1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Weilheim i.OB für das Volksbegehren "Menschenwürde ja, Menschenklonen niemals" (Eintragungsfrist vom 22. Mai bis 4. Juni 2003) wird in der Zeit von Freitag, 2. Mai bis Dienstag, 6. Mai 2003 während der Dienststunden im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer

a) im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder

b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist (2. bis 6. Mai 2003), spätestens am 6. Mai 2003 bis 16 00 Uhr beim Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Außerhalb der Dienststunden kann der Einspruch nur schriftlich eingelegt werden.

4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Briefliche Eintragung ist nicht möglich.

5. Einen Eintragungsschein erhalt auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn sie

a) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, ab dem 18. April 2003 in eine andere Gemeinde verlegt, wenn die Eintragung in das Wählerverzeichnis dort nicht beantragt worden ist,

b) aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann und durch den Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, in einer anderen Gemeinde aufzusuchen,

c) wahrend der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen und eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 WG mit der Eintragung beauftragen will,

d) sich in einem Krankenhaus, Alten-, Altenwohn-, Pflege- oder Erholungsheim oder einer gleichartigen Einrichtung, einem Kloster oder einer Justizvollzugsanstalt befindet oder dort beschäftigt ist und durch den Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, sich in der Einrichtung einzutragen,

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 1. Mai 2003) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme am Volksbegehren erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

6. Der Eintragungsschein kann bis zum 4. Juni 2003 beim Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß schriftlich oder mündlich (nicht aber fernmündlich) beantragt werden. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Eintragungsscheins glaubhaft machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Weilheim i.OB, 14.04.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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