Entnahme und Zutage fördern von Grundwasser zur öffenlichen Wasserversorgung (einschließlich Löschwasserbereitstellung) aus dem Brunnen 1 Wielenbach, Grundstück Flurnummer (Fl.Nr.) 1725/1, Gemarkung Wielenbach, Gemeinde Wielenbach, Landkreis Weilheim-Schongau.

Bekanntmachung

Der Gemeinde Wielenbach wurde mit Bescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 17.03.2021 die wasserrechtliche Bewilligung nach den Paragrafen (§§) 8, 10 und 14 des Wasserhaushaltsgesetzes zum Entnehmen und Zutage fördern von Grundwasser aus dem Brunnen 1 Wielenbach auf dem Grundstück Fl.Nr. 1725/1, Gemarkung Wielenbach, in der Gemeinde Wielenbach, Landkreis Weilheim-Schongau für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wielenbach erteilt.

Die bis 31.03.2051 befristete Bewilligung beinhaltet zahlreiche Auflagen.

Eine Ausfertigung des wasserrechtlichen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und die dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen liegen in der Zeit vom 12. April 2021 bis einschließlich 26. April 2021 während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Wielenbach, Peter-Kauferinger-Straße 10, 82407 Wielenbach, und im Rathaus der Stadt Weilheim, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim zur Einsicht aus.

Aufgrund der derzeitigen Situation wird um vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Bewilligung auch gegenüber den übrigen Betroffenen gemäß Artikel 74 Absatz 4 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) als zugestellt.

Schongau, den 18.03.2021

Landratsamt Weilheim-Schongau

gez.

Jenny Faber

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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