Bekanntmachung

In seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2019 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Singerstraße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Vom Geltungsbereich wird folgendes Grundstück erfasst: Flurnummer (Fl.Nr.) 3210/6, Gemarkung Weilheim. Auf den beigefügten Lageplan wird hingewiesen.

Das Gebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß Paragraf (§) 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Der Bebauungsplan wird aus dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB entwickelt. Dieser stellt für die o.g. Grundstücke „Wohnbaufläche“ dar.

Der Bebauungsplan wird nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung soll nicht erfolgen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

In seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2021 billigte der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.04.2021 nebst Begründung.

Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 20.04.2021 mit zugehöriger Begründung wird nun ins Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gegeben und liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 29.06.2021 mit 02.08.2021 öffentlich aus.

Die Planungsunterlagen können in diesem Zeitraum nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0881 682-4201 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 233, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter der Telefonnummer 0881 682-4201 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Planungsabsicht erläutert.  

Der betroffenen Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 02.08.2021 gegeben.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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