Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Weilheim i.OB vom 29.11.2002

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

  1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,
  2. § 2 Satz 2, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,
  3. § 2 Satz 2, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

(3) Bei unbebauten beitragspflichtigen Grundstücken entsteht der Geschossflächenbeitrag erst mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 1,23 €

b) pro m² Geschossfläche 3,22 €

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7 a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9 a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasser-zähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wasser 0,74 €.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden 14 Tage
nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Auf Antrag sind monatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresrechnung des Vorjahres festzusetzen. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. Die Vorauszahlungen werden in kürzeren Zeiträumen gefordert, wenn

a) Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht oder

b) der Zahlungspflichtige wiederholt mit der Zahlung in Verzug gekommen ist.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Weilheim i.OB vom 01.01.2000 außer Kraft.

Weilheim i.OB, 29.11.2002

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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