Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates

Sitzungsdatum: Donnerstag, 21.05.2026
Beginn: 18:00 Uhr
Ende 19:10 Uhr
Ort: im großen Sitzungssaal des Rathauses

Anwesenheitsliste

Erster Bürgermeister

Wahlefeld, Tillman

Mitglieder des Stadtrates

  • Andrä, Franz 
  • Appel, Florian
  • Bertl, Alexandra
  • Duijndam, Adrian
  • Prof. Dr. Emeis, Stefan
  • Enders, Susann
  • Gast, Klaus
  • Grehl, Karl-Heinz
  • Gronau, Brigitte
  • Henkel, Felix
  • Herrmann, Thomas
  • Honisch, Alfred
  • Kollmuß, Christian
  • Dr. med. Langer, Johannes
  • Lechner, Florian
  • Lunz-Schmieder, Marion
  • Martin, Horst
  • Moy, Norbert
  • Neulinger, Manuel
  • Nowak, Luise
  • Pyko, Bettina
  • Rieber, Karin
  • Schmidt, Reno
  • Türmer, Matthias
  • Ücker, Hans
  • Weinzierl, Christian
  • Winter, Xaver
  • Zirngibl, Stefan

Schriftführer

Popp, Stefan

Verwaltung

  • Fischer, Katrin
  • Hollrieder, Christian
  • Stork, Manfred
  • Vogt, Peter

Weitere Anwesende

Herr Neuner, Stadtwerke

Presse

Kreisboten-Verlag
Weilheimer Tagblatt

Abwesende und entschuldigte Mitglieder des Stadtrates

Ratter, Gerd
von Ehrenstein, Tanja

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung

  1. Genehmigung Niederschriften
  2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)
  3. Bekanntgaben
    1. Bekanntgabe Baumbefall durch Goldafterraupe
  4. Hallenbad Weilheim: Beschlussfassung zur gemeinsamen Teilnahme mit dem Landkreis Weilheim-Schongau am Programm Sanierung kommunaler Sportstätten
  5. Zweckverband Kommunale Dienste Oberland; Inanspruchnahme der Aufgabe "Durchführung von Vergabeverfahren - Zentrale Beschaffungsstelle"
  6. Erlass der Geschäftsordnung für die Amtszeit 2026 bis 2032
  7. Besetzung von sonstigen Gremien
  8. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

Erster Bürgermeister Tillman Wahlefeld eröffnet um 18:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

Öffentliche Sitzung

1. Genehmigung Niederschriften

Beschluss:

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 23.04.2026 und 07.05.2026 werden genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 27 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 27 Stadtratsmitglieder.

2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse (Artikel 52 Absatz 3 Gemeindeordnung - GO)

Zur Kenntnis genommen

3. Bekanntgaben

3.1 Bekanntgabe Baumbefall durch Goldafterraupe

Im Bereich Dietlhofer Seeweg sowie am Säureweg und an der Raistinger Straße wurde ein Befall von 4 Bäumen durch die sogenannte Goldafterraupe gemeldet.

Die ausgewachsenen Goldafterraupen sind 3 bis 4,5 cm lang und graubraun gefärbt. Der gesamte Körper der Raupe ist mit rötlich-braunen, in Büscheln stehenden Härchen bedeckt. Der Kontakt mit den Härchen der Raupe kann zu Hautreizungen und Hautausschlag führen, in Ausnahmefällen zu Atembeschwerden.

Wir bitten die Weilheimer Bürgerinnen und Bürger darum, die Bereiche an den markierten Bäumen zu meiden. Von Seiten der Stadt ist vorsorglich in ausreichendem Abstand zum Baum ein Warnhinweis angebracht. Die befallenen Bäume werden in der Woche vom 26.05. bis 29.05. (bzw. am 01./02.06.2026) durch eine Fachfirma von dem Schädling befreit.

