Das Landratsamt Weilheim-Schongau informiert mit den nachfolgenden Hinweisen betroffene Bauinteressenten über die Gesetzeslage:

Mit dem „Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“ (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2193) wurden unter anderem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Baugesetzbuch geändert. Demzufolge wurde Paragraf (§) 78b WHG „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ neu eingefügt.

 Das vom geplanten Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt in einem solchen Risikogebiet.

In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstückes und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden (§ 78b Absatz 1 Nr. 2 WHG).

Inwieweit konkrete Maßnahmen zum hochwasserangepassten Bauen durch den Bauherrn bzw. dessen Planer getroffen werden, kann im vorliegenden Einzelfall nicht von Seiten der Wasserrechtsbehörde bestimmt werden, da die voraussichtliche Schadenhöhe im Ereignisfall individuell von der Art der Nutzung des jeweiligen Gebäudeteils (z.B. Keller) abhängt. Es muss dem Bauherrn zumindest bewusst sein, dass sich sein Bauvorhaben im Risikogebiet befindet und er daraufhin entsprechende bauliche Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Schäden treffen sollte (Eigenvorsorge des Betroffenen!)

Derartige Bauvorsorgemaßnahmen zur Schädigungsminderung bzw. zur Verringerung des Schädigungsgrades am Hausrat und am Gebäude können u.a. Folgendes umfassen:

Wassersperren, wasserdichte Bauweise, Abdichtung an Gebäuden, Rückstausicherungen, angepasste Nutzungen, angepasste Inneneinrichtungen, Hochlagerung, Verzicht auf Keller oder auch Tiefgarage, Höhenlage der Gebäudeöffnungen über dem Wasserspiegel usw.

Es besteht ein Erfordernis der hochwasserangepassten Bauweise durch angepasste und angemessene Schutzmaßnahmen; auch unter Berücksichtigung der Lage des betroffenen Grundstücks. Maßnahmen zum hochwasserangepassten Bauen sind mit einem Planfertiger bzw. entsprechenden Fachleuten zu besprechen und gegebenenfalls auszuarbeiten. Die Wasserspiegellagen und hydraulischen Verhältnisse am jeweiligen Standort können über das Wasserwirtschaftsamt Weilheim abgefragt werden.

Ein Verzicht auf eine hochwasserangepasste Bauweise ist schriftlich zu begründen und den Bauantragsunterlagen beizufügen.

Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn der zu erwartende Schaden bzw. das Schadenspotenzial als insgesamt sehr niedrig eingeschätzt wird und demzufolge keine speziellen Maßnahmen zum Hochwasserschutz vom Bauherrn veranlasst wurde.

Nach § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in den Risikogebieten verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Anlage hochwassersicher errichtet werden kann.

Die Risikogebiete des Landkreises Weilheim-Schongau sind im Bayernatlas für die Öffentlichkeit dokumentiert. Eine Auflistung finden Sie zudem am Ende dieses Beitrags.

Bei Fragen zu diesen Hinweisen steht Ihnen die Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Weilheim-Schongau, Telefon 08861 211-3360 zur Verfügung.

Gewässerabschnitte mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko im Landkreis Weilheim-Schongau

gemäß § 73 WHG in Verbindung mit Artikel 5 der Richtlinie 2007/60/EG, Risikokulisse 2018

Die Kilometerangaben basieren nicht auf der Flusskilometrierung, sondern wurden anhand digitaler Daten mit einem Gewässernetz im Maßstab 1:25.000 erstellt. Durch Seitenarme kann sich die Länge eines Gewässers zusätzlich erhöhen.

  • Die Ach von Maxlried bis zur Mündung in die Ammer nordwestlich von Oberhausen; Länge 3,4 Kilometer
  • Die Ammer von der Landkreisgrenze bei der Ammerleite in Wildsteig, Ortsteil Hargenwies bis zur Mündung in den Ammersee bei Pähl; Länge 47,9 Kilometer
  • Der Angerbach beginnend südlich von Eberfing bis zur Mündung in die Ammer in Weilheim; Länge 9,6 Kilometer
  • Der Fendter Bach von Peißenberg, Höhe Bahndamm der Strecke Schongau – Weilheim bis zur Mündung in den Wörtersbach östlich von Peißenberg; Länge 1,2 Kilometer
  • Der Grünbach von Wilzhofen bis zur Mündung in die Ammer bei Wielenbach; Länge 4,1 Kilometer
  • Der Lech von der Landkreisgrenze südwestlich von Prem bis zur Landkreisgrenze nördlich von Hohenfurch; Länge: 32,8 Kilometer
  • Die Loisach von der Landkreisgrenze südöstlich von Sindelsdorf bis zur Landkreisgrenze nordöstlich von Penzberg; Länge 3,2 Kilometer
  • Der Röllgraben beginnend nördlich von Achberg bis zur Mündung in die Ach in Maxlried; Länge 1,4 Kilometer
  • Der Säubach beginnend westlich von Penzberg, Höhe Bahndamm bis zur Mündung in die Loisach östlich von Penzberg; Länge: 5,5 Kilometer
  • Der Schwadergraben von Penzberg, Höhe Sindelsdorfer Straße bis zur Mündung in den Säubach in Penzberg; Länge 1,4 Kilometer
  • Der Tiefenbach von der Hammerschmiede bei Polling bis zur Mündung in die Ammer in Weilheim; Länge 5,1 Kilometer
  • Der Wörtersbach beginnende südwestlich von Peißenberg, Höhe Bahntrasse bis zur Mündung in die Ammer bei Polling; Länge 7,3 Kilometer

Anmerkung zur Veröffentlichung auf der Webseite der Stadt Weilheim: Die Gewässer, die zum Teil auf Weilheimer Gemeindegebiet laufen, haben wir der besseren Übersicht wegen hervorgehoben.

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