Die Stadtwerke Weilheim i.OB KU erlassen aufgrund des Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 05.12.2012

Paragraf (§) 1

Der § 8 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„ (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 Wasserabgabesatzung (WAS) ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, für die Leitungsverlegung nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten:

a) bei befestigter Oberfläche - pro Meter Leitungslänge 150,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), 160,50 Euro (einschließlich 7 Prozent Umsatzsteuer)

b) bei unbefestigter Oberfläche - pro Meter Leitungslänge 90,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), 96,30 Euro (einschließlich 7 Prozent Umsatzsteuer)

c) bei offenem Rohrgraben - pro Meter Leitungslänge 45,00 Euro (ohne Umsatzsteuer), 48,15 Euro (einschließlich 7 Prozent Umsatzsteuer)

Neben den Kosten für die Leitungsverlegung nach Einheitssätzen sind weiter anfallende Kosten für den Grundstücksanschluss (z.B. Hausdurchführung, Kernbohrung, Zählerplatte) in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Weilheim i.OB, 10.12.2020

Stadtwerke Weilheim i.OB
Kommunalunternehmen

Peter Müller
Vorstand

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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