Zur Kenntnis genommen

4. Hallenbad Weilheim: Beschlussfassung zur gemeinsamen Teilnahme mit dem Landkreis Weilheim-Schongau am Programm Sanierung kommunaler Sportstätten

Beschluss:

1. Der Stadtrat beschließt, dass sich die Stadt gemeinsam mit dem Landkreis Weilheim-Schongau um Fördermittel aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten – Schwimmbäder“ sowie nach Artikel 10 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) bewirbt und billigt die gemeinsame Teilnahme mit dem Landkreis Weilheim-Schongau am Projektaufruf für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ Projektaufruf 2026 Schwimmbäder. Die Interessensbekundung wird vom Landkreis Weilheim-Schongau eingereicht.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landkreis Weilheim-Schongau die erforderliche Zuarbeit zu erbringen und Unterlagen und Inhalte für die Förderanträge zu erarbeiten und diese fristgerecht einzureichen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt im Rahmen der Haushaltsaufstellung und Erstellung der Finanzplanung ab 2027 die zur Finanzierung einer möglichen Sanierungsmaßnahme erforderlichen Haushaltsmittel (12.381.200 Euro) abzubilden. Die zu erwartenden Einnahmen aus der Förderung nach Artikel 10 BayFAG (2.514.204 Euro) sowie dem Bundesförderprogramm (6.257.232 Euro) sind entsprechend zu veranschlagen.  

4. Der Stadtrat sichert vorbehaltlich der Förderungen über das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ und durch FAG-Mittel sowie vorbehaltlich der Finanzierbarkeit der Investitions- und Folgekosten im städtischen Haushalt die Übernahme und Generalsanierung des Hallenbades zu.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

5. Zweckverband Kommunale Dienste Oberland; Inanspruchnahme der Aufgabe "Durchführung von Vergabeverfahren - Zentrale Beschaffungsstelle"

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, dem Zweckverband Kommunale Dienste (ZV KD) Oberland die Durchführung von Vergabeverfahren für die Stadt Weilheim i.OB (ohne Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Verträgen) zu übertragen, wenn der geschätzte Auftragswert je Vergabe oder je Gewerk einen Betrag von 25.000,00 Euro (netto) erreicht. Die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen verbleiben bei der Stadt Weilheim i.OB.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

6. Erlass der Geschäftsordnung für die Amtszeit 2026 bis 2032

Beschluss:

1. Der Stadtrat wird sich zeitnah mit weiteren Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung befassen. Dazu wurde ein Arbeitskreis geschaffen, der bis zur Stadtratsklausur am 17.07.2026 Vorschläge erarbeitet. Sollten sich im Ergebnis Änderungen für die Geschäftsordnung ergeben, werden diese dem Stadtrat nach der Sommerpause zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.

2. Der Stadtrat gibt sich gemäß Artikel 45 Absatz 1 GO folgende Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung für den Stadtrat Weilheim i.OB

Der Stadtrat Weilheim i.OB gibt sich aufgrund des Artikel 45 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Paragraf (§) 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende

Geschäftsordnung

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oderaufgrund eines Gesetzes beziehungsweise einer Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters fallen.

(2) ¹Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. ²Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

§ 2 Aufgabenbereich des Stadtrates

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Artikel 2 und 11 GO),
  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Artikel 16 GO),
  3. die Entscheidung über die berufsmäßige oder ehrenamtliche Eigenschaft der weiteren Bürgermeisterinnen beziehungsweise der weite­ren Bürgermeister (Artikel 35 Absatz 1 GO),
  4. die Bildung, die Zusammensetzung und die Auflösung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Artikel 32, 33 GO),
  5. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 GO,
  6. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Artikel 46 Absatz 1 Satz 2 GO),
  7. die Wahlen (Artikel 51 Absatz 3 und 4 GO),
  8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf (z. B. aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen der GO oder Genehmigungsvorbehalte nach Kommunalabgabengesetz - KAG, Baugesetzbuch - BauGB, Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG),
  9. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,ausgenommen die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen nach Paragrafen (§§) 13, 13a BauGB, soweit diese nicht von städtebaulicher Bedeutung sind,
  10. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Bediensteten (z. B. Grundsatzentscheidungen bezüglich Gewährung einer Arbeitsmarktzulage, Verkürzung von Stufenlaufzeiten) und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,
  11. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaus­haltssatzungen (Artikel 65 und 68 GO),
  12. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Artikel 70 GO),
  13. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Städtischen Bürgerheimes mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Artikel 102 GO),
  14. die Entscheidungen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Satz 1 GO über städtische Unternehmen (z. B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Beteiligung),
  15. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Artikel 88 GO),
  16. der Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen,
  17. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Artikel 18 a Absatz 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Artikel 18 a Absatz 2, Abs. 10 GO),
  18. die allgemeine Festsetzung von Abgaben, Tarifen und Entgelten,
  19. die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten mit Abteilungsleiterfunktion in der Verwaltung und Leitungsfunktion in den Außenstellen,
  20. die Entscheidung über Altersteilzeit der Bediensteten der Stadt,
  21. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  22. die Verleihung und die Aberkennung des Goldenen Ehrenringes, der Bürgermedaille und die Beschlussfassung über sonstige Ehrungen, die sich der Stadtrat in den einzelnen Regelungen vorbehalten hat,
  23. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Regional- und Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
  24. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  25. der Vorschlag, die Entsendung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
  26. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  27. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
  28. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist,
  29. Angelegenheiten, deren Erledigung aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen dem Stadtrat vorbehalten sind.

