BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 18.09.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Dorfgebiet Unterhausen“ für das Grundstück Fl.Nr. 166, Gemarkung Unterhausen, zu ändern und zu erweitern. Mit dieser 11. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes wird auf dem bislang unbeplanten Grundstück Fl.Nr. 166, Gemarkung Unterhausen, eine Bebauung ermöglicht. Zum nicht für Bebauung vorgesehenen nördlichen Bereich des Grundstückes ist eine Ortsrandeingrünung vorgesehen. Weiter wird die verkehrsmäßige Erschließung für die zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten geregelt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung als „Dorfgebiet“ i.S.v. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt unberührt.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des § 13a BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 07.05.2019 abgewogen und entschieden. Hieraus ergab sich eine redaktionelle Anpassung für den Standort des zu erhaltenden Baumes Nr. 12 (nachrichtlich außerhalb des Geltungsbereiches der 11. Änderung und Erweiterung).

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 07.05.2019 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 11. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen in der redaktionell im Sinne der Abwägung überarbeiteten Planung vom 07.05.2019 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen“ in der Fassung vom 07.05.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.
Der rechtsverbindliche Änderungs- und Erweiterungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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