BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 16.01.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Bärenmühle“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 646 und 646/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern und zu erweitern. Es soll auf den bislang unbeplanten Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Nachverdichtung eine Bebauung mit 3 zusätzlichen Wohngebäuden möglich sein. Die verkehrsmäßige Erschließung der zu bebauenden Grundstücke erfolgt über das bereits jetzt zu Erschließungszwecken genutzte Grundstück Fl.Nr. 647, Gemarkung Weilheim, welches in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung mit einbezogen wird. Der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung wird hinsichtlich Art der Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ i.S.v. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Diese Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13b BauGB nach Maßgabe der Vorschriften des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachten Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich zuletzt lediglich noch redaktionelle Änderungen in der Planung.

In seiner Sitzung vom 12.03.2019 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Bärenmühle“ als Erweiterung samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der redaktionell geänderten Fassung vom 12.03.2019 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Bärenmühle“ als Erweiterung in der Fassung vom 12.03.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und ergänzenden Unterlagen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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