II. Die Stadtratsmitglieder

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. 

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Artikel 48 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 bis 3, Artikel 56a, Artikel 49, 50, 48 Absatz 3 GO sowie Artikel 47 bis Artikel 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Artikel 46 Absatz 1 Satz 2, Artikel 30 Absatz 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Artikel 39 Absatz 2 GO).

(5) ¹Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. ²Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. ³Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden.  ⁴Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. ⁵Darüber hinaus kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister einzelnen Stadtratsmitgliedern auf deren Antrag Akteneinsicht gewähren, wenn dies der Information und Vorbereitung der Ausschuss‑ oder Stadtratstätigkeit dient und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(6) Die Stadtratsmitglieder sind alle zwei Monate über Bauvorhaben, die gemäß § 13 entschieden und nicht in einem Ausschuss oder im Stadtrat behandelt wurden, zu unterrichten.

§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) ¹Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. ²Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. ³Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) ¹Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. ²Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ³Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.

(4) ¹Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. ²Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 21 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) ¹Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. ²Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. ³Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. ⁴Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Artikel 33 Absatz 3 GO).

(2) ¹Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaf­ten; Artikel 33 Absatz 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben

entfällt

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 7 Bildung, Auflösung

(1) ¹In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. ²Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. ³Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt. ⁴Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. ⁵Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. ⁶Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. ⁷Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt (vergleiche § 2 Abs. 3 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts).

(3) ¹Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, eine ihrer oder seiner Stellvertretungen oder ein von der ersten Bürgermeisterin oder vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Artikel 33 Absatz 2 GO). ²Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 GO). ³Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Artikel 103 Absatz 2 GO).

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Artikel 32 Absatz 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8 Vorberatende Ausschüsse

(1) ¹Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. ²Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1. Hauptausschuss (Ausschuss für Verwaltungs-, Finanz-, Personal- und Verkehrsangelegenheiten)

  1. Vorbereitung von Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung einschließlich Rechtswesen
  2. Vorbereitung von Angelegenheiten des Gewerbewesens
  3. Vorbereitung von Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  4. Vorbereitung von Angelegenheiten des Gesundheits- und Sozialwesens
  5. Vorbereitung von Angelegenheiten der Altenpflege (insbesondere Städtisches Bürgerheim)
  6. Vorbereitung von Angelegenheiten des Schul- und Sportwesens
  7. Vorbereitung von Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und des Veranstaltungswesens
  8. Vorbereitung von Angelegenheiten der Kultur- und Gemeinschaftspflege
  9. Vorbereitung von Angelegenheiten der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe
  10. Vorbereitung von Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen
  11. Vorbereitung von Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
  12. Vorbereitung von Angelegenheiten des kommunalen Wohnungswesens
  13. Vorbereitung von Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens insbesondere der Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
  14. Vorbereitung von Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der städtischen Betriebe
  15. Vorbereitung von Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
  16. Vorbereitung von Angelegenheiten des Personalwesens
  17. Vorbereitung von Grundstücksangelegenheiten der Stadt
  18. Vorbereitung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung im Bereich des Straßenverkehrsrechts und im Vollzug der Straßenverkehrsordnung sowie die fortdauernden Maßnahmen im Straßenverkehr in der Zuständigkeit der Stadt Weilheim i.OB als örtliche Straßenverkehrsbehörde.

