BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2016 beschlossen, für das Gebiet „Münchener Straße / Ludwig-Thoma-Straße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden u.a. im Rahmen einer städtebaulich verträglichen Nachverdichtung die überbaubaren Grundstücksflächen geordnet und zugelassene Nutzungen für das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO definiert.

Das Verfahren wurde als Bauleitplanung der Innenentwicklung nach den Vorschriften des § 13a BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 18.07.2019 abgewogen und entschieden. Aus dem Ergebnis der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen in der Planung und Begründung.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 18.07.2019 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Münchener Straße / Ludwig-Thoma-Straße“ in der redaktionell im Sinne des Ergebnisses der Abwägung zu überarbeitenden Fassung der Planung vom 24.01.2019 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Münchener Straße / Ludwig-Thoma-Straße“ in der redaktionell geänderten Fassung vom 18.07.2019 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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