1. Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert werden nur neue Geräte, deren Verwendungsort im Stadtgebiet von Weilheim i. OB liegt (Nachweis der Meldung beim Marktstammdatenregister auf der Webseite der Bundesnetzagentur). Für Maßnahmen, die bereits begonnen oder abgeschlossen wurden, gewährt die Stadt Weilheim i.OB keine Zuschüsse. Auch gebrauchte Geräte oder Eigenbauten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Es werden nur Geräte mit einer Nennleistung von bis zu 800 Watt (Abgabeleistung des Wechselrichters) gefördert, die über einen Nachweis in Form einer Konformitätserklärung des Herstellers bzw. Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit verfügen.

Die Befestigung muss immer den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Herstellervorgaben zur Befestigung entsprechen, Bauregeln und Baunormen sind einzuhalten. Die Einhaltung des DGS (Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie) - Sicherheitsstandards bei den Produkten (z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheitsstandard DGS 0001:2019-10) sowie ein spezielle Einspeisesteckdose (Wieland-Steckdose) für den Anschluss ins häusliche Stromnetz wird empfohlen.

Die Anlage ist beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden.

Die Fördernehmenden verpflichten sich, bei der Förderung von Stecker-Solargeräten das geförderte Gerät mindestens 5 Jahre ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme in einem funktionstüchtigen Betrieb zu halten.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt im Sinne dieses Förderprogramms sind in der Stadt Weilheim i.OB gemeldete Privathaushalte sowie örtliche Vereine und örtliche gemeinnützige bzw. wohltätige Organisationen. Eine Förderung darf auch für Mietwohnungen beantragt werden.

3. Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird der Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme von Stecker-Solargeräten (auch Balkonmodule, Mini-PV-Anlagen, PV-Plug oder Guerilla PV genannt) für den privaten Gebrauch.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse

Bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen erhält jeder Antragsteller 25 Prozent der Brutto-Anschaffungskosten, maximal 200 Euro.

Die bei der Stadt Weilheim i.OB eingehenden Anträge werden nach dem Posteingangsstempel bei der Vergabe des Förderbeitrags berücksichtigt. Je Wohneinheit ist die Höchstzahl der Anträge auf 1 (eins) für die Dauer der Laufzeit des Förderprogrammes beschränkt. Sind so viele Anträge eingegangen, dass keine Fördergelder mehr verfügbar sind, kann leider für das laufende Jahr kein Zuschuss mehr gewährt werden. Die resultierenden Zuschüsse werden den einzelnen Antragstellern schriftlich in Aussicht gestellt.

5. Antragsstellung

Das Antragsformular kann auf der Homepage der Stadt Weilheim i.OB (siehe Anhang) als PDF heruntergeladen werden oder im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB zu den üblichen Öffnungszeiten abgeholt werden.

5.1. Antragsabgabe

Der Antrag kann ganzjährig eingereicht werden. Gerne können Sie den Antrag auch als PDF-Datei per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! schicken. Berücksichtigt werden Förderanträge, die bis zum 15.12.2024 vollständig eingereicht werden.

Adresse und Ansprechpartnerin:

Angelika Baur 
Stadt Weilheim i.OB
Klimaschutzmanagerin
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
Telefonnummer: 0881 682-4400
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

5.2. Einzureichende Unterlagen

Für die Bearbeitung der Anträge sind folgende Unterlagen erforderlich, die vom Antragsteller dem Antrag beizulegen sind:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular der Stadt
  • verbindlicher und detaillierter Kostenvoranschlag für die geplante Anlage
  • Produktbeschreibung der PV-Module inklusive Abgabeleistung des Wechselrichters
  • Einverständniserklärung vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten (bei Mietern/Mieterinnen) Eigentümerbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft

Sind alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die geplante Maßnahme förderfähig, erhält der / die Antragsteller:in einen vorbehaltlichen Bewilligungsbescheid. Nach Eingang des Förderbescheids ist der Zuschuss innerhalb von sechs Monaten abzurufen.

5.3. Auszahlungsantrag

Der Auszahlungsantrag muss zusammen mit den Rechnungsbelegen bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind den jeweiligen Antragsformularen zu entnehmen. Aus den Nachweisen müssen die geförderten technischen Ausführungen sowie die Nebenbedingungen gemäß dieser Richtlinie hervorgehen. Das entsprechende Formular finden Sie ebenfalls in der Anlage im PDF-Format.

Folgendes Vorgehen wird seitens der Stadtverwaltung empfohlen:

  1. Richtlinie lesen
  2. Förderantrag stellen bei der Stadt Weilheim i. OB
  3. auf die Zustellung des Förderbescheides warten
  4. nach Erlass eines positiven Förderbescheids die Maßnahme beauftragen und vollziehen
  5. nach Abschluss der Tätigkeit den Auszahlungsantrag stellen
  6. sich über die Förderung freuen

6. Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme, für die ein Zuschuss beantragt wurde, muss innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Bewilligungsschreibens durchgeführt werden. Sollte die Umsetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, kann die Verlängerung der Frist einmalig um weitere 6 Monate schriftlich beantragt werden.

7. Zuschussabruf

Innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Maßnahme sind folgende Dokumente bei der Stadt einzureichen:

  • Nachweis der Meldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  • Rechnung(en), Zahlungsbestätigung oder ähnliches mit Angabe der verbauten Produkte

Liegen alle geforderten Nachweise vor und ist die Maßnahme ordnungsgemäß abgeschlossen, erhält der Antragsteller einen Zuschussbescheid aus dem die Höhe des Zuschusses hervorgeht und der Zuschuss wird per Überweisung ausbezahlt.

8. Art, Umfang und Kumulierung von Fördermitteln

Der Zuschuss stellt eine Projektförderung dar und wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Kumulierung ist zugelassen, soweit dies die Regularien des zugrundeliegenden Förderprogramms zulassen. Es ist Aufgabe des Antragstellers, die Kumulierung mit anderen Fördermitteln zu prüfen und die beantragten Fördermittel der Stadt Weilheim i.OB auf das angegebene Maß zu reduzieren oder gegebenenfalls bei nachträglicher Feststellung den überhöhten Anteil an die Stadt Weilheim i.OB zurück zu zahlen.

9. Rechtsanspruch 

Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Weilheim i.OB. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Fördermittel werden vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen ist die Antragstellerin / der Antragsteller verpflichtet, die Fördergelder umgehend zurückzuzahlen.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Seiten der Stadt Weilheim i.OB in Kraft. 

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Vormittag

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Nachmittag

Montag bis Mittwoch
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

Für das Amt für soziale Angelegenheiten (Sozialamt) gelten bis auf weiteres folgende Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an