2. Bauausschuss (Ausschuss für Bauangelegenheiten, Stadtentwicklung und Umweltfragen)

  1. Vorbereitung von Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens
  2. Vorbereitung von Angelegenheiten des Straßen- und Brückenbaus
  3. Vorbereitung von Angelegenheiten der Orts- und Entwicklungsplanung
  4. Vorbereitung von Angelegenheiten der Verkehrsplanung (in Abstimmung mit dem Hauptausschuss)
  5. Vorbereitung von Angelegenheiten der Bauleitplanung (sofern nicht beschließend zuständig)
  6. Vorbereitung von Angelegenheiten der Schaffung von Bauland
  7. Vorbereitung von Angelegenheiten der Städtebauförderung
  8. Vorbereitung von Angelegenheiten der Flurbereinigung und Dorferneuerung
  9. Vorbereitung von Angelegenheiten des Denkmalschutzes
  10. Vorbereitung von Straßengrundabtretungen
  11. Vorbereitung von Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung
  12. Vorbereitung von Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
  13. Vorbereitung von Angelegenheiten der Grünordnung und Bäume
  14. Vorbereitung von Angelegenheiten im Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
  15. Vorbereitung von städtebaulichen Verträgen

3. Klimaausschuss

  1. Vorbereitung von grundsätzlichen Angelegenheiten des Klima-, Umwelt-, Natur- und Artenschutzes
  2. Vorbereitung von grundsätzlichen Angelegenheiten der effizienten Energienutzung und der Nachhaltigkeit, insbesondere
    a. Klimaschutzkonzept der Stadt Weilheim i.OB und der daraus folgenden Klimaschutzziele und geeigneten Maßnahmen (inkl. Mittelbereitstellung) zu deren Erreichung,
    b. Energie- und CO2- Controlling kommunaler Liegenschaften,
    c. Entwicklung neuer Klimaschutzprojekte hinsichtlich folgender Handlungsfelder: erneuerbare Energien, Energieeinsparung und –effizienz, klimafreundliche Mobilität, Beratung und Information, Öffentlichkeitsarbeit,

Die Arbeitskreise der Agenda sollen jeweils anlass- bzw. projektbezogen in beratender Funktion zu den Sitzungen des Klimaausschusses geladen werden.

§ 9 Beschließende Ausschüsse

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.

(2) ¹Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Artikel 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. ²Eine Nachprüfung muss nach Artikel 32 Absatz 3 GO erfolgen, wenn die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder deren oder dessen Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. ³Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei der ersten Bürgermeisterin oder beim ersten Bürgermeister eingehen.⁴Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

1. Hauptausschuss:

a) Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:

- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 500.000 Euro im Einzelfall,

- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

- Erlass 60.000 Euro
- Niederschlagung 300.000 Euro
- Stundung 300.000 Euro
- Aussetzung der Vollziehung 300.000 Euro

- die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 200.000 Euro und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 60.000 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 GO),

- Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte (unter anderem auch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro,

- die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 50.000 Euro je Einzelfall,

- Grundsätze für Geldanlagen,  für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

- die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 300.000 Euro,

- den Abschluss von Miet‑ und Pachtverträgen,

- die Messungsanerkennung und die Auflassung,

- die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an Bedienstete der Stadt,

b) Personalangelegenheiten der städtischen Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A9 und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen bzw. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Abteilungsleiterfunktion in der Verwaltung bzw. Leitungsfunktion in den Außenstellen sowie Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

c) personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z. B. die Bestätigung der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten oder die Benennung und Abberufung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten usw.,

d) Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,

e) die Erteilung von Genehmigungen von grundsätzlicher Bedeutung im Vollzug des Ladenschlussgesetzes,

f) die Genehmigung von Großveranstaltungen, soweit es sich nicht um Entschei­dungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt,

g) grundsätzliche Fragen in Verkehrsangelegenheiten, Verkehrsplanungen,

soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

2. Bauausschuss

a) Die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen nach §§ 13, 13a BauGB, soweit diese nicht von städtebaulicher Bedeutung sind

b) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, der Zustimmung nach §§ 36a, 246e BauGB und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben; insbesondere Bauanfragen sowie Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 BauGB,

c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

d) Entscheidungen über Widmungen, Umstufungen oder Einziehungen nach Straßen- und Wegerecht,

e) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

f) Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Wertgrenze von 500.000 Euro

g) Abschluss von Erschließungsverträgen,

h) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

i) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten

j) Festlegung der endgültigen Herstellung von neuen Erschließungsanlagen nach § 133 Abs. 2 BauGB,

k) Festlegung von Straßenausbaumaßnahmen und die Gestaltung, soweit die Straßen nicht Haupterschließungsstraßen sind und keine oder nur eine untergeordnete über­örtliche Verkehrsbedeutung aufweisen; gleiches gilt für sonstige Verkehrsanlagen (Parkflächen, öffentliche Grünanlagen);

soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister zuständig ist. 

