Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 23.01.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, für das Gebiet „Zugspitzstraße Süd“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Plangebiet liegt südlich der Zugspitzstraße und nördlich der Anton-Lieb-Straße. Ziel der Bauleitplanung ist eine geordnete Nachverdichtung auf den Grundstücken zwischen Zugspitzstraße und Anton-Lieb-Straße.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 29.04.2021 im Sinne der Empfehlung aus der Vorberatung in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 20.04.2021 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung am 29.04.2021 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Zugspitzstraße Süd“ in der Fassung der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung geänderten Planung vom 29.04.2021 samt Begründung in der Fassung vom 08.02.2021 gemäß Paragraf (§) 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Zugspitzstraße Süd“ in der Fassung der Planung vom 29.04.2021 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Mit dieser Bekanntmachung gilt der Baulinienplan „Südlich der Zugspitzstraße / Östlich des Prälatenweges“ aus dem Jahre 1955 als aufgehoben.

Ebenfalls tritt mit dieser Bekanntmachung die für das Plangebiet bislang bestehende Veränderungssperre außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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