Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 24.09.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Schießstattweg / Schmuzerstraße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Vom Geltungsbereich werden folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (-TF) erfasst:
Flurnummern (Fl.Nrn.) 898/5-TF, 2887-TF, 2888, 2888/2-TF, 2888/3 und 2890/7-TF, Gemarkung Weilheim.

Das Gebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß Paragraf (§) 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Der Bebauungsplan wird aus dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB entwickelt. Dieser stellt für die oben genannten Grundstücke „Wohnbaufläche“ dar.

Der Bebauungsplan wird nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung soll nicht erfolgen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Die vom Stadtrat gebilligte Planung liegt nun in der Fassung vom 18.01.2021 mit weiteren Unterlagen in der Zeit vom 02.03.2021 mit 06.04.2021 öffentlich aus.

Die Planungsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 233, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Absatz 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Absatz 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 06.04.2021 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Änderungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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