Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat nach Vorberatung durch den zuständigen Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 30.04.2020 beschlossen, für das Gebiet „Eichtweide-Nord“ eine Satzung nach Paragraf (§) 34 Absatz 4 Nrn. 2 und 3 Baugesetzbuch - BauGB - (Innenbereichssatzung) aufzustellen. Mit der Satzung werden die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen als Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB festgelegt. Zusätzlich werden Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Zahl der Wohneinheiten und zur Bauweise mit in die Satzung aufgenommen. Der Geltungsbereich der Satzung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Nach § 34 Absatz 6 BauGB ist für die Aufstellung einer Innenbereichssatzung das vereinfachte Verfahren des § 13 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BauGB anzuwenden. Das Verfahren wurde nach diesen Vorschriften zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 18.03.2021 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 18.03.2021 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Innenbereichssatzung „Eichtweide-Nord“ in der Fassung vom 24.09.2020 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die Innenbereichssatzung „Eichtweide-Nord“ in der Fassung vom 24.09.2020 samt Begründung rechtsverbindlich.

Die rechtsverbindliche Satzung und die Begründung können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Satzung Vermögensnachteile nach Paragrafen (§§) 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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