BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 09.07.2019 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Schachenmayr-Änderung“ für seinen gesamten Geltungsbereich zu ändern.

Der Geltungsbereich dieser Änderung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Für die bestehende Reihenhausbebauung soll für jedes Gebäude der Reihenhausbebauung die Möglichkeit geschaffen werden, an den jeweiligen Südfassaden einen erdgeschossigen Anbau über die festgesetzten Baugrenzen hinaus errichten zu können.

Weiter wird mit dieser Änderung die bauplanungsrechtliche Situation dahingehend bereinigt, dass die festgesetzten Baugrenzen sich nun an den tatsächlich errichteten Baukörpern orientieren. Das Plangebiet bleibt – wie bisher - als „Reines Wohngebiet“ gemäß § 3 BauNVO festgesetzt. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes bestehen.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Auch durch die Anpassung der Baugrenzen bleibt die städtebauliche Struktur des ursprünglichen Bebauungsplanes erhalten. Sie berührt keine anderen umweltrechtlich relevanten Belange als die bisherige Planung.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchgeführt.
Durch die Änderung werden keine Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen. Von der frühzeitigen Beteiligung der Fachbehörden (dem sog. Scoping nach § 4 Abs. 1 BauGB) wird abgesehen. Die Fachbehörden und die Öffentlichkeit werden zeitgleich unterrichtet.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Änderungsplan und die zugehörige Begründung liegen in der Fassung vom 23.10.2019 zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28.11.2019 mit 07.01.2020 öffentlich aus.

Der betroffenen Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 07.01.2020 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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