Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 22.01.2026
Beginn: 18:30 Uhr
Ende 20:47 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses

Vorsitzende

Flock, Angelika

Mitglieder des Stadtrates

  • Andrä, Franz 
  • Bertl, Alexandra
  • Dr. Bosch, Roland
  • Prof. Dr. Emeis, Stefan
  • Enders, Susann
  • Gast, Klaus
  • Grehl, Karl-Heinz
  • Gronau, Brigitte
  • Holeczek, Brigitte
  • Honisch, Alfred
  • Kerscher, Bernhard
  • Klinkicht, Ullrich
  • Dr. med. Langer, Johannes
  • Lechner, Florian
  • Lunz-Schmieder, Marion
  • Martin, Horst
  • Neulinger, Manuel
  • Nowak, Luise
  • Pentenrieder, Rupert
  • Ratter, Gerd
  • Schmidt, Reno
  • Schwaiger, Hubert
  • Schwalb, Roland
  • Thieler, Ragnhild
  • Türmer, Matthias
  • Vollmann, Hans
  • Wahlefeld, Tillman
  • Zirngibl, Stefan

Schriftführer

Popp, Stefan

Verwaltung

  • Bäck, Gerhard
  • Fischer, Katrin
  • Hink, Brunhilde
  • Hollrieder, Christian
  • Stiehle, Richard
  • Stork, Manfred

Presse

Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt
Herr Seibt

Weitere Anwesende:

Herr Neuner, Stadtwerke, zum öffentlichen Tagesordnungspunkt 16

Abwesende und entschuldigte Personen

Erster Bürgermeister

Loth, Markus

Mitglied des Stadtrates

Asam, Romana


Tagesordnung der öffentlichen Sitzung  

Totengedenken Herrn Hermann Ahn

  1. Genehmigung Niederschrift 
  2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)
  3. Bekanntgaben
  4. Hochwasserschutz Angerbach; Alternativen und Kosteneinsparpotentiale - Vortrag Professor Auerswald
  5. Städtisches Bürgerheim; Zustimmung zum Wirtschaftsplan 2026 sowie Finanzplan 2025 bis 2029
  6. Bebauungsplan "Färbergasse II" - 15. Änderung; Änderungsbeschluss und Erlass einer Veränderungssperre
    1. Bebauungsplan "Färbergasse II" - 15. Änderung; Änderungsbeschluss 
    2. Bebauungsplan "Färbergasse II" - 15. Änderung; Erlass einer Veränderungssperre
  7. Bebauungsplan "Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße" - 14. Änderung; Änderungsbeschluss und Erlass einer Veränderungssperre
    1. Bebauungsplan "Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße" - 14. Änderung; Änderungsbeschluss
    2. Bebauungsplan "Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße" - 14. Änderung; Erlass einer Veränderungssperre
  8. Bebauungsplan "Östlich des Franziskusweges"; Aufstellungsbeschluss und Erlass einer Veränderungssperre
    1. Bebauungsplan "Östlich des Franziskusweges"; Aufstellungsbeschluss 
    2. Bebauungsplan "Östlich des Franziskusweges"; Erlass einer Veränderungssperre
  9. Außenbereichssatzung "Am Hahnenbühel"; Abwägung
  10. Grundsatzbeschluss für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums SoBoN - Modell Weilheim; Anpassung an Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB)
  11. Städtebauförderung; Bedarfsmitteilungen 2026 bis 2029
  12. Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Paragrafen (§§) 31 Absatz 3 und 246e BauGB (Bauturbo) in Gewerbegebieten
  13. Beteiligungsangelegenheiten; Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnbau Weilheim GmbH
  14. Beteiligungsbericht an der Wohnbau GmbH Weilheim i.OB für das Jahr 2024
  15. Kinderbetreuung; Umbau der ehemaligen Großtagespflege im Bürgerheim zu einer dauerhaften Krippengruppe - Aufhebung der Beschlüsse vom 24.09.2025 (Hauptausschuss) und 02.10.2025 (Stadtrat)
  16. Anpassung der Parkgebühren sowie Neuerlass der Parkgebührenordnung
  17. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Zweite Bürgermeisterin Angelika Flock eröffnet um 18:30 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

Totengedenken Herrn Hermann Ahn 

1. Genehmigung der Niederschrift 

Beschluss:

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 20.11.2025 und 11.12.2025 werden genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 27 Stimmen, nein mit 0 Stimmen; anwesend waren 27, persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)

