Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates
Sitzungsdatum: Donnerstag, 16.05.2024
Beginn: 18:00 Uhr
Ende 18:43 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses
Anwesenheitsliste
Erster Bürgermeister
Loth, Markus
Mitglieder des Stadtrates
- Andrä, Franz
- Asam, Romana
- Bertl, Alexandra
- Dr. Bosch, Roland
- Prof. Dr. Emeis, Stefan
- Enders, Susann
- Flock, Angelika
- Gast, Klaus
- Gebauer, Saika
- Grehl, Karl-Heinz
- Holeczek, Brigitte
- Honisch, Alfred
- Kerscher, Bernhard
- Klinkicht, Ullrich
- Lechner, Florian
- Lunz-Schmieder, Marion
- Martin, Horst
- Neulinger, Manuel
- Nowak, Luise
- Pentenrieder, Rupert
- Ratter, Gerd
- Schwaiger, Hubert
- Schwalb, Roland
- Thieler, Ragnhild
- Vollmann, Hans
- Wahlefeld, Tillman
- Zirngibl, Stefan
Schriftführer
Popp, Stefan
Verwaltung
- Buchner, Thomas
- Fabian, Ralf
- Fischer, Katrin
- Scharf, Christoph
- Stork, Manfred
Presse
Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt
Abwesende und entschuldigte Stadtratsmitglieder
- Gronau, Brigitte
- Imgart, Rüdiger
- Dr. med. Langer, Johannes
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung
- Totengedenken Herr Berthold Reitinger
- 75 Jahre Grundgesetz
- Genehmigung einer Niederschrift
- Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)
- Bekanntgaben
- Zweckverband Kommunale Dienste Oberland; Anfrage wegen Projektbeteiligung "Kommunaler IT-Schuldienst Oberland" (=KITSO)
- Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung aufgrund Neukalkulation der Friedhofsgebühren
- Bebauungsplan "Römerstraße / Hardtkapellenstraße" - Zustimmung Planentwurf
- Anfragen, Dringlichkeitsanträge
- Anfrage Stadtratsmitglied Klinkicht vom 15.05.2024; Verordnung öffentliche Anschläge / Wahlwerbung
Erster Bürgermeister Markus Loth eröffnet um 18:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.
Öffentliche Sitzung
1.1. Totengedenken Herr Berthold Reitinger, stellvertretender Leiter der Musikschule Weilheim
Erster Bürgermeister Markus Loth bittet die Anwesenden, sich zum Gedenken an den Verstorbenen von den Plätzen zu erheben und führt dann aus:
Am 27. April ist Herr Berthold Reitinger, der stellvertretende Musikschulleiter, Leiter des Blasorchesters an der Städtischen Musikschule und langjährige Lehrkraft für Klarinette und Klavier, im Alter von nur 60 Jahren überraschend verstorben.
Geboren in Wartaweil bei Herrsching, verbrachte Herr Reitinger seine ersten sechs Lebensjahre in Dießen am Ammersee, bevor er 1970 mit seiner Familie nach Weilheim umzog.
Bereits mit zehn Jahren lernte er Klarinette und kurz darauf auch das Klavier spielen. Berthold Reitinger besuchte schon als Schüler die Städtische Musikschule und spielte schon in jungen Jahren in der Stadtkapelle Weilheim.
Nach Abschluss der Mittleren Reife 1981 begann er sein Musikstudium am Richard-Strauss-Konservatorium in München, wo er seine Musikreife und Musikpädagogik abschloss.
Schon während des Studiums war Herr Berthold Reitinger in verschiedenen Orchestern, wie beispielsweise dem Kurorchester Bad Wiessee und in der Bayerischen Staatsoper als Klarinettist tätig. Auch spielte er im Symphonie-Orchester Graunke (später Münchner Symphoniker), wo er unter anderem auch Filmmusiken einspielte.