§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Städtischen Bürgerheimes (örtliche Rechnungsprüfung, Artikel 103 Absatz 1 GO).

IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 11 Vorsitz im Stadtrat

(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Artikel 36 GO). ²Sie oder er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Artikel 46 Absatz 2 GO). ³In den Sitzungen leitet sie oder er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Artikel 53 Absatz 1 GO).

(2) ¹Hält die erste Bürgermeisterin/der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt sie oder er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. ²Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt sie oder er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Artikel 59 Absatz 2 GO).

§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Artikel 46 Absatz 1 GO). ²Sie oder er kann dabei einzelne ihrer oder seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Artikel 39 Absatz 2 GO). ³Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. ⁴Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Artikel 36 GO). ²Über Hinderungsgründe unterrichtet sie oder er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die städtischen Bediensteten und übt die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamtinnen und Beamten aus (Artikel 37 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 3 GO). ²Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.

(4) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. ²In gleicher Weise verpflichtet sie oder er Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Artikel 56a GO).

§ 13 Einzelne Aufgaben

(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
  2. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
  4. die ihm vom Stadtrat nach Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
  5. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 GO),
  6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 GO),
  7. die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
  8. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Artikel 37 Absatz 3 GO),
  9. die Aufgaben als Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Artikel 90 Absatz 3 Satz 2 GO),
  10. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Artikel 93 Absatz 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1. in Personalangelegenheiten der Bediensteten der Stadt:

  1. der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften sowie etwaiger Grundsatzbeschlüsse des Stadtrats,
  2. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:

  1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
    - im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
    - im Übrigen bis zu einem Betrag von 125.000 Euro im Einzelfall,
  2. der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
    - Erlass 15.000 Euro
    - Niederschlagung 75.000 Euro
    - Stundung 75.000 Euro
    - Aussetzung der Vollziehung 75.000 Euro
  3. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 GO),
  4. Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 125.000 Euro,
  5. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften außerhalb der Bewirtschaftungsbefugnis nach Buchst. a (entweder bereits ohne Nachtrag oder erstmalig aufgrund Summierung mit Nachträgen), die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 75.000 € erhöhen,
  6. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 10.000 € je Einzelfall.

3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

  1. die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar ist, der Streitwert voraussichtlich 125.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits‑ und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits‑ und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich,
  3. der Vollzug der Satzungen und Verordnungen und sonstiger zwingender Vorschriften, soweit nicht eine beschlussmäßige Be­handlung in einem Ausschuss notwendig erscheint,
  4. die Vergabe von Wohnungen,
  5. Angelegenheiten und Pflege der bestehenden Städtepartnerschaft.

4. in Bauangelegenheiten:

  1. die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Artikel 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Artikel 58 Absatz 2 Satz 6 Bayerische Bauordnung (BayBO)
  2. die Behandlung der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 5 Satz 2 BayBO,
  3. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Artikel 65 Absatz 1 Satz 4 BayBO, § 36 BauGB und Artikel 63 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Meter
    - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Absatz 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist oder
    - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
  4. die Zustimmung nach § 36a BauGB für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bei Abweichungen, die einem Einzelvorhaben nach § 246e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dienen und keinen erheblichen Abweichungsumfang aufweisen,
    - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Absatz 2 BauGB, oder
    - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
  5. die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 BayBO,
  6. die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

5. in Grundstücks- und Liegenschaftsangelegenheiten:

  1. der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 75.000 Euro im Einzelfall,
  2. die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 75.000 Euro,
  3. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 125.000 Euro nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden;
  4. Nachträge zu Rechtsgeschäften, Messungsanerkennungen und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 von Hundert beträgt;
  5. die Abgabe von Löschungsbewilligungen gegenüber dem Grundbuchamt bei durch Fristablauf gegenstandslos gewordenen Rechten. 