Zur Kenntnis genommen

3. Bekanntgaben

Zur Kenntnis genommen

4. Hochwasserschutz Angerbach; Alternativen und Kosteneinsparpotentiale - Vortrag Professor Auerswald

Zur Kenntnis genommen

5. Städtisches Bürgerheim; Zustimmung zum Wirtschaftsplan 2026 sowie Finanzplan 2025 bis 2029

Beschluss:

Dem Wirtschaftsplan 2026 mit Finanzplan 2025 - 2029 für das Städt. Bürgerheim wird zugestimmt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

6. Bebauungsplan "Färbergasse II" - 15. Änderung; Änderungsbeschluss und Erlass einer Veränderungssperre

6.1 Bebauungsplan "Färbergasse II" - 15. Änderung; Änderungsbeschluss 

Beschluss: 

Der Bebauungsplan „Färbergasse II“ ist auf Grund der im Vorgang genannten Planungsziele unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dahingehend zu ändern, dass Versammlungsstätten und Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke jeglicher Art im Plangebiet ausgeschlossen werden.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 3 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

6.2 Bebauungsplan "Färbergasse II" - 15. Änderung; Erlass einer Veränderungssperre

Beschluss:

Zur Sicherung der Planungshoheit wird für diese Bebauungsplan-Änderung eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ gemäß Paragraf (§) 14 BauGB beschlossen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 3 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

7. Bebauungsplan "Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße" - 14. Änderung; Änderungsbeschluss und Erlass einer Veränderungssperre

7.1 Bebauungsplan "Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße" - 14. Änderung; Änderungsbeschluss 

Beschluss: 

Der Bebauungsplan „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ ist auf Grund der im Vorgang genannten Planungsziele unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dahingehend zu ändern, dass Versammlungsstätten und Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke jeglicher Art im Plangebiet ausgeschlossen werden.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 3 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

7.2 Bebauungsplan "Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße" - 14. Änderung; Erlass einer Veränderungssperre

Beschluss:

Zur Sicherung der Planungshoheit wird für diese Bebauungsplan-Änderung eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ gemäß § 14 BauGB beschlossen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 26 Stimmen, nein mit 3 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

8. Bebauungsplan "Östlich des Franziskusweges"; Aufstellungsbeschluss

Beschluss: 

Für das Plangebiet, in dem noch ein gewisses verträgliches Nachverdichtungspotential auf vorhandenen Grundstücken gegeben ist, wird ein Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufgestellt. Das Plangebiet wird gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Die in § 4 Absatz 2 Nr. 2 BauNVO aufgelisteten, nicht störenden Handwerksbetriebe sollen dabei nicht zugelassen werden. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BauNVO werden nicht zugelassen.

Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteilflächen betroffen:

Flurnummern

  • 1130,
  • 1130/2,
  • 1130/3,
  • 1130/4,
  • 1078,
  • 1078/3,
  • 1078/4,
  • 1078/5,
  • 1078/6,
  • 1078/10,
  • 1078/11,
  • 1078/12,
  • 1078/13,
  • 1078/14,
  • 1078/15,
  • 1078/16,
  • 1078/17,
  • 1078/18,
  • 1078/19,
  • 1078/21,
  • 1078/22,
  • 1078/23,
  • 1078/24,
  • 1078/25 und
  • 1079-Teilfläche,

Gemarkung Weilheim i.OB. 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Östlich des Franziskusweges“.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

8.2  Bebauungsplan "Östlich des Franziskusweges"; Erlass einer Veränderungssperre

Beschluss:

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird für das Plangebiet eine Veränderungssperre gemäß Paragrafen (§§) 14 und 16 BauGB beschlossen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

9. Außenbereichssatzung "Am Hahnenbühel"; Abwägung

Beschluss:

Mit der eines Grundstückseigentümers beantragten Erweiterung des Geltungsbereiches besteht Einverständnis.

Über die im Übrigen vorliegenden Bedenken und Anregungen wird im Sinne der Stellungnahme des Stadtbauamtes unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß §§ 1, 1a und 2 BauGB abgewogen und entschieden.

Die Satzung ist nach Einarbeitung der Ergänzungen erneut öffentlich auszulegen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 25 Stimmen, nein mit 1 Stimme, anwesend waren 26 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

Abstimmungsvermerke: Beratung und Abstimmung ohne die Stadtratsmitglieder Bertl, Klinkicht und Ratter, die den Sitzungssaal kurzzeitig verlassen hatten.

