BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 23.01.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Zugspitzstraße Süd“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Vom Geltungsbereich werden nach dem Lageplan des Stadtbauamts vom 23.01.2020 folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen erfasst:

Flurnummern 1373/2, 1373/5, 1374/2, 1374/3, 1374/5, 1374/7, 1375/2, 1375/3, 1375/4, 1376/2, 1376/3, 1376/4, 1376/8, 1376/9, 1376/10, 1377/2 und 1378/1, alle Gemarkung Weilheim.

Das Gebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß Paragraf (§) 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Der Bebauungsplan wird aus dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB entwickelt. Dieser stellt für die oben genannten Grundstücke „Wohnbaufläche“ dar.

Der Bebauungsplan wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung soll nicht erfolgen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 201 oder 202, eingesehen werden.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der im Verfahren zu hörenden Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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