BEKANNTMACHUNG

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 25.04.2017 die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “In der Au - West“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet. Auf Grundstück Fl.Nr. 1007/7, Gemarkung Weilheim, soll das bestehende Wohngebäude erweitert werde. Auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, an das Wohngebäude einen erdgeschossigen Anbau errichten zu können. Für Garagen / Carports sind Flächen im nordöstlichen Bereich sowie an der Westgrenze des Baugrundstücks geplant.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 28.05.2019 abgewogen und entschieden. Es wurde festgestellt, dass keine Einwendungen und Anregungen vorgetragen wurden. In seiner Sitzung vom 28.05.2019 hat der Bauausschuss diese 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.02.2019 rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an