6. in Straßenverkehrsangelegenheiten:

  1. fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung aller Gefahrenzeichen gemäß § 40 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Zeichen 101 bis 162,
  2. fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung von Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO nach Zeichen 222 (rechts vorbei), 224 (Haltestelle für Busse), 264, 265, 266 (Verbot für Fahrzeuge mit einer bestimmten Breite, Höhe oder Länge) und 293 bis 299 (Markierungen),
  3. fortdauernde Verkehrsregelungen zur Anordnung sämtlicher Richtzeichen gemäß § 42 StVO mit Ausnahme von Zeichen 301 (Vorfahrt), 306, 307 (Vorfahrtsstraße), 310, 311 (Ortstafel), 325, 326 (verkehrsberuhigter Bereich), 330 bis 336 (Autobahn- und Kraftfahrstraße), 350 (Fußgängerüberweg) und 356 (Verkehrshelferüberweg),
  4. fortdauernde Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 StVO,
  5. verkehrsrechtliche Anordnungen und Einzelausnahmegenehmigungen bei vorübergehenden Anlässen (Bauarbeiten, Veranstaltungen etc.) sowie die Erteilung von fortdauernden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte,
  6. einfache Verkehrsanordnungen an Straßen, Wegen und Plätzen.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Absatz 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 GO fallen, werden sie vom Stadtrat hiermit der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen. 

§ 14 Vertretung der Stadt nach außen

(1) Die Befugnis der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Artikel 38 Absatz 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen ihrer oder seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Artikel 39 Absatz 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. ²Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Artikel 39 Absatz 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.

§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Artikel 18 Absatz 1 GO). ²Den Vorsitz in der Versammlung führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung.

(2) Auf Antrag von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt nach Artikel 18 Absatz 2 GO beruft die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.

§ 16 Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.

2. Stellvertretung

§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Aufgaben

(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder vom zweiten Bürgermeister und, wenn diese oder dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin oder vom dritten Bürgermeister vertreten (Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister richtet sich die Vertretung nach § 5 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes (Vertretung durch das jeweils älteste nicht verhinderte Stadtratsmitglied).

(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters aus.

(4) ¹Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. ²Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

V. Ortsprecherinnen und Ortssprecher

§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) ¹Der Ortssprecher oder die Ortssprecherin (Artikel 60 a GO) ist eine ehrenamtlich tätige Bürgerin bzw. ein ehrenamtlich tätiger Bürger der Stadt mit beratenden Aufgaben. ²Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ortssprecherin oder der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 19 Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) ¹Stadtrat und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. ²Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Artikel 56 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 GO).

(2) ¹Eingaben und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt an den Stadtrat (Artikel 56 Absatz 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. ²Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie oder er den Stadtrat.

§ 20 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Teilnahmepflicht

(1) ¹Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Artikel 47 Absatz 1 GO). ²Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 

(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Artikel 47 Absatz 2 GO).

(3) ¹Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ²Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Artikel 47 Absatz 3 GO).

(4) ¹Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen (Artikel 48 Absatz 1 GO). ²Am Erscheinen verhinderte Stadtratsmitglieder haben sich rechtzeitig beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu entschuldigen. ³Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.

§ 21 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Artikel 52 Absatz 2 GO).

(2) ¹Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. ²Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. ³Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrates; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. ⁴Ton- und Bildaufnahmen von Bediensteten der Stadt und sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Artikel 53 Absatz 1 GO).

§ 22 Nichtöffentliche Sitzungen

(1) ¹In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen,
  4. Sparkassenangelegenheiten.

²Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) ¹Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. ²Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) ¹Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, haben die Stadtratsmitglieder und sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer geheim zu halten (Artikel 20 Absatz 2 GO). ²Bei Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, aber in die Öffentlichkeit treten, sobald sie vollzogen werden, beschränkt sich die Verschwiegenheitspflicht auf den Vorgang, der zur Abstimmung und Beschlussfassung geführt hat.

(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Artikel 52 Absatz 3 GO).

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 23 Einberufung

(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Artikel 46 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GO). ²Nach Beginn der Wahlzeit (Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 GO) und im Fall des Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 GO beruft sie oder er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden kann (Artikel 46 Absatz 2 Satz 3 GO).

