Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 17.10.2019 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB östlich des Narbonner Rings einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Waldorfschulzentrum“ nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beigefügtem Lageplan. Das Gebiet wird entsprechend der Ausweisung im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet“ für Schule und Soziales gemäß Paragraf (§) 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Es soll ein Standort für schulische und soziale Einrichtungen geschaffen werden.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 10.12.2020 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung. Ebenfalls in seiner Sitzung vom 10.12.2020 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Waldorfschulzentrum“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu ändernden Fassung der Planung vom 28.05.2020 samt Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Waldorfschulzentrum“ in der redaktionell geänderten Fassung vom 10.12.2020 samt Begründung und Umweltbericht rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan, die Begründung und der Umweltbericht können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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