Bereits mit 20 Jahren unterrichtete Herr Reitinger die ersten Klarinettenschülerinnen und -schüler der Musikschule Weilheim.
Parallel zum Musikunterricht
- dirigierte er von 1991 bis1997 in der Musikkapelle Polling, ab 1993 in der Blaskapelle Traubing,
- leitete er mehrere Jahre die Stadtkapelle Weilheim,
- war er ab 1996 aktiv bei den „Unterbrunner Haderlumpen“,
- gründete er 1997 zusammen mit Herrn Arthur Lehmann die „Symphonic Air-Connection,
- begleitete er jahrelang als Dirigent, Arrangeur und Berater die Weilheimer Festspiele
und war als Bezirks-Jugendleiter beim Musikbund Oberbayern-Niederbayern tätig
Herr Berthold Reitinger war Musiker durch und durch. Dadurch konnte er authentisch, begeisternd und hochqualitativ sowohl junge Schülerinnen und Schüler als auch Fortgeschrittene für die Musik gewinnen. Er förderte und er forderte die Musikerinnen und Musiker.
Als Kollege war er geschätzt, in Leitungsdiskussionen zielgerichtet und pragmatisch und er stellte sich durchaus auch kontroversen Diskussionen.
Mit seiner Frau teilte Herr Reitinger die Leidenschaft für seine Hunde. Daneben kochte er begeistert und hervorragend, war ein Genießer und ausgezeichneter Gastgeber.
Mit Herrn Reitinger verlieren wir einen einzigartigen Menschen, den wir als Musiker, Orchesterleiter, Pädagogen, Kollegen und stellvertretenden Musikschulleiter schmerzlich vermissen werden.
Heute bleibt uns nur noch, ihm ein herzliches Vergelt’s Gott für sein Wirken zum Wohle Weilheims und seiner Bürgerinnen und Bürger zu sagen.
Unser tiefes Mitgefühl gilt den Angehörigen.
Als äußeres Zeichen der Dankbarkeit und der Wertschätzung lasse ich im Namen der Stadt Weilheim einen Kranz an seinem Grab niederlegen.
Wir werden Herrn Berthold Reitinger stets ein ehrendes Gedenken bewahren.
Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 25 Stadtratsmitglieder.
1.2. 75 Jahre Grundgesetz – Würdigung durch den Ersten Bürgermeister Markus Loth in der Stadtratssitzung vom 16. Mai 2024
Verehrte Mitglieder des Weilheimer Stadtrates,
liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
heute in einer Woche jähren sich zum 75. Mal die Verkündigung des Grundgesetzes und damit die Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Sie entstand aus den drei Westzonen, in denen zuvor Großbritannien, Frankreich und die USA die Oberhoheit hatten. Wir wollen deshalb im Rahmen der heutigen Stadtratssitzung an diesen großen, historischen Moment erinnern.
Nur gute 100 Kilometer von Weilheim entfernt hat auf der Insel Herrenchiemsee ein von den westdeutschen Ministerpräsidenten einberufener Sachverständigenkongress im August 1948 den Entwurf für eine freiheitlich-demokratische Verfassung erarbeitet. Dem Gremium gehörten vier Frauen an, die insbesondere für die Verankerung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern kämpften. Noch heute ist auf der Insel ein Verfassungsmuseum, vielleicht war ja von Ihnen schon jemand dort.
Am 1. September 1948 nahm die verfassunggebende Versammlung – der Parlamentarische Rat – in Bonn die Arbeit auf.
Dessen 65 stimmberechtigte Mitglieder waren von den elf westdeutschen Landtagen gewählt worden und vertraten unterschiedliche politische Richtungen. In den folgenden Monaten erarbeiteten sie aus dem sogenannten Chiemseer Entwurf das Grundgesetz, das am 23. Mai 1949 unterzeichnet wurde.
