I.

Aufgrund des Artikels 63 und folgende (ff.) der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2006 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. Seite 975), hat der Stadtrat am 18.03.2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen, die hiermit gemäß Artikel 65 Absatz 3 GO in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

Paragraf (§) 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

  • im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 48.061.100 Euro und
  • im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 12.824.900 Euro ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für das Städtische Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen) wird

  • im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 9.020.000 Euro und
  • im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben auf 702.000 Euro festgesetzt.

§ 2

(1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Für das Städtische Bürgerheim werden keine Kreditaufnahmen festgesetzt.

§ 3

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städtischen Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 340 von Hundert (v.H.)
  2. für die Grundstücke (B) 360 v.H.

2. Gewerbesteuer 380 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 7.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städtischen Bürgerheimes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

II.

Die amtliche Bekanntgabe darf nach § 2 der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterung anlässlich der Corona-Pandemie (KommwEV) zeitlich mit der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen.

III.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 GO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 06.04.2021 bis 12.04.2021 im Rathaus (Stadtkämmerei) aus. Termine zur öffentlichen Einsichtnahme können nur telefonisch während der üblichen Öffnungszeiten vereinbart werden (Telefon 0881 682-2100). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen.

Im Übrigen kann der Haushaltsplan nach Absprache auch während des ganzen Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.

Weilheim i.OB, 24.03.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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