10. Grundsatzbeschluss für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums SoBoN - Modell Weilheim; Anpassung an Änderung des BauGB

Beschluss:

Mit der vorliegenden Ergänzung des Grundsatzbeschlusses mit Einarbeitung der neuen Vorschriften der §§ 31 Absatz 2 und Absatz 3, 34 Absatz 3b) und 246e BauGB besteht Einverständnis.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 28 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 28 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

Abstimmungsvermerke: Beratung und Abstimmung ohne Stadtratsmitglied Bertl, die den Sitzungssaal kurzzeitig verlassen hatte. 

11. Städtebauförderung; Bedarfsmitteilungen 2026 bis 2029

Beschluss:

Mit den vorgeschlagenen Bedarfsmitteilungen zur Städtebauförderung für die Jahre 2026 bis 2029 besteht Einverständnis.

Die Projekte sind entsprechend an die Regierung von Oberbayern zu melden.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

12. Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Paragrafen §§ 31 Absatz 3 und 246e BauGB (Bauturbo) in Gewerbegebieten  

Beschluss:

Als Grundsatzbeschluss wird aus planungsrechtlichen und städtebaulichen Gesichtspunkten einer Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 246e BauGB im Hinblick auf die Zulassung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben in gewerblich geprägten Gebieten oder Gewebegebieten nicht zugestimmt.

Ausgenommen hiervon ist notwendiges und nachgewiesenes betriebsbedingtes Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.

13. Beteiligungsangelegenheiten; Änderung des Gesellschaftervertrages der Wohnbau Weilheim GmbH

Beschluss: 

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB beschließt:

1. Einer Änderung der Satzung der Wohnbau GmbH Weilheim i.OB mit Sitz in Weilheim i.OB (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) hinsichtlich der Erstellung eines Lageberichts (§§ 4, 14 und 16 der Satzung der Gesellschaft) wird zugestimmt. Der Lagebericht wird als verpflichtender Bestandteil gestrichen, stattdessen wird auf die zwingend gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuch (HGB) verwiesen.

2. Einer Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft samt Satzungsänderung (§ 3 der Satzung der Gesellschaft) von Deutsche Mark (DM) auf Euro (EUR) wird zugestimmt.

3. In Zusammenhang mit der Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft von DM auf EUR wird einer verhältniswahrenden Kapitalerhöhung auf insgesamt 1.024.000 EUR zugestimmt. Dies entspricht im Falle der Stadt Weilheim einer Erhöhung der Stammeinlage von 148.274,65 EUR auf 148.480,00 EUR, mithin einer Erhöhung um 205,35 EUR.

4. Übernahmeerklärung: Der Stadtrat stimmt einer Übernahme des gemäß Ziffer 3. aufgestockten Geschäftsanteils durch die Stadt zu. Die Stadt verpflichtet sich, den auf ihren Gesellschaftsanteil entfallenden Anteil an der Kapitalerhöhung nach erfolgter Beschlussfassung und Beurkundung auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen.

5. Der 1. Bürgermeister beziehungsweise dessen Stellvertreter werden ermächtigt, die oben dargestellten Satzungsänderungen samt Euroumstellung und Kapitalerhöhung in der nächsten Gesellschafterversammlung zu beschließen und die Übernahmeerklärung in Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung abzugeben.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.   

14. Beteiligungsbericht an der Wohnbau GmbH Weilheim i.OB für das Jahr 2024

Zur Kenntnis genommen

15. Kinderbetreuung; Umbau der ehemaligen Großtagespflege im Bürgerheim zu einer dauerhaften Krippengruppe - Aufhebung der Beschlüsse vom 24.09.2025 (Hauptausschuss) und 02.10.2025 (Stadtrat)

Beschluss: 

Der Stadtratsbeschluss vom 02.12.2025, vorberaten im Hauptausschuss am 24.09.2025, wird aufgehoben. Von der Umbaumaßnahme wird abgesehen.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder

16. Anpassung der Parkgebühren sowie Neuerlass der Parkgebührenordnung

Beschluss: 

1. Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (ÖSO/007/2025/1).