Angesichts der Erfahrungen aus der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft stellten die Mütter und Väter des Grundgesetzes die Menschenwürde und die Menschenrechte als oberste Werte heraus und setzten sie an die Spitze der neuen Verfassung. Gleich der erste Artikel bringt das eindeutig zum Ausdruck: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Direkt danach bekennt sich das Grundgesetz zu den unveräußerlichen Menschenrechten und stellt klar, dass sie die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft bilden. Es garantiert die Gleichheit aller vor dem Gesetz genauso wie die Meinungs-, Glaubens- und Versammlungsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und vieles mehr.
Verfolgte oder für rechtlos erklärte Deutsche mussten während der Herrschaft der Nazis ins Ausland flüchten, und mehr als zwölf Millionen Menschen waren aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten nach Westen geflohen oder vertrieben worden. Deshalb war es selbstverständlich, im Grundgesetz in Artikel 16 – heute 16a – das Asylrecht für politisch Verfolgte zu verankern.
An das Grundgesetz sind alle gebunden, auch die Regierung und der Gesetzgeber. Damit unsere Demokratie Bestand haben kann, muss sie wehrhaft sein. Deshalb erklärt das Grundgesetz Parteien, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen wollen, für verfassungswidrig und enthält Regelungen, um gegen sie vorzugehen beziehungsweise sie zu verbieten. Die Hürden für ein Parteienverbot sind allerdings hoch. Denn auch die Parteien sind vom Grundgesetz geschützt, da ihnen in unserer parlamentarischen Demokratie eine wichtige Rolle zukommt.
Der Präambel zufolge sollte das Grundgesetz ein Provisorium bis zur späteren staatlichen Einheit sein. Es wurde aber schon so formuliert, dass seine Gültigkeit mit einer Wiedervereinigung nicht endet. Diese wurde vor allem dank der friedlichen Revolution der Menschen im Osten 1990 möglich und man entschied man sich, dass die DDR der Bundesrepublik beitritt und das Grundgesetz beibehalten wird.
Meine Damen und Herren,
nach 75 Jahren können wir klar und eindeutig sagen: Das Grundgesetz hat Erfolgsgeschichte geschrieben. Es hat es wesentlich dazu beigetragen, in der Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsstaat zu etablieren und eine stabile Demokratie aufzubauen.
Aber unsere Freiheit, unsere Bürgerrechte und unsere Demokratie bleiben nur erhalten, wenn die Menschen für sie eintreten und sie, falls sie bedroht sind, verteidigen. Auch heute gibt es bedenkliche Entwicklungen. Demokratische Werte werden in Zweifel gezogen, einzelne Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts verunglimpft oder herabgewürdigt. Dies alles dürfen wir nicht zulassen, dagegen müssen wir uns wehren. Das Grundgesetz verpflichtet uns, sein Menschenbild und sein Staatsverständnis zu wahren und umzusetzen.
Die Hoffnungen, die sich 1949 mit der Verabschiedung des Grundgesetzes verbanden, sie haben sich erfüllt. Unsere Verfassung hat Wurzeln geschlagen. Und das lässt uns mit Zuversicht in unsere Zukunft blicken.
Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 25 Stadtratsmitglieder.
2. Genehmigung einer Niederschrift
Beschluss:
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25.04.2024 wird genehmigt.
Einstimmig beschlossen: Ja mit 25 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 25 Stadtratsmitglieder.
3. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung)
Sitzung vom 25.04.2024, nichtöffentlicher Tagesordnungspunkt (TOP NÖ) 2: Verlängerung der Sickerleitungen am Hochwasserrückhaltebecken Waitzackerbach; Vergabe Kanal- und Wasserbau inclusive Entsorgung (NÖ 11/2024)
Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß Vergabevorschlag vom 08.04.2024 an den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Schneider, in Höhe von 286.334,97 Euro brutto.
Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 25 Stadtratsmitglieder.
4. Bekanntgaben
keine!