(2) ¹Die Sitzungen des Stadtrates finden in der Regel am Donnerstag im großen Sitzungssaal des Rathauses statt und beginnen regelmäßig um 18.30 Uhr. ²In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 24 Tagesordnung

(1) ¹Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. ²Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung. ³Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. ⁴Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) ¹In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. ²Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. ³Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.

(3) ¹Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Artikel 52 Absatz 1 GO). ²Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 25 Form und Frist für die Einladung

(1) ¹Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail (bzw. Anlage zur Mail)  versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. ²Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. ³Ist eine elektronische Sitzungsladung ausnahmsweise seitens der Stadt technisch oder rechtlich unmöglich, werden die Stadtratsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie weiterer Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, soweit diese sachdienlich sind und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen, geladen.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) ¹Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. ²Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.

(4) ¹Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. ²Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 26 Anträge

(1) ¹Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. ²Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. ³Anträge sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der ersten Bürgermeisterin oder beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. ⁴Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. Ä., Anträge auf Festsetzung eines Ordnungsgelds nach Artikel 53 Absatz 3 GO oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

 III. Sitzungsverlauf

§ 27 Eröffnung der Sitzung

(1) ¹Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. ²Sie oder er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt sie oder er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) ¹Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf. ²Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Artikel 54 Absatz 2 GO genehmigt.

§ 28 Eintritt in die Tagesordnung

(1) ¹Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. ²Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) ¹Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Artikel 52 Absatz 2 Satz 2 GO). ²Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

(3) ¹Die oder der Vorsitzende oder eine von ihr bzw. ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. ²Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) ¹Soweit erforderlich, können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. ²Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet die oder der Vorsitzende die Beratung.

(2) ¹Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Artikel 49 Absatz 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. ³Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) ¹Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der oder dem Vorsitzenden erteilt wird. ²Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. ³Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. ⁴Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. ⁵Die oder der Vorsitzende hat das Recht, sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen oder außer der Reihe dem oder der Berichterstattenden, dem oder der Beschäftigten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. ⁶Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) ¹Die Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. ²Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen. 

(5) ¹Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

²Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) ¹Die oder der Vorsitzende und die oder der Antragstellende haben das Recht zur Schlussäußerung. ²Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von der oder dem Vorsitzenden geschlossen.

(7) ¹Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft die oder der Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. ²Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

(8) ¹Gegen Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung erheblich stören, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, festsetzen.²Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Artikel 53 Absatz 3 GO).

(9) ¹Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Artikel 53 Absatz 2 GO).

(10) ¹Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. ²Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. ³Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. ⁴Die oder der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 30 Abstimmung

(1) ¹Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt die oder der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. ²Sie oder er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Absatz 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
  3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
  4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.

(3) ¹Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. ²Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder die oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) ¹Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. ²Die oder der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. ³Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

(5) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Artikel 51 Absatz 1 GO). ³Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Artikel 48 Absatz 1 Satz 2 GO).

(6) ¹Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu zählen. ²Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) ¹Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. ²In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 31 Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Artikel 51 Absatz 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) ¹Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. ²Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) ¹Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. ³Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. ⁴Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. ⁵Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. ⁶Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

§ 32 Anfragen

¹Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. ²Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder anwesende städtische Bedienstete beantwortet werden. ³Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. ⁴Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 34 Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt die oder der Vorsitzende die Sitzung.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 34 Form und Inhalt

(1) ¹Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften (mit Anwesenheit) gefertigt, deren Inhalt sich nach Artikel 54 Absatz 1 GO richtet. ²Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. ³Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) ¹Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. ²Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) ¹Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. ²Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Artikel 54 Absatz 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Artikel 54 Absatz 2 GO).

§ 35 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Artikel 54 Absatz 3 Satz 2 GO).

(2) ¹Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen für den Eigengebrauch erteilen lassen (Artikel 54 Absatz 3 Satz 1 GO). ²Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Artikel 52 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 3 Satz 1 GO).

