Bekanntmachung

Anlass des Vorhabens

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim plant eine Verbesserung des Hochwasserschutzes am Gewässer 1. Ordnung Ammer. Der Zweck des Vorhabens ist der Schutz der Stadt Weilheim vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis durch die Errichtung von technischen Hochwasserschutzbauwerken südlich von Weilheim.

Südlich der Staatsstraße 2058 tritt bei derzeitigen Verhältnissen das Wasser bei einem hundertjährlichen Hochwasser über die Ufer und strömt entlang der Staatsstraße 2058 über landwirtschaftliche Flächen, bevor es zuerst den Trifthofanbinder (einzige Zufahrt zum Trifthof-Gewerbegebiet) und schließlich die bebauten Bereiche im Süden der Stadt Weilheim überflutet. Mit der Umsetzung des Hochwasserschutzes Weilheim-Süd soll diese Schwachstelle des Weilheimer Hochwasserschutzes beseitigt und zugleich die dauerhafte Erreichbarkeit des Trifthof-Gewerbegebietes auch im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers gewährleistet werden.

Vorhabenträger ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. Als Unterhaltungsverpflichteter der Ammer entsprechend Artikel 22 Absatz 1 Nr. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) kommt der Freistaat Bayern durch die geplanten Maßnahmen seiner Ausbaupflicht gemäß Artikel 39 Absatz 1 Nr. 2 BayWG nach, wonach Gewässer auszubauen sind, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, hier in Form des Hochwasserschutzes (vergleiche 3.6.5.3 Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)) erfordert.

Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus der Kombination verschiedener technischer Hochwasserschutzbauwerke sowie der Auflösung des Oderdinger Wehres in drei Sohlengleiten und der damit einhergehenden Tieferlegung der Gewässersohle.

Die Hauptmaßnahmen befinden sich südsüdwestlich von Weilheim i. OB und umfassen die überschwemmungsgefährdeten Gebiete entlang der Ammer bis zur Gemeinde Oderding und südlich des Tiefenbachs sowie entlang der Bahnlinie München – Garmisch-Partenkirchen bis auf Höhe der Gemeinde Polling.

Technische Hochwasserschutzmaßnahmen:

  • Hochwasserschutz als Spundwand zwischen der Ortsverbindungsstraße Polling – Oderding und der Bahnlinie München – Garmisch-Partenkirchen mit vorgehängter Gabionenebene
  • Hochwasserschutzdeich mit Innendichtung im Anschluss an das bestehende Deichbauwerk entlang des Tiefenbachs und der Bahnlinie München – Garmisch-Partenkirchen.
  • Ertüchtigung des Deichs Tiefenbach und des Deichs entlang der Bahnlinie mit einer Innendichtung
  • Geländemodellierungen entlang der Staatsstraße 2058 östlich und westlich der Ammer
  • Hochwasserschutzdeich im Ortsbereich von Oderding
  • Rückbau und Auflösung des Oderdinger Wehres, Ersatz durch drei aufeinanderfolgende Sohlengleiten sowie Tieferlegung der Gewässersohle auf einer Länge von ca. 800 Metern
  • Einbau eines Wellstahldurchlasses unter der Staatsstraße 2058 im Bereich des ehemaligen Altarms Oderding.

Gewässerökologische Maßnahmen und Retentionsmaßnahmen:

  • Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Ammer im Bereich des Oderdinger Wehres durch Sohlengleiten
  • Durchgängige Anbindung des Oderdinger Dorfbachs an die Ammer mittels eines Fischaufstiegs
  • Anbindung des Altarms Oderding an die Ammer
  • Absenkung von Deichen südlich der Bundesstraße 472, um eine frühzeitige Nutzung von Retentionsraum zu ermöglichen

 Die beschriebenen Maßnahmen zum Hochwasserschutz Weilheim-Süd stellen zum Teil gemäß Paragraf (§) 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Gewässerausbau dar und bedürfen entsprechend der Paragrafen (§§) 68 Absatz 1, 70 Absatz 1 WHG in Verbindung mit Artikel 69 Satz 1 BayWG in Verbindung mit Artikel 72 ff. Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) der vorherigen Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens.

Das Vorhaben des Freistaates Bayern zum Hochwasserschutz Weilheim-Süd wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

1. die Entwurfs- und Genehmigungsplanung mit Plänen und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, vom 11.01.2021 bis einschließlich 12.02.2021 im

  • Rathaus des Stadt Weilheim, Admiral-Hipper-Straße 20, (2. Stock, Zimmer Nr. 211), 82362 Weilheim i.OB, im
  • Rathaus der Gemeinde Polling, Kirchplatz 11, 82398 Polling und im
  • Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (2. Stock, Zimmer Nr. 217), 86956 Schongau

während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind.

bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme!

2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,

3. etwaige Stellungnahmen von Vereinigungen nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 BayVwVfG zu dem Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,

4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

 5. die durch Einsichtnahme in die Antrags- und Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten nicht erstattet werden,

6. das Landratsamt Weilheim-Schongau die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 BayVwVfG, sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,

 7. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten darauf verzichten,

8. Datum, Uhrzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit bekannt gemacht werden,

9. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

10. verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung über die Einwendungen unberücksichtigt bleiben können,

11. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Hinweis

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegende Entwurfs- und Genehmigungsplanung können auch im Internet auf der Webseite des Landratsamtes eingesehen werden.

Sollte eine Einsichtnahme der Unterlagen in den Gemeinden nicht möglich sein, kann gemäß § 3 Absatz 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Wir verweisen daher ausdrücklich auf die Internetseite des Landratsamtes, wo die Planunterlagen eingesehen werden können.

Schongau, den 17.12.2020

Landratsamt Weilheim-Schongau

gez.

Jenny Faber

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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