Ausfertigung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikeln 1, 2 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. Seite 264, Bayerische Rechtssammlung - BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBl. Seite 40) und Artikel 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl. Seite 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVBl. Seite 153), folgende Satzung:

Paragraf (§) 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Im Einzelnen werden erhoben:

  1. Grabgebühren (§§ 4 und 5)
  2. Bestattungsgebühren (§ 6)
  3. Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2 Gesamtschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. wer einen Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt,
  2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  3. wer sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs (§ 5) und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des festgesetzten Nutzungsrechts nach § 19 Absatz 1 Friedhofssatzung,
  2. bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 19 Absatz 2 Friedhofssatzung),
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts zum Ablauf der neuen Ruhefrist (§ 19 Absatz 3 Friedhofssatzung). 

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. 

(3) Die sonstigen Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. 

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(5) ¹Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird. ²Die Grabgebühren werden regelmäßig im Voraus erhoben.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr (einschließlich Friedhofsunterhalt) beträgt

a)

A-Grab (im Gräberplan grün gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 34,00 Euro pro Jahr; 510,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 65,00 Euro pro Jahr; 975,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 98,00 Euro pro Jahr; 1.470,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 128,00 Euro pro Jahr; 1.920,00 Euro pro 15 Jahre

B-Grab (im Gräberplan blau gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 43,00 Euro pro Jahr; 645,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 81,00 Euro pro Jahr; 1.215,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 123,00 Euro pro Jahr; 1.845,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 160,00 Euro pro Jahr; 2.400,00 Euro pro 15 Jahre

C-Grab (im Gräberplan rot gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 60,00 Euro pro Jahr; 900,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 114,00 Euro pro Jahr; 1.710,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 172,00 Euro pro Jahr; 2.580,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 223,00 Euro pro Jahr; 3.345,00 Euro pro 15 Jahre

D-Grab (im Gräberplan schwarz gekennzeichnet)

  •  mit 1 Grabstelle: 78,00 Euro pro Jahr; 1.170,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 2 Grabstellen: 146,00 Euro pro Jahr; 2.190,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 3 Grabstellen: 221,00 Euro pro Jahr; 3.315,00 Euro pro 15 Jahre
  •  mit 4 Grabstellen: 287,00 Euro pro Jahr; 4.305,00 Euro pro 15 Jahre

b) Gruftplätze: 78,00 Euro pro Jahr; 1.170,00 Euro pro 15 Jahre

c) Kindergrab (eigene Sektion): 16,00 Euro pro Jahr; 240,00 Euro pro 15 Jahre

d) Urnengrab (im Gräberplan besonders gekennzeichnet): 28,00 Euro pro Jahr; 420,00 Euro pro 15 Jahre

e) Urnenwandnische (einschließlich Verschlussplatte): 87,00 Euro pro Jahr; 1.305,00 Euro pro 15 Jahre

f) anonymes Urnengrab: 31,00 Euro pro Jahr; 465,00 Euro pro 15 Jahre

g) Urnengruftplatz (einschließlich Verschlussplatte): 83,00 Euro pro Jahr; 1.245,00 Euro pro 15 Jahre

h) Baumbestattung, je Urnenplatz (einschließlich Verschlussplatte): 80,00 Euro pro Jahr; 1.200,00 Euro pro 15 Jahre

(2) Bei der Belegung eines Grabes durch Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch sind die Gebühren mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten.

§ 5 Verlängerung von Grabnutzungsrechten

(1) ¹Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. ²Abweichend davon gelten folgende Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:

  1. Urnenwandnische 81,00 Euro
  2. Urnengruft 76,00 Euro
  3. Baumbestattung 77,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Bestattung betragen:

(1) Benutzung des Leichenhauses im Friedhof:

  1. bei Särgen je angefangenen Benutzungstag 56,00 Euro
  2. bei Aschenurnen und Gebeinen 56,00 Euro

(2)

  1. Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließender Beerdigung am Friedhof 112,00 Euro
  2. Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 168,00 Euro

(3) Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger

  1. Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges (4 Träger), je Träger 52,50 Euro: 210,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 105 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren
  2. Transport der Urne zum Urnengrab, Urnennische (1 Träger): 52,00 Euro

(4) Gebühr für die Grabherstellung 

  1. Ausheben und Schließen des Grabes für Sargbestattung; Abtransport des überschüssigen Erdaushubs:620,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 310,00 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren
  2. Errichtung Grabanlage mit Humuslieferung: 225,00 Euro
  3. Ausheben und Schließen des Grabes für eine Urne im Erdurnengrab: 220,00 Euro
  4. für das Öffnen und Schließen einer Gruft: Die Gebühren werden im Einzelfall nach Aufwand mit Abschluss einer Sondervereinbarung festgesetzt.
  5. Bestattung einer Aschenurne in Nischen (Öffnung und Schließen der Nische): 110,00 Euro
  6. Zuschlag für Tieferlegung: 170,00 Euro bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahren, 85,00 Euro bei Kindern bis zu 6 Jahren

(5)

  1. Friedhofwärterdienste – je Bestattung: 161,00 Euro
  2. Leichenwärterdienste – bei Überführungen; Annahme des Verstorbenen im Leichenhaus; Überwachung bis zur Überführung nach auswärts:40,00 Euro

(6) Ausgrabungen / Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenresten und Aschenurnen: Die Gebühren werden im Einzelfall nach Aufwand mit Abschluss einer Sondervereinbarung festgesetzt.

§ 7 Sonstige Gebühren, Verwaltungsgebühren

(1) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung, Aufsicht bei Versorgung von Verstorbenen durch Fremdbestatter: 20,00 Euro

(2) Verlängerung bzw. Verkürzung der Beerdigungszeit: 20,00 Euro

(3) Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter: 25,00 Euro

(4) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten; Umbettungsgenehmigung: 25,00 Euro

(5) Genehmigung von

  1. Grabsteinen, Grababdeckplatten, Wandplatten und sonstigen Grabzeichen: 40,00 Euro
  2. Platten-Grabumrahmungen: 15,00 Euro
  3. Grabanlagen größerer Art und Sonderanlagen: 3 von Hundert der Herstellungskosten laut Voranschlag
  4. Grüften (Genehmigung und Überwachung der Ausführung): 3 von Hundert der Herstellungskosten laut Voranschlag

(6) Ausstellung einer Graburkunde: 10,00 Euro

(7) Ausstellung eines Leichenpasses: 35,00 Euro

§ 8 Gebühren für sonstige Dienstleistungen

¹Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. ²Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städtischen Bestattungseinrichtung vom 01.06.2018 (Amtsblatt 10/2018 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 20.05.2021

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister 

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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