3) ¹Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. ²Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Artikel 102 Absatz 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 36 Anwendbare Bestimmungen

(1) ¹Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. ²Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

(2) ¹Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. ²Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. ³Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

(3) Soweit Angelegenheiten behandelt werden, für die eine Referentin oder ein Referent bestellt ist, soll diese oder dieser zu den Sitzungen geladen und in der Sitzung angehört werden, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist. 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37 Art der Bekanntmachung

(1) ¹Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Stadt über das Internet unter https://www.weilheim.de/mein-weilheim/buergerservice/rathaus/stadtinfo/amtsblaetter
amtlich bekannt gemacht (vergleiche auch Stadtratsbeschluss vom 25.01.2024). ²Soweit eine zusätzliche analoge Form der Bekanntmachung gesetzlich zwingend erforderlich ist, erfolgen Bekanntmachungen im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt nach Satz 1 und zusätzlich durch Niederlegung zur Einsichtnahme in der Verwaltung der Stadt und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an den Amtstafeln (Absatz 2) ³Der Anschlag an der Amtstafel erfolgt erst, wenn der bekannt zu machende Text in der Verwaltung niedergelegt ist, und wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. ⁴Es wird schriftlich oder elektronisch festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Die Stadt unterhält folgende Amtstafeln:

  1. Rathaus, Admiral-Hipper-Straße 20
  2. Unterhausen, Raistinger Straße
  3. Deutenhausen, Von-Tuto-Straße
  4. Marnbach, Gemeindehaus, Seeshaupter Straße

C. Referate - Kommissionen - Abordnung

I. Referate

§ 38 Bestimmung und Verteilung der Referate

(1) Im Vollzug der Möglichkeit des Stadtrates, einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zuzuteilen (§ 4 Absatz 3), werden Referate geschaffen und Referenten bestellt.

(2) Die Festlegung und die Besetzung der Referate bestimmt der Stadtrat entsprechend der Möglichkeit jedes Mitgliedes zur Übernahme von Referaten.

§ 39 Grundsätze und Richtlinien

(1) Die Referenten und Referentinnen haben ihr Referat in einer dem Stadtinteresse entsprechenden Weise zu betreuen.

(2) ¹Die Referentin oder der Referent ist rechtzeitig zu informieren und soll in wichtigen Fällen oder Zweifelsfällen gehört werden. ²Die Referentinnen und Referenten haben einen Anspruch auf ständige Unterrichtung durch die zuständigen Beschäftigten. ³Sie haben jedoch keinerlei Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. ⁴§ 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

II. Kommissionen

§ 40 Bildung und Auflösung

(1) ¹Für einzelne Angelegenheiten können Kommissionen gebildet werden, deren Zusammensetzung nicht nach dem Verhältnis der Stärke der den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen erfolgen muss. ²Sie werden von Fall zu Fall durch den Stadtrat aus seiner Mitte bestellt und nach Erledigung ihres Auftrages wieder aufgelöst.

(2) Die Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet und an dessen Weisungen gebunden, sofern ihnen der Stadtrat nicht im Einzelfall besondere Befugnisse überträgt.

D. Schlussbestimmungen

§ 41 Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

§ 42 Verteilung der Geschäftsordnung

¹Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. ²Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht im Rathaus auf.

§ 43 Inkrafttreten

¹Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 22.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24.07.2020 außer Kraft.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

7. Besetzung von sonstigen Gremien

Beschluss:

I. Zweckverbandsversammlung Zweckverband Kommunale Dienste Oberland:

Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters Wahlefeld, der zweiten Bürgermeisterin Lunz-Schmieder sowie der dritten Bürgermeisterin Nowak bestellt die Stadt Weilheim i.OB neben den „geborenen Verbandsräten“ Herrn Thomas Buchner als „gekorenen Verbandsrat“. Diese Vertretungsregelung greift nur dann, wenn der erste Bürgermeister bzw. seine Stellvertreterinnen verhindert sind.

II. Zweckverbandsversammlung Zweckverband KITSO:

Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters Wahlefeld, der zweiten Bürgermeisterin Lunz-Schmieder sowie der dritten Bürgermeisterin Nowak bestellt die Stadt Weilheim i.OB neben den „geborenen Verbandsräten“ Herrn Ralf Fabian als „gekorenen Verbandsrat“. Diese Vertretungsregelung greift nur dann, wenn der erste Bürgermeister bzw. seine Stellvertreterinnen verhindert sind.

Einstimmig beschlossen: Ja mit 29 Stimmen, nein mit 0 Stimmen, anwesend waren 29 Stadtratsmitglieder.

10. Anfragen, Dringlichkeitsanträge

keine


Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt Erster Bürgermeister Tillman Wahlefeld um 19:10 Uhr die öffentliche Sitzung des Stadtrates.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister

Stefan Popp
Schriftführung