Bekanntmachung

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.04.2020 beschlossen, den Bebauungsplan „In der Au“ für seinen gesamten Geltungsbereich zu ändern. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans sollen im Plangebiet künftig Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 16 Quadratmetern auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils gültigen Fassung.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des Paragrafen (§ )13 Baugesetzbuch (BauGB) zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 01.12.2020 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.
Ebenfalls in seiner Sitzung vom 01.12.2020 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 26. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „In der Au“ in der Fassung der Planung vom 29.07.2020 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 26. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „In der Au“ in der Fassung der Planung vom 29.07.2020 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an