Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 23.01.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, für das Gebiet „Zugspitzstraße Süd“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Plangebiet liegt südlich der Zugspitzstraße und nördlich der Anton-Lieb-Straße. Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits im Amtsblatt Nr. 3 am 05.02.2020 bekannt gemacht. Hierauf wird verwiesen.

Für das Plangebiet wurde eine Veränderungssperre erlassen, die mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB am 05.02.2020 in Kraft trat. Diese gilt zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren – außer der Bebauungsplan würde vorher in Kraft treten.

Zwischenzeitlich wurde ein Planentwurf ausgearbeitet, dem der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2020 zugestimmt hat. Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 15.06.2020 mit zugehöriger Begründung wird nun ins Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gegeben und liegt auch zur Einsichtnahme in der Zeit vom 14.09.2020 mit 23.10.2020 öffentlich aus.

Die Planungsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 oder 4200 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 233 oder 235, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter der Telefonnummer 0881 682-4201 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der betroffenen Öffentlichkeit wird hiermit gemäß Paragraf (§) 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 23.10.2020 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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