Bekanntmachung

In seiner öffentlichen Sitzung am 12.11.2019 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Dorfgebiet Marnbach“ für das Grundstück Flurnummer 630, Gemarkung Deutenhausen, nochmals zu ändern. Mit der Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, das auf dem Grundstück bestehende Hofgebäude im Süden des Grundstücks unter Erhalt des wohnwirtschaftlich genutzten Kopfbaues und Beibehaltung des Erscheinungsbildes des Wirtschaftsteils zu Wohnzwecken umzubauen. Die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte maximale Anzahl von Wohneinheiten für das Baugrundstück bleibt bestehen. Gleichzeitig mit dieser Änderung wird die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes aufgehoben.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Planung und Begründung lagen in der Fassung vom 13.11.2019 öffentlich aus.

In seiner öffentlichen Sitzung am 04.02.2020 befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB mit den im Verfahren vorgetragenen Anregungen und Einwendungen. Über die vorgetragenen Punkte wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen in der Planung und Begründung. Ebenfalls in der öffentlichen Sitzung vom 04.02.2020 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Marnbach“ in der Fassung der Planung vom 13.11.2019 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Marnbach“ in der Fassung der Planung vom 13.11.2019 samt redaktionell geänderter Begründung rechtsverbindlich. Gleichzeitig tritt die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes außer Kraft.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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