Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB.

Paragraf (§) 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen beträgt für alle Kinder im Kindergartenalter

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 97,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 108,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 118,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 128,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 138,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 148,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 158,00 Euro

jeweils zuzüglich des gebuchten Verpflegungsbeitrags.

Es sind jeweils fünf Tage in der Woche zu buchen, wobei an einzelnen Tagen unterschiedliche Buchungszeiten möglich sind. Die monatliche Gebühr errechnet sich in diesem Falle aus dem Durchschnitt der Einzelbuchungen.“ 

2. § 3 Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(3) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen beträgt für alle Kinder in der Kinderkrippe

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden 194,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 214,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 234,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 254,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 274,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden 294,00 Euro
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 314,00 Euro

jeweils zuzüglich des Verpflegungsbeitrags.“

3. § 4 der Satzung wird um den Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"(4) Die Gebühr nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 ermäßigt sich entsprechend der zusätzlichen staatlichen Leistungen, die der Staat zur Entlastung der Familien gemäß Artikel 23 Absatz 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), - den sogenannten Elternbeitragszuschuss - gewährt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.

Weilheim i.OB, den 28.05.2020

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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