Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 17.09.2019 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Geisenhofergelände“ im Bereich der Grundstücke Flurnummern (Fl.Nrn.) 2815/2 und 2812/5, Gemarkung Weilheim, Münchener Straße 39, zu ändern.

Das Gebiet bleibt – wie bisher - als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Das bislang für seine östliche Teilfläche unbeplante Grundstück Flurnummer (Fl.Nr.) 2812/5 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einbezogen. Mit der Änderung wird die bauliche Ausnutzung der Grundstücke Fl.Nrn. 2815/2 und 2812/5 insgesamt neu geordnet.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 19.05.2020 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 19.05.2020 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Geisenhofergelände“ in der redaktionell im Sinne des Abwägungsergebnisses zu ändernden Fassung der Planung vom 14.01.2020 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Geisenhofergelände in der redaktionell geänderten Fassung der Planung vom 19.05.2020 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 215 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation mit Ausrufung des Katastrophenfalls auf Grund des Infektionsrisikos mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die allgemein gültigen Hygienevorschriften sind zu beachten.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach Paragrafen (§§) 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
    über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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