/1, Gemarkung Weilheim, und den hierfür beantragten bauleitplanerischen Maßnahmen (Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes) wird zugestimmt.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB ist für das Grundstück Fl.Nr. 4559/1, Gemarkung Weilheim i.OB dahingehend zu ändern, dass für die bisher landwirtschaftlich dargestellte Fläche eine Sonderbaufläche für „Solare Nutzung“ als Freiflächen-Photovoltaikanlage ausgewiesen wird.

Gleichzeitig wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine „Freiflächen-Photovoltaikanlage Weilheim-Hahnenbühel“ beschlossen.

Vom Geltungsbereich ist das Grundstück Fl.Nr. 4559/1, Gemarkung Weilheim i.OB wie im Lageplan des Stadtbauamtes schwarz umrandet dargestellt, betroffen. Das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück wird künftig als Sonderbaufläche für „Solare Nutzung“ Freiflächen-Photovoltaikanlage Weilheim-Hahnenbühel ausgewiesen.

Die Bauverwaltung wird beauftragt, die erforderlichen förmlichen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den einschlägigen Vorschriften des BauGB einzuleiten.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 1 Stimme, anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

10. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

10.1. Anfrage der SPD-Gruppierung vom 03.05.2022 zum Rechtskreiswechsel für ukrainische Flüchtlinge

Mit Mail vom 03.05.2022 stellt die SPD-Gruppierung folgende Anfrage an die Stadt Weilheim i.OB zur Beantwortung in der Sitzung des Stadtrates am 05.05.2022:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Loth, sehr geehrte Frau Groß, hiermit stellt die SPD-Gruppe im Weilheimer Stadtrat folgende Anfrage:

  • Welche personellen, finanziellen und weitere Auswirkungen bzw. Verlagerungen von Aufgaben,
    kommen auf die Stadt Weilheim zu betreffend des Rechtskreiswechsels ab dem 01.06.2022
    betreffend die Ukrainischen Flüchtlinge?
  • Wird das Sozialamt mehr Aufgaben zu erledigen haben?
  • Wird bezüglich der Unterbringung Aufwand für die Stadt hinzukommen?
  • Muss die Stadtverwaltung personell neu ausgestattet werden?
  • Sind besondere finanzielle Aufwendungen von der Stadt zu erbringen?

Da es sich um eine bald umzusetzende Neuregelung handelt, soll diese Anfrage dringlich in der
kommenden Stadtratssitzung erörtert werden. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Horst Martin und Petra Arneth-Mangano
SPD-Gruppe im Weilheimer Stadtrat“

Herr Weber, Leiter des Ordnungsamtes beantwortet die Fragen in der Sitzung wie folgt:

Welche personellen, finanziellen und weitere Auswirkungen bzw. Verlagerungen von Aufgaben, kommen auf die Stadt Weilheim zu betreffend des Rechtskreiswechsels ab dem 01.06.2022 betreffend die Ukrainischen Flüchtlinge?

Antwort: Hierzu kann erst nach dem 20.05.2022 mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Auskunft gegeben werden.

Wird das Sozialamt mehr Aufgaben zu erledigen haben?

Antwort: Es ist davon auszugehen, dass die Aufgaben gering steigen -> mehr Auskünfte zum
Antragsverfahren.

Wird bezüglich der Unterbringung Aufwand für die Stadt hinzukommen?

Antwort: Geflüchtete werden weiter in staatlicher Verantwortung untergebracht -> kein Fall der gemeindlichen Obdachlosenunterbringung.

Muss die Stadtverwaltung personell neu ausgestattet werden?

Antwort: Davon ist nach jetzigem Stand nicht auszugehen.

Sind besondere finanzielle Aufwendungen von der Stadt zu erbringen?

Antwort: Hierzu kann erst nach dem 20.05.2022 mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Auskunft
gegeben werden.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

10.2.  Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 04.05.2022 zur Unterstützung der Stadt Weilheim für das Vorhaben der Handwerkskammer zum Neubau eines Bildungszentrums

Mit Schreiben vom 04.05.2022 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Anfrage an die Stadt Weilheim i.OB zur Beantwortung in der Sitzung des Stadtrates am 05.05.2022:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Loth, zur Beantwortung in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 05.05.2022 stellen wir folgende Anfrage:

In der Ausgabe des Weilheimer Tagblatts vom 20.04.2022 wurde über das Vorhaben der Handwerkskammer berichtet, in Weilheim neben der soeben fertiggestellten Berufsschule ein neues Bildungszentrum auf bisher landwirtschaftlich genutzter Fläche bauen zu wollen. Darin findet sich die Aussage, wonach „die Stadt Weilheim“ dieses Vorhaben „ausdrücklich befürwortet“.

Uns irritiert diese Aussage, da in den eigentlich zuständigen Gremien der Stadt Weilheim i.OB (Stadtrat bzw. Ausschüsse) über das Vorhaben bisher lediglich nicht-öffentlich informiert wurde, aber nach unserem Kenntnisstand keine Beratung stattfand und auch keine Beschlüsse gefasst wurden.

Wir bitten daher um die Beantwortung folgender Fragen in der öffentlichen Sitzung am 05.05.2022:

1. Auf welche Beschlüsse der zuständigen Gremien der Stadt Weilheim i.OB gründet sich die offenbar gegenüber dem Tagblatt getätigte Aussage, wonach „die Stadt Weilheim“ das Bauvorhaben der Handwerkskammer „ausdrücklich befürwortet“?

2. Hat die Stadtverwaltung Weilheim der Handwerkskammer für dieses Vorhaben bereits Unterstützung geleistet, und wenn ja, in welcher Form?“

Das Stadtbauamt kann diese Fragen wie folgt beantworten:

1. Im Zuge des Neubaus der Berufsschule am Narbonner Ring durch den Landkreis kam die Handwerkskammer auf die Stadt Weilheim i.OB zu mit der Bitte um Prüfung, inwieweit der Neubau eines Berufsbildungszentrums neben der neuen Berufsschule Aussicht auf Erfolg hätte. Dass hierbei gewisse Synergieeffekte gegeben sein werden, steht sicher außer Zweifel.

Das Stadtbauamt hat im Rahmen seines allgemeinen Beratungsauftrages zunächst die Möglichkeiten zur Baurechtsschaffung anhand einer notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes aufgezeigt. Die Möglichkeiten hierzu sind gegeben, da die beantragten Flächen einen Lückenschluss zwischen dem Bebauungsplan der Berufsschule und dem östlich angrenzenden Bebauungsplan „Freizeitzentrum Narbonner Ring“ bilden.

Das Ansinnen der Handwerkskammer wurde den Fraktionsvorsitzenden und Gruppensprechern in einer Fraktionssitzung am 26.07.2021 vorgestellt. Trotz kontroverser Diskussion über eine mögliche Bebauung zeichnete sich dabei mehrheitlich ein positiver Trend der Fraktionen ab.

2. Wie bereits zu Frage 1 dargestellt, hat die Stadtverwaltung die Handwerkskammer beratend im Hinblick auf die notwendigen Bauleitplanungen unterstützt.

Stadtbauamt, 05.05.2022 Stork

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.

10.3. Anfrage von Stadtratsmitglied Klinkicht vom 04.05.2022; Geplanter Solarpark Unterhausen 3 - Ausbringung von Gülle

Herr Stadtrat Klinkicht hat per E-Mail vom 04.05.2022 folgende Anfrage zur Sitzung des Stadtrates am 05.05.2022 gestellt:

“Sehr geehrter Bürgermeister Loth, für die Stadtratssitzung am 5. Mai 2022 stelle ich für den Tagesordnungspunkt Anfragen und Dringlichkeitsanträge der öffentlichen Sitzung folgende Anfrage:

Geplanter Solarpark Unterhausen 3 - Ausbringung von Gülle

Vorbemerkung: Die Stadtwerke Weilheim planen auf den Flurstücken 125/25, 173 und 173/1 (TF) der Gemarkung Unterhausen unmittelbar östlich der Bahnlinie Weilheim - Dießen den Bau eines Solarparks.

Von der Kreisgruppe Weilheim-Schongau und der Ortsgruppe Weilheim des Bundes Naturschutz wurden als Träger öffentlicher Belange aufgrund einer vorläufigen Begutachtung der Fläche durch einen Diplom-Biologen eine genauere Untersuchung des Grundstücks im Rahmen der Biotopkartierung vorgeschlagen, um den Schutzstatus als eventuelles Biotop festzustellen.

In der Bauauschussitzung vom 8. Februar 2022 wurde folgendes Gutachten des Bauausschusses mit 8 : 1 Stimmen mehrheitlich abgegeben:

"Die Planung wird zurückgestellt. Zur Begutachtung der naturschutzfachlichen Qualität der Fläche ist eine entsprechende Untersuchung zu beauftragen. Nach deren Ergebnissen ist der Sachverhalt zur weiteren Entscheidung erneut vorzulegen."

In der Stadtratssitzung vom 17. Februar 2022 wurde mit 21 : 4 Stimmen mehrheitlich das Gutachten des Bauausschusses vom 8. Februar 2022 zum Beschluss erhoben.

Ende März wurde noch vor der vom Stadtrat beschlossenen Untersuchung Gülle auf der Fläche ausgebracht.

Ist die Fläche noch verpachtet oder wird sie von der Stadt bewirtschaftet?

Falls die Fläche derzeit die Stadt bewirtschaftet: Wer wurde mit der Ausbringung von Gülle beauftragt und von wem?

Falls die Fläche derzeit verpachtet ist: Hat die Stadt den Pächter von der bevorstehenden naturschutzfachlichen Untersuchung informiert?

Mit freundlichen Grüßen

Ullrich Klinkicht
Stadtrat“

Das für die Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten städtischen Flächen zuständige Liegenschaftsmanagement hat hierzu folgenden Ablauf des Sachverhalts mitgeteilt:

Das städtische Grundstück war bis Mitte letzten Jahres verpachtet und wurde regulär von einem Landwirt bewirtschaftet.

Die Bewirtschaftung unterlag keinerlei Beschränkungen, die in einem Pachtvertrag hätten Einzug finden müssen.

Auf Grund der Planungen der Stadtwerke wurde dem bisherigen Pächter einvernehmlich zum 30.06.2021 gekündigt.

Der Entwurf eines neuen Pachtvertrags mit den Stadtwerken ist im letzten Jahr auf Grund Arbeitsüberlastung im Liegenschaftsmanagement nicht ausverhandelt und unterzeichnet worden – der Vorgang ist liegen geblieben.

Im März 2022 sind die Stadtwerke auf die Stadt zugekommen und haben mitgeteilt, dass sie aktuell keinen Pachtvertrag über diese Fläche abschließen können und erst die weitere Entwicklung abwarten wollen. Die Stadt könne einen kurzfristigen Pachtvertrag mit kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit mit einem Landwirt abschließen.

Daraufhin Anfrage vom Liegenschaftsmanagement beim vorherigen Pächter, ob er zur kurzfristigen Weiterbewirtschaftung der Fläche Interesse hätte. Dies wurde abgelehnt.

Ende März 2022 telefonische Zusage durch das Liegenschaftsmanagement an einen anderen Landwirt zur kurzfristigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

12.04.2022: Die an das Bauamt gerichtete Anfrage des Bund Naturschutzes zum Gülleauftrag wurde an das Liegenschaftsmanagement weitergeleitet und beantwortet.

19.04.2022: Dem neuen Pächter des Grundstücks wurde telefonisch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bis zur Begutachtung im Mai untersagt.

21.04.2022: Das Liegenschaftsmanagement hat vom Bauamt den Beschluss des Stadtrates vom 17.02.2022 zur Info erhalten.

Zu den in der Anfrage von Herrn Klinkicht gestellten konkreten Fragen folgende Kurzantwort:

Ist die Fläche noch verpachtet oder wird sie von der Stadt bewirtschaftet?

Antwort: Die Fläche ist verpachtet, die Nutzung ist bis zur Begutachtung untersagt.

Falls die Fläche derzeit die Stadt bewirtschaftet: Wer wurde mit der Ausbringung von Gülle beauftragt und von wem?

Antwort: Hinfällig, die Stadt bewirtschaftet selbst keine Flächen.

Falls die Fläche derzeit verpachtet ist: Hat die Stadt den Pächter von der bevorstehenden naturschutzfachlichen Untersuchung informiert?

Antwort: Nein, das Liegenschaftsmanagement nicht.

Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 30 Stadtratsmitglieder.


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 20:58 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Stefan Popp
Schriftführung

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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