Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 22.11.2018 eine 23. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für den Bereich „Nördlich der Geistbühelstraße“ gemäß Paragraf (§) 2 Absatz 1 in Verbindung m. § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Vom Geltungsbereich erfasst sind die im beiliegend abgedruckten Lageplan vom 22.01.2019 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (TF) Flurnummern (Fl.Nrn.) 330/3 TF, 330/7 TF, 981, 981/2 TF, 982/1 und 983, Gemarkung Weilheim.

Im Änderungsbereich entstehen an Stelle der bislang dargestellten Grünfläche mit landwirtschaftlicher Nutzung und Fläche für Friedhofserweiterung neben Wohnbauflächen eine öffentliche Grünfläche sowie eine Fläche für eine Kindertagesstätte.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 27.01.2020 samt Begründung in seiner Sitzung am 28.05.2020 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 01.09.2020, Az. 6100.02; Sg. 40 Nr. 274, ohne Einschränkung genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Nördlich der Geistbühelstraße“ verbindlich.

Die Planungsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0881 682-4201 oder -4200 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 233 oder 235, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter der Telefonnummer 0881 682-4201 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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