2. Der Stadtrat beschließt wie folgt über die vom Hauptausschuss in seinen Sitzungen am 03.12.2025 und am 14.01.2026 vorberatene und wie folgt beschlossene Preisstruktur der Parkgebühren im Stadtbereich:

2.1 Die Parkgebühren in der Altstadt (innerhalb der Stadtmauer) sollen aufgrund des dort vorhandenen besonderen Parkdrucks zukünftig 1,25 Euro (€) je angefangener halber Stunde beziehungsweise 0,50 € je 12 Minuten (Höchstsatz nach § 10 Zuständigkeitsverordnung - ZustV - 1,30 € je angefangener halber Stunde) betragen.

2.2 Die Parkgebühren in der übrigen Innenstadt (außerhalb der Stadtmauer) sollen weiterhin 0,50 € je angefangener halber Stunde beziehungsweis 0,20 € je 12 Minuten (entspricht Höchstsatz nach § 10 ZustV) betragen.

2.3 Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Absatz 2 und 3 EmoG bleibt unberührt. Die Kostenbefreiung gilt nur für öffentliche Parkflächen, auf denen eine Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Straßenverkehrsordnung angeordnet wurde. Die bisher jeweils angeordnete und zu beachtende zulässige Höchstparkdauer - geltend für alle Fahrzeuge – wird durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

2.4 Der Parkplatz am Bahnhof Ostseite soll weiterhin - entsprechend der übrigen Innenstadt außerhalb der Stadtmauer - mit der Parkgebühr in Höhe von 0,50 € je angefangener halber Stunde (entspricht Höchstsatz nach § 10 ZustV und der Höchstparkdauer von 2 Stunden) ausgewiesen bleiben. 

2.5 Die Parkgebühren in der Tiefgarage Altstadtcenter unterliegen nicht den Höchstsätzen der ZuStV und werden auf 1,25 € je angefangener halber Stunde festgelegt; für die 1. Stunde ist pauschal 1,00 € zu entrichten. Der „Happy Hour-Tarif“ (werktags nachts, an Wochenenden und an Feiertagen) wird auf pauschal 3,00 € festgelegt. Zudem ist eine Karenzzeit beim Einfahren in die Parkgarage von maximal 15 Minuten einzurichten. 

2.6 Die Gebühr für den Wohnmobil-Stellplatz an der Ammerschule wird auf 20,00 € pro Tag inklusive Ver- und Entsorgung festgelegt. Die Stadtwerke erhalten den Auftrag, bezüglich der Versorgung mit Wasser und Strom als auch für die Entsorgung (auch für Nichtparkplatznutzende) ein Konzept zu entwickeln, das die anfallenden Kosten für Instandhaltung und Betrieb abdeckt.

 2.7 Eine sogenannte „(15-Minuten)-Semmeltaste“ an den Parkscheinautomaten mit den damit zusammenhängenden Umrüstungskosten soll nicht eingeführt werden. Im Gegenzug soll weiterhin die bisher ohnehin schon im Stadtgebiet etablierte Regelung eines gebührenfreien Parkens von 10 Minuten für Schnelleinkäufe beziehungsweise das Be- und Entladen durch Kunden und Geschäftsinhaber ohne Lösen eines Parkscheines mittels Tolerierung und Nichtahndung durch den mit der Überwachung beauftragten Zweckverband Kommunale Dienste Oberland beibehalten werden.

3. Der Stadtrat beschließt folgende neue Gebührenordnung als Ersatz für die bisher geltende Gebührenordnung vom 08.05.2023: 


Stadt Weilheim i.OB

Gebührenordnung für das Parken in Bereichen mit Parkscheinautomaten in der Stadt Weilheim i.OB (Parkgebührenordnung) vom TT.MM.JJJJ

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund § 6a Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GBVBl. S. 158) geändert worden ist, folgende Verordnung über die Parkgebühren auf gekennzeichneten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Weilheim i.OB:

Inhaltsübersicht

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
  • § 3 Gebietsumfang
  • § 4 Parkgebühren
  • § 5 Parkdauer, Parkzeiten
  • § 6 Gültigkeit eines Parkscheins
  • § 7 Bevorrechtigungen; Ermäßigungen und Befreiungen
  • § 8 Besondere Verkehrsverhältnisse
  • § 9 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Parkgebühren auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen der Stadt Weilheim i.OB, die in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde fallen, und für die zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkscheinautomaten aufgestellt wurden. Auf diesen Flächen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeit und der Parkgebühr das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten gelösten Parkscheinen oder mittels Benutzung anderer an diesen Parkscheinautomaten zugelassenen Betreiberapplikationen (Apps), sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist, gestattet.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit gemäß § 5 auf den in § 1 bezeichneten Flächen.

