Die Stadtwerke Weilheim i.OB KU erlassen aufgrund des Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 05.12.2012
Paragraf (§) 1
Der § 8 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„ (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 Wasserabgabesatzung (WAS) ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, für die Leitungsverlegung nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten:
a) bei befestigter Oberfläche - pro Meter Leitungslänge 150,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), 160,50 Euro (einschließlich 7 Prozent Umsatzsteuer)
b) bei unbefestigter Oberfläche - pro Meter Leitungslänge 90,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), 96,30 Euro (einschließlich 7 Prozent Umsatzsteuer)
c) bei offenem Rohrgraben - pro Meter Leitungslänge 45,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), 48,15 Euro (einschließlich 7 Prozent Umsatzsteuer)
Neben den Kosten für die Leitungsverlegung nach Einheitssätzen sind weiter anfallende Kosten für den Grundstücksanschluss (z.B. Hausdurchführung, Kernbohrung, Zählerplatte) in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Weilheim i.OB, 10.12.2020
Stadtwerke Weilheim i.OB
Kommunalunternehmen
Peter Müller
Vorstand