BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.04.2019 beschlossen, für das Gebiet „Urberlweg-West“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.

Vom Geltungsbereich sind folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (-TF) der Gemarkung Weilheim erfasst:

Fl.Nrn. 4778/2-TF, 4807/4, 4807/5, 4808-TF, 4808/1, 4808/2, 4808/4 und 4808/5

Die betroffenen Grundstücke sind im beigefügten Lageplan dargestellt.

Mit dem Bebauungsplan soll für Flächen, die an den vorhandenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil Tankenrain angrenzen, eine Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ermöglicht werden. Der Bebauungsplan beinhaltet weiter Festsetzungen zur zugelassenen Gebäudekubatur, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur verkehrsmäßigen Erschließung und zur Grünordnung.

Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB entsprechend wird hiermit bekannt gegeben, dass

  1. der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellt werden soll und
  2. sich die Öffentlichkeit im Rathaus, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer Nr. 201 oder 202, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann und ihr im weiteren Verfahren im Rahmen einer öffentlichen Planauslegung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Der Bebauungsplan und die zugehörige Begründung liegen in der Fassung vom 11.11.2019 zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28.11.2019 mit 07.01.2020 öffentlich aus.

Den Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet sowie der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 07.01.2020 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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