§ 3 Gebietsumfang 

(1) Zur Regelung des ruhenden Verkehrs werden in der Stadt Weilheim i.OB Parkzonen gebildet (siehe Anlage - im Anhang als PDF-Datei).

(2) Parkzone 1 (Altstadt innerhalb der Stadtmauer) umfasst folgende Straßen, Wege und Plätze: Admiral-Hipper-Straße, Hofstraße, Pöltnerstraße, Am Riß, Ledererstraße, Herzog-Albrecht-Platz, Herzog-Christoph-Straße, Kreuzgasse, Cavaliergasse, Kistlergasse, Kipfingergasse, Marienplatz, Schmiedstraße, Kirchplatz, Reinhard-Schmid-Platz, Eisenkramergasse, Vötterlgasse, Buxbaumgasse, Apothekergasse

(3) Parkzone 2 (Innenstadt außerhalb der Stadtmauer) umfasst alle nicht in Absatz 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze mit Ausnahme Parkzone 3 und 4.

(4) Parkzone 3 Krumpperplatz (Friedhof)

(5) Parkzone 4 bildet der Wohnmobilstellplatz an der Ammerschule.

§ 4 Parkgebühren 

Es werden folgende Gebühren für die in § 3 aufgeführten Parkzonen erhoben: 

(1) In Parkzone 1: 1,25 € je angefangener halber Stunde (entspricht 0,50 € je 12 Minuten)

(2) In Parkzone 2: 0,50 € je angefangener halber Stunde (entspricht 0,20 € je 12 Minuten)

(3) In Parkzone 3: 0,50 € je angefangener halber Stunde (entspricht 0,20 € je12 Minuten), die ersten 30 Minuten sind kostenfrei

(4) In Parkzone 4: 20,00 € pro Tag (pauschal, inklusive Ver- und Entsorgungskosten) 

§ 5 Parkdauer, Parkzeiten

(1) Die jeweiligen gebührenpflichtigen Zeiten (jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten) und die geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer sind durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Anzeigen an den Parkscheinautomaten zu entnehmen.

(2) Die gebührenpflichtigen Parkzeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr.

(3) Die Höchstparkdauer beträgt: 

  • in Parkzone 1: 1 Stunde
  • in Parkzone 2: 2 Stunden
  • in Parkzone 3: 2 Stunden
  • in Parkzone 4: 24 Stunden 

§ 6 Gültigkeit eines Parkscheins

Mit dem Lösen des Parkscheins wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken. Befindet sich der Automat innerhalb eines Parkzonengebiets, gilt der erworbene Parkschein im Rahmen der entrichteten Gebühr sowie unter Berücksichtigung der vor Ort ausgewiesenen Parkregelung innerhalb dieses Parkzonengebiets.

§ 7 Bevorrechtigungen; Ermäßigungen und Befreiungen

(1) Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Absatz 2 und 3 EmoG bleibt unberührt. Die Kostenbefreiung gilt nur für öffentliche Parkflächen, auf denen eine Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Straßenverkehrsordnung angeordnet wurde. Die jeweils angeordnete Höchstparkdauer gemäß § 5 Absatz 3 ist zu beachten und wird durch die
Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

(2) Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG), die mittels Carsharing-Plakette versehen und zugelassen sind, sind bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses des Stadtrats auf den ihnen von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zugeordneten stationsbasierten Stellflächen bei ihrem Parkvorgang auf den gemäß § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von der Entrichtung der Parkgebühren (Sondernutzungsgebühren) sowie von Parkdauer und Parkzeiten gemäß § 4 befreit.

§ 8 Besondere Verkehrsverhältnisse 

Die Straßenverkehrsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verkehrsverhältnisse mittels Änderung der Verkehrsrechtlichen Anordnung die Parkdauer und die Parkzeit in eigener Zuständigkeit ändern.

§ 9 Inkrafttreten 

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, TT.MM.JJJJ

Markus Loth
Erster Bürgermeister

ausgefertigt am: Weilheim i.OB, TT.MM.JJJJ

Markus Loth
Erster Bürgermeister


4. Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossene Gebührenordnung bekannt zu machen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja mit 23 Stimmen, nein mit 6 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder. Persönlich beteiligt waren 0 Stadtratsmitglieder.  

17. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Keine!


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Zweite Bürgermeisterin Angelika Flock um 20:47 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Angelika Flock
Zweite Bürgermeisterin

Stefan Popp
Schriftführung