5. Zweckverband Kommunale Dienste Oberland; Anfrage wegen Projektbeteiligung "Kommunaler IT-Schuldienst Oberland" (=KITSO)
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, dass sich die Stadt Weilheim i.OB an diesem Projekt beteiligt. Gleichzeitig ermächtigt der Stadtrat den ersten Bürgermeister, die hierfür erforderlichen verbindlichen Erklärungen abzugeben.
Einstimmig beschlossen: Ja mit 25 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 25 Stadtratsmitglieder.
6. Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung aufgrund Neukalkulation der Friedhofsgebühren
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 16.05.2024
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikeln 1, 2 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. Seite 264, Bayerische Rechtssammlung - BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. Seite 385) und Artikel 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl. Seite 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. Seite 128), folgende Satzung:
Paragraf (§) 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Im Einzelnen werden erhoben:
- Grabgebühren (§§ 4 und 5)
- Bestattungsgebühren (§ 6)
- Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2 Gesamtschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- wer einen Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt,
- wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- wer sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes (§ 5) und zwar
- bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des festgesetzten Nutzungsrechts nach § 19 Absatz 1 Friedhofssatzung,
- bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 19 Absatz 2 Friedhofssatzung),
- bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts zum Ablauf der neuen Ruhefrist (§ 19 Absatz 3 Friedhofssatzung).
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) ¹Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird. ²Die Grabgebühren werden regelmäßig im Voraus erhoben.
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr (einschließlich Friedhofsunterhalt) beträgt
a)
A-Grab (im Gräberplan grün gekennzeichnet)
- mit 1 Grabstelle: 40,00 Euro pro Jahr; 600,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 2 Grabstellen: 76,00 Euro pro Jahr; 1.140,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 3 Grabstellen: 116,00 Euro pro Jahr; 1.740,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 4 Grabstellen: 150,00 Euro pro Jahr; 2.250,00 Euro pro 15 Jahre
B-Grab (im Gräberplan blau gekennzeichnet)
- mit 1 Grabstelle: 50,00 Euro pro Jahr; 750,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 2 Grabstellen: 96,00 Euro pro Jahr; 1.440,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 3 Grabstellen: 145,00 Euro pro Jahr; 2.175,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 4 Grabstellen: 188,00 Euro pro Jahr; 2.820,00 Euro pro 15 Jahre
C-Grab (im Gräberplan rot gekennzeichnet)
- mit 1 Grabstelle: 71,00 Euro pro Jahr; 1.065,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 2 Grabstellen: 134,00 Euro pro Jahr; 2.010,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 3 Grabstellen: 203,00 Euro pro Jahr; 3.045,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 4 Grabstellen: 263,00 Euro pro Jahr; 3.945,00 Euro pro 15 Jahre
D-Grab (im Gräberplan schwarz gekennzeichnet)
- mit 1 Grabstelle: 91,00 Euro pro Jahr; 1.365,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 2 Grabstellen: 172,00 Euro pro Jahr; 2.580,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 3 Grabstellen: 261,00 Euro pro Jahr; 3.915,00 Euro pro 15 Jahre
- mit 4 Grabstellen: 339,00 Euro pro Jahr; 5.085,00 Euro pro 15 Jahre
b) Kindergrab (eigene Sektion): 19,00 Euro pro Jahr; 285,00 Euro pro 15 Jahre
c) Urnengrab (je Lage, siehe oben)
- A-Urnengrab: 33,00 Euro pro Jahr; 495,00 Euro pro 15 Jahre
- B-Urnengrab: 41,00 Euro pro Jahr; 615,00 Euro pro 15 Jahre
- C-Urnengrab: 58,00 Euro pro Jahr; 870,00 Euro pro 15 Jahre
- D-Urnengrab: 75,00 Euro pro Jahr; 1.125,00 Euro pro 15 Jahre
d) Urnenwandnische (einschließlich Verschlussplatte): 105,00 Euro pro Jahr; 1.575,00 Euro pro 15 Jahre
e) anonymes Urnengrab: 37,00 Euro pro Jahr; 555,00 Euro pro 15 Jahre
f) Gemeinschaftsurnengrab (einschließlich Verschlussplatte): 97,00 Euro pro Jahr; 1.455 Euro pro 15 Jahre
g) Baumbestattung, je Urnenplatz (einschließlich Verschlussplatte): 97,00 Euro pro Jahr; 1.455,00 Euro pro 15 Jahre
(2) Bei der Belegung eines Grabes durch Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch sind die Gebühren mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten.
§ 5 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) ¹Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. ²Abweichend davon gelten folgende Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:
- Urnenwandnische 97,00 Euro
- Gemeinschaftsurnengrab 91,00 Euro
- Baumbestattung 91,00 Euro
§ 6 Bestattungsgebühren
Die Gebühren für die Bestattung betragen:
(1) Benutzung des Leichenhauses im Friedhof:
- bei Särgen je angefangenen Benutzungstag 57,00 Euro
- bei Aschenurnen und Gebeinen 57,00 Euro
(2)
- Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließende Beerdigung am Friedhof 114,00 Euro
- Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 171,00 Euro
(3) Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger
- Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges, je Träger: 72,00 Euro
- Transport der Urne zum Urnengrab, Urnennische, ein Träger: 72,00 Euro
(4) Gebühr für die Grabherstellung
- Ausheben und Schließen des Grabes für Sargbestattung; Abtransport des überschüssigen Erdaushubs:710,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 355,00 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren
- Ausheben und Schließen des Grabes für eine Urne im Erdurnengrab: 250,00 Euro
- Bestattung einer Aschenurne in Nischen (Öffnung und Schließen der Nische): 125,00 Euro
- Zuschlag für Tieferlegung: 195,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 97,50 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren
(5)
- Friedhofwärterdienste – je Bestattung: 176,00 Euro
- Leichenwärterdienste – bei Überführungen; Annahme des Verstorbenen im Leichenhaus; Überwachung bis zur Überführung nach auswärts: 44,00 Euro
(6) Ausgrabungen / Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenresten und Aschenurnen: Die Gebühren werden im Einzelfall nach Aufwand mit Abschluss einer Sondervereinbarung festgesetzt.
§ 7 Sonstige Gebühren, Verwaltungsgebühren
(1) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung, Aufsicht bei Versorgung von Verstorbenen durch Fremdbestatter: 20,00 Euro
(2) Verlängerung bzw. Verkürzung der Beerdigungszeit: 20,00 Euro
(3) Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter: 25,00 Euro
(4) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten; Umbettungsgenehmigung: 25,00 Euro
(5) Genehmigung von
- Grabsteinen, Grababdeckplatten, Wandplatten und sonstigen Grabzeichen: 40,00 Euro
- Platten-Grabumrahmungen: 15,00 Euro
- Grabanlagen größerer Art und Sonderanlagen: 3 von Hundert der Herstellungskosten laut Voranschlag
(6) Ausstellung einer Graburkunde: 10,00 Euro
(7) Ausstellung eines Leichenpasses: 35,00 Euro
§ 8 Gebühren für sonstige Dienstleistungen
¹Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. ²Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städtischen Bestattungseinrichtung vom 1. Juni 2021 (Amtsblatt 10/2021 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.
Einstimmig beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder.
7. Bebauungsplan "Römerstraße / Hardtkapellenstraße" - Zustimmung Planentwurf
Beschluss:
Mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept besteht Einverständnis.
Entsprechend dem Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 21.11.2019 ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Römerstraße / Hardtkapellenstraße auf dieser Basis einzuleiten.
Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 2 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.
8. Anfragen, Dringlichkeitsanträge
8.1. Anfrage Stadtratsmitglied Klinkicht vom 15.05.2024; Verordnung öffentliche Anschläge / Wahlwerbung
Zur Kenntnis genommen: anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder.
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Markus Loth um 18:43 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Markus Loth
Erster Bürgermeister
Stefan